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Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Als Selbstständiger kannst du dich freiwillig arbeitslosenversichern, aber nur innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit. Alles zu Frist, Voraussetzungen und Beitrag 2026.

SS
Sebastian Steinhuber Versicherungsmakler für Gründer
21.08.2026

Stand: 15.08.2026. Die Beitragswerte in diesem Artikel gelten für das Kalenderjahr 2026, sie folgen der jährlich neu festgesetzten Bezugsgröße.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Den Antrag musst du spätestens drei Monate nach Aufnahme deiner selbstständigen Tätigkeit stellen (§ 28a Abs. 3 Satz 1 SGB III), sonst kommst du später nicht mehr hinein.
  • Ohne zwölf Monate Vorversicherungszeit in den letzten 30 Monaten oder unmittelbar vorher Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III ist die Versicherung von vornherein ausgeschlossen (§ 28a Abs. 2 Satz 1 SGB III).
  • Deine selbstständige Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen, gelegentliche kurze Unterschreitungen sind unschädlich (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB III).
  • Der Beitrag 2026 beträgt 102,83 Euro im Monat, in der Startphase, dem Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und dem folgenden Kalenderjahr, nur die Hälfte, 51,42 Euro (§ 345b SGB III, Bezugsgröße 3.955 Euro monatlich).
  • Kündigen kannst du frühestens nach fünf Jahren, mit drei Monaten Frist zum Monatsende (§ 28a Abs. 5 Nr. 5 SGB III). Bei mehr als drei Monaten Beitragsrückstand endet sie dagegen automatisch und rückwirkend (§ 28a Abs. 5 Nr. 3 SGB III).
  • Für den späteren Leistungsbezug zählt die Anwartschaftszeit: mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht in einer 30 Monate langen Rahmenfrist (§§ 142, 143 SGB III).

Was ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige?

Der Gesetzgeber nennt sie „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“. Der Name klingt sperrig, meint aber etwas Einfaches: Als Angestellte oder Angestellter bist du automatisch arbeitslosenversichert, dein Arbeitgeber führt den Beitrag ab. Gründest du dich selbstständig, endet diese Pflichtversicherung. Freiwillig weiterversichern kannst du dich trotzdem, wenn du bestimmte Voraussetzungen erfüllst und einen Antrag stellst, Rechtsgrundlage ist § 28a SGB III. Neben Selbstständigen können sich unter Bedingungen auch Personen in Elternzeit oder beruflicher Weiterbildung versichern, dieser Artikel konzentriert sich auf den Fall der Gründerinnen und Gründer.

Wer kann sich als Selbstständiger freiwillig arbeitslosenversichern?

Der Gesetzestext verlangt, dass du eine selbstständige Tätigkeit „mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben“ musst (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III), als Wochenarbeitszeit, nicht als Momentaufnahme. Fällst du gelegentlich und nur kurz darunter, schadet das nicht: „Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.“ (§ 28a Abs. 1 Satz 2 SGB III). Wie kurz eine Abweichung „von geringer Dauer“ ist, sagt das Gesetz nicht. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 28a ist eine Abweichung unschädlich, wenn sie unvorhersehbar ist, sich voraussichtlich nicht innerhalb eines Jahres wiederholt und nicht länger als drei zusammenhängende Wochen dauert, eine Verwaltungspraxis, keine Vorschrift im Gesetz selbst.

Welche Vorversicherungszeit brauchst du?

Die 15-Stunden-Grenze allein reicht nicht. Zusätzlich verlangt § 28a Abs. 2 Satz 1 SGB III eine von zwei Voraussetzungen: Entweder du standest innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme deiner selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate lang in einem Versicherungspflichtverhältnis, etwa als Angestellte oder Angestellter, oder du hattest unmittelbar davor Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III, zum Beispiel Arbeitslosengeld. Ein Minijob schließt die Versicherungspflicht nicht aus, das steht ausdrücklich im letzten Halbsatz derselben Vorschrift (§ 28a Abs. 2 Satz 1 SGB III). Wer weder die zwölf Monate noch den unmittelbaren Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III vorweisen kann, kommt gar nicht erst hinein, ganz gleich, wie schnell der Antrag anschließend gestellt wird.

Eine Einschränkung gilt für alle, die diesen Weg schon einmal gegangen sind: Wer bereits als Selbstständiger nach § 28a versicherungspflichtig war, die Tätigkeit deswegen zweimal unterbrochen und in den Unterbrechungszeiten Arbeitslosengeld beantragt hat, kann sich über diesen Weg kein drittes Mal versichern (§ 28a Abs. 2 Satz 2 SGB III). Die freiwillige Versicherung ist kein beliebig oft wiederholbares Sicherheitsnetz zwischen Gründungsversuchen.

Bis wann musst du den Antrag stellen? Die Dreimonatsfrist

Neben den inhaltlichen Voraussetzungen steht eine Frist, die keinen Nachholweg kennt. Der Antrag „muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden.“ (§ 28a Abs. 3 Satz 1 SGB III). Bestand vorher noch eine vorrangige Versicherungspflicht, beginnt die Frist erst mit deren Wegfall (§ 28a Abs. 3 Satz 3 SGB III), sonst läuft sie ab dem Tag der Aufnahme deiner selbstständigen Tätigkeit, ganz gleich, wann du selbst davon erfährst, dass es diese Möglichkeit gibt.

Entscheidend ist die Rechtsnatur dieser Frist. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 28a handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist: „Wird der Antrag nach Ablauf der drei Monate gestellt, ist eine Antragspflichtversicherung nicht mehr möglich.“ Und weiter: „Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich; es handelt sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.“ Das ist keine Formalie: Das Sozialverwaltungsrecht sieht in § 27 SGB X zwar grundsätzlich eine Wiedereinsetzung bei unverschuldet versäumten Fristen vor, sie ist aber unzulässig, „wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist“ (§ 27 Abs. 5 SGB X), und genau davon geht die Bundesagentur hier aus. Eine Krankheit, ein Umzug, schlicht nicht gewusst zu haben, dass es diese Möglichkeit gibt, keiner dieser Gründe öffnet die Frist im Nachhinein wieder. Wenn du gerade gründest oder gerade gegründet hast, ist das der eine Termin für den Kalender.

Was kostet die freiwillige Arbeitslosenversicherung 2026?

Die beitragspflichtige Einnahme richtet sich nicht nach deinem Gewinn, sondern nach der sogenannten Bezugsgröße, einem bundeseinheitlichen Wert nach dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV), für 2026 auf 47.460 Euro jährlich beziehungsweise 3.955 Euro monatlich festgesetzt. Eine getrennte Bezugsgröße Ost gibt es 2026 nicht mehr, ältere Übersichten mit zwei Spalten sind überholt.

Im Regelfall wird der Beitrag aus 100 Prozent der Bezugsgröße berechnet (§ 345b Satz 1 Nr. 2 SGB III). Für Selbstständige gilt eine Erleichterung: In der Startphase, dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und dem darauffolgenden Kalenderjahr, wird nur die Hälfte der Bezugsgröße angesetzt (§ 345b Satz 2 SGB III). Maßgeblich sind Kalenderjahre, nicht 24 Monate ab dem Start. Der Beitragssatz liegt bei 2,6 Prozent (§ 341 Abs. 2 SGB III).

Phase Beitragspflichtige Einnahme Monatlicher Beitrag (2,6 %) Rechtsgrundlage
Startphase (Jahr der Aufnahme + Folgejahr) 50 % der Bezugsgröße = 1.977,50 Euro 51,42 Euro § 345b Satz 2 SGB III
Regelfall (nach der Startphase) 100 % der Bezugsgröße = 3.955,00 Euro 102,83 Euro § 345b Satz 1 Nr. 2 SGB III

Umgerechnet auf ein Jahr wären das rund 617,04 Euro in der Startphase und rund 1.233,96 Euro danach, eine eigene Hochrechnung aus den amtlichen Monatsbeträgen, keine amtlich ausgewiesene Jahresgröße. Den Beitrag trägst du allein, einen Arbeitgeberanteil gibt es anders als beim Angestelltenverhältnis nicht, fällig ist er jeweils zum Ersten eines Monats.

Wie kannst du wieder aussteigen?

§ 28a Abs. 5 SGB III zählt abschließend auf, wann das Versicherungspflichtverhältnis endet. Zwei Fälle sind für die Praxis am wichtigsten. Erstens die ordentliche Kündigung, „erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig“, mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende (§ 28a Abs. 5 Nr. 5 SGB III) und nach Verwaltungspraxis der Bundesagentur in Schriftform. Wer sich freiwillig versichert, bindet sich also für mindestens fünf Jahre, ein kurzfristiges Ein- und Aussteigen ist nicht vorgesehen.

Zweitens die Beendigung wegen Beitragsrückstand: Bist du „mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug“, endet die Versicherung automatisch und rückwirkend zu dem Tag, für den zuletzt Beiträge gezahlt wurden (§ 28a Abs. 5 Nr. 3 SGB III), ohne dass du selbst kündigen musst. Das kann bedeuten, dass ausgerechnet dann kein Schutz mehr besteht, wenn er gebraucht würde. Daneben endet die Versicherung mit dem Wegfall der Voraussetzungen, etwa bei vollständiger Aufgabe der Tätigkeit. Ruht sie dagegen nur, weil parallel eine andere Versicherungspflicht entsteht, endet sie nicht, sondern setzt später wieder ein.

Ab wann giltst du als Selbstständiger arbeitslos?

Auch das entscheidet sich an der Wochenstundenzahl. Arbeitslosigkeit setzt unter anderem Beschäftigungslosigkeit voraus (§ 138 Abs. 1 SGB III). Eine selbstständige Tätigkeit schließt diese nur dann nicht aus, „wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst“ (§ 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III), mehrere Tätigkeiten werden zusammengerechnet (§ 138 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Solange du 15 Stunden oder mehr pro Woche arbeitest, giltst du nicht als arbeitslos, selbst wenn dein Auftragsbuch leer ist. Die Meldung läuft elektronisch über das Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der Agentur für Arbeit (§ 141 Abs. 1 SGB III), vorzeitig möglich, wenn die Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

Wie viel Arbeitslosengeld bekommst du später?

Für den Leistungsbezug gilt eine eigene Frist, die Anwartschaftszeit: mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht innerhalb einer 30 Monate langen Rahmenfrist (§§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 SGB III), Zeiten deiner freiwilligen Versicherung zählen dafür mit. Weil bei Selbstständigen kein reguläres Arbeitsentgelt vorliegt, wird das Arbeitslosengeld nicht aus deinem tatsächlichen Gewinn berechnet, sondern fiktiv. Maßgeblich ist dabei die Qualifikationsgruppe, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlung in erster Linie richtet (§ 152 Abs. 2 Satz 1 SGB III):

Qualifikationsgruppe Maßstab Formel Fiktives Bemessungsentgelt 2026 (brutto, pro Kalendertag)
1 Beschäftigung erfordert eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung 1/300 der Bezugsgröße 158,20 Euro
2 Beschäftigung erfordert Fachschulabschluss oder Meisterqualifikation 1/360 der Bezugsgröße 131,83 Euro
3 Beschäftigung erfordert eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf 1/450 der Bezugsgröße 105,47 Euro
4 Beschäftigung erfordert keine Ausbildung 1/600 der Bezugsgröße (mindestens Mindestlohn-Untergrenze) 79,10 Euro

Das fiktive Bemessungsentgelt ist noch nicht dein Arbeitslosengeld, nur die Rechengröße dafür. Daraus wird ein Leistungsentgelt gebildet, wovon du 60 Prozent erhältst, mit mindestens einem Kind 67 Prozent (§ 149 SGB III). Einen Auszahlungsbetrag in Euro für 2026 nenne ich hier bewusst nicht, weil die dafür nötige Umrechnungsverordnung nicht geprüft ist. Die Bezugsdauer richtet sich nach der Gesamtdauer deiner Versicherungspflichtverhältnisse und ab einer gewissen Länge zusätzlich nach dem Lebensalter: von sechs Monaten ab zwölf Versicherungsmonaten bis zu 24 Monaten ab 48 Monaten und dem 58. Lebensjahr (§ 147 SGB III).

Häufige Fragen

Ja, in dem Sinne, dass die Uhr mit der Aufnahme deiner selbstständigen Tätigkeit zu laufen beginnt. Du hast danach drei Monate Zeit für den Antrag (§ 28a Abs. 3 Satz 1 SGB III), musst also nicht am ersten Tag entscheiden, solltest die Frist aber im Blick behalten.

Dann ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung über diesen Weg für diese Gründung nicht mehr möglich. Nach der Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit ist das eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist ohne Wiedereinsetzung, ganz gleich aus welchem Grund die Frist verpasst wurde.

Nein. Die Ermäßigung auf 50 Prozent gilt nur in der Startphase, dem Jahr der Aufnahme der Tätigkeit plus dem folgenden Kalenderjahr (§ 345b Satz 2 SGB III), danach wird der volle Beitrag fällig.

Nur eingeschränkt. Eine ordentliche Kündigung ist frühestens nach fünf Jahren möglich, mit drei Monaten Frist zum Monatsende (§ 28a Abs. 5 Nr. 5 SGB III). Bei mehr als drei Monaten Beitragsrückstand endet die Versicherung zwar ebenfalls, das ist aber keine gewollte Alternative, sondern eine Folge des Zahlungsverzugs (§ 28a Abs. 5 Nr. 3 SGB III).

Nein. Eine geringfügige Beschäftigung schließt die Versicherungspflicht nicht aus, das regelt der letzte Halbsatz von § 28a Abs. 2 Satz 1 SGB III. Sie führt auch nicht dazu, dass die Versicherung ruht (§ 28a Abs. 4 Satz 2 SGB III).

Es wird fiktiv berechnet, nicht aus deinem tatsächlichen Gewinn. Maßgeblich ist die Qualifikationsgruppe, die für die angestrebte Beschäftigung erforderlich ist (§ 152 Abs. 2 SGB III), und daraus ergeben sich 60 beziehungsweise mit Kind 67 Prozent des daraus abgeleiteten Leistungsentgelts (§ 149 SGB III). Einen konkreten Auszahlungsbetrag in Euro für 2026 nenne ich hier bewusst nicht, weil ich ihn nicht an einer geprüften amtlichen Quelle für 2026 belegen kann.

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