Zum Inhalt springen

Statusfeststellungsverfahren: Ablauf, Fristen und Folgen

Das Statusfeststellungsverfahren prüft deinen Erwerbsstatus. Ich erkläre die Monatsfrist, alle Fristen und was eine Feststellung als Beschäftigung auslöst.

SS
Sebastian Steinhuber Versicherungsmakler für Gründer
17.08.2026

Stand: 15.08.2026. Maßgeblich ist der Wortlaut des § 7a SGB IV in der jeweils geltenden Fassung, die befristeten Absätze laufen nach heutigem Stand am 30. Juni 2027 aus.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV klärt, ob ein Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ist. Seit dem 01.04.2022 geht es nur noch um den Erwerbsstatus, nicht mehr um die Versicherungspflicht selbst.
  • Antrag stellen können laut Gesetz „die Beteiligten“, also Auftraggeber und Auftragnehmer oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das Verfahren ist kostenfrei.
  • Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, verschiebt sich der Beginn eines festgestellten Beschäftigungsverhältnisses auf den Tag der Bekanntgabe der Entscheidung, aber nur wenn zwei Voraussetzungen zugleich vorliegen (§ 7a Abs. 5 SGB IV).
  • Gegen den Bescheid gilt eine Widerspruchsfrist von einem Monat und eine Klagefrist von einem Monat, jeweils drei Monate bei Bekanntgabe im Ausland (§ 84, § 87 SGG).
  • Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung und die Feststellung im Dreiecksverhältnis treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Eine Verlängerung ist im aktuellen Gesetzestext nicht abgebildet.
  • Fremdgeschäftsführer einer GmbH sind laut Bundessozialgericht ausnahmslos abhängig beschäftigt, Gesellschafter-Geschäftsführer nur ab mindestens 50 Prozent Kapitalanteil oder einer echten Sperrminorität selbstständig.

Was das Verfahren feststellt und wer es beantragen kann

§ 7a Abs. 1 SGB IV regelt, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund feststellt, „ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt“. Vor der Reform 2022 stellte die Clearingstelle noch die Versicherungspflicht insgesamt fest, seit dem 01.04.2022 beschränkt sich das Verfahren auf den reinen Erwerbsstatus als Baustein einer möglichen Versicherungspflicht. Antragsberechtigt sind laut Gesetzestext „die Beteiligten“, konkret Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Antrag läuft schriftlich oder elektronisch über das Formular V0027, kostenfrei, bei der bundesweiten Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, andere Versicherungsträger sind an deren Entscheidung gebunden. Entschieden wird „auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles“ (§ 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV), und vor der Entscheidung gibt die Clearingstelle Gelegenheit zur Stellungnahme, außer bei einem übereinstimmenden Antrag.

Im Regelfall ist der Antrag freiwillig, ausgeschlossen nur, wenn eine Einzugsstelle bereits ein eigenes Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht eingeleitet hatte. Daneben gibt es ein obligatorisches Anfrageverfahren, bei dem die Einzugsstelle selbst handeln muss: Sie „hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist“ (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Ausgelöst wird das Verfahren also durch die Anmeldung nach § 28a SGB IV, nicht durch einen eigenen Antrag des Betroffenen. Eingeführt wurde dieses Pflichtverfahren durch ein Gesetz vom 24.12.2003, auf Abkömmlinge ausgedehnt durch ein Gesetz vom 19.12.2007.

Was eine Feststellung für deine private Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder Berufshaftpflicht bedeutet, habe ich in einem eigenen Beitrag zur Scheinselbstständigkeit und ihren Folgen für den Versicherungsschutz zusammengefasst. Hier geht es um das Verfahren selbst, seine Fristen und die Abgrenzungskriterien.

Die Monatsfrist nach § 7a Abs. 5 SGB IV: das Kernstück des Verfahrens

Der wichtigste Fristenmechanismus steckt in Absatz 5, er entscheidet, ob eine später festgestellte Beschäftigung rückwirkend beginnt oder erst später. Wortlaut: „Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte 1. zustimmt und 2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.“

Entscheidend ist die Kumulation: Der rechtzeitige Antrag allein reicht nicht. Beide Zusatzvoraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen, sonst greift die Sonderregel nicht:

  • Der Beschäftigte muss der späteren Wirkung ausdrücklich zustimmen.
  • Er muss eine Absicherung gegen Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen haben, die ihrer Art nach GKV- und GRV-Leistungen entspricht. Wie das auszulegen ist, steht nicht im Gesetz, sondern in der Rechtlichen Arbeitsanweisung der Deutschen Rentenversicherung: Die Absicherung muss bereits zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme bestehen, sie muss nicht deckungsgleich sein, ein ausreichender sozialer Schutz genügt, und bei einer privaten Krankenversicherung reicht ein Leistungsniveau im von § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG verlangten Umfang.

Wie eine solche Absicherung für Selbstständige aussehen kann, beschreibe ich auf meiner Seite zur Altersvorsorge für Selbstständige. Liegen beide Voraussetzungen vor, gilt nicht der Tag der tatsächlichen Tätigkeitsaufnahme als Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, sondern der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung, und der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst fällig, wenn diese unanfechtbar geworden ist. Ist die Monatsfrist bei Antragstellung bereits abgelaufen, ist § 7a Abs. 5 SGB IV nach derselben Arbeitsanweisung grundsätzlich nicht mehr anwendbar, eine nachträglich nachgeholte Mitwirkung heilt das nicht.

Die weiteren Fristen im Überblick

Frist Dauer Fundstelle
Antrag mit aufschiebender Wirkung für den Versicherungsbeginn ein Monat nach Aufnahme der Tätigkeit, beide Zusatzvoraussetzungen müssen vorliegen § 7a Abs. 5 SGB IV
Widerspruch gegen den Bescheid ein Monat, drei Monate bei Bekanntgabe im Ausland § 84 SGG
Klage ein Monat, drei Monate im Ausland, ein Jahr bei öffentlicher Bekanntgabe § 87 SGG
Untätigkeitsklage zulässig ab drei Monaten ohne Entscheidung § 7a Abs. 6 S. 3 SGB IV
Prognoseentscheidung vor Tätigkeitsbeginn Antrag muss vor Beginn der Tätigkeit gestellt werden, eigene Fristlänge nennt das Gesetz nicht § 7a Abs. 4a SGB IV, befristet bis 30.06.2027
Mitteilungspflicht bei Änderungen nach einer Prognoseentscheidung unverzüglich, bei Änderungen bis zu einem Monat nach Tätigkeitsaufnahme § 7a Abs. 4a S. 3 SGB IV

Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach Absatz 2 und Absatz 4a haben zusätzlich aufschiebende Wirkung. Wie eine Rechtsschutzversicherung für Selbstständige aufgebaut ist und welche Bereiche sie abdeckt, erkläre ich in einem eigenen Beitrag.

Befristet bis zum 30. Juni 2027: was ein Auslaufdatum hat

Ein Teil der Regelungen in § 7a SGB IV gilt nur bis zu einem festen Datum. § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV bestimmt: „Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.“ Betroffen sind das zusätzliche Antragsrecht eines Dritten im Dreiecksverhältnis, die Prognoseentscheidung vor Tätigkeitsbeginn, die Gruppenfeststellung, der Vertrauensschutz für Auftraggeber und die mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren.

Wichtig ist der Charakter dieser Information: geltendes Recht mit gesetzlich festgelegtem Auslaufdatum, keine Prognose, ob eine Verlängerung kommt. Im Normtext zum Stand dieses Beitrags ist keine Verlängerung abgebildet, wer diesen Text nach dem 30. Juni 2027 liest, sollte § 7a Abs. 7 SGB IV in der dann aktuellen Fassung selbst prüfen.

Wie die Rentenversicherung Beschäftigung von Selbstständigkeit abgrenzt

Ausgangspunkt ist § 7 Abs. 1 SGB IV: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ Entscheidungsmaßstab bleibt die Gesamtwürdigung aller Umstände.

Wie das in der Praxis aussieht, zeigt das Bundessozialgericht im Urteil vom 14.03.2018, Aktenzeichen B 12 KR 13/17 R. Tatbestand: Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH, die er gemeinsam mit seinem Bruder gegründet hatte, und hielt nach einer Kapitalerhöhung 2012 noch 45,6 Prozent der Anteile. Der Gesellschaftsvertrag sah nur für einzelne, ausdrücklich bezeichnete Gegenstände eine 80-Prozent-Mehrheit vor, im Übrigen die einfache Mehrheit, und außerhalb der Satzung hatte sich der Bruder in einer Stimmbindungsabrede verpflichtet, im Sinne des Klägers abzustimmen. Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück und bestätigte die abhängige Beschäftigung.

In den Entscheidungsgründen formuliert das Gericht seine ständige Rechtsprechung: Abhängige Beschäftigung setzt persönliche Abhängigkeit voraus, erkennbar an Eingliederung und einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht. Selbstständigkeit ist dagegen vor allem an Unternehmerrisiko, eigener Betriebsstätte, freier Verfügung über die eigene Arbeitskraft und frei gestalteter Tätigkeit und Arbeitszeit erkennbar. Maßgeblich ist, welche Merkmale das Gesamtbild prägen und überwiegen, und das Gericht prüft zusätzlich, ob die Vereinbarungen ernsthaft gemeint sind oder ein Etikettenschwindel im Sinne eines Scheingeschäfts nach § 117 BGB vorliegt.

Für Geschäftsführer formuliert dasselbe Urteil klare Schwellen: Fremdgeschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung sind ausnahmslos abhängig beschäftigt. Gesellschafter-Geschäftsführer sind nur selbstständig, wenn sie mindestens 50 Prozent der Anteile am Stammkapital halten oder ihnen bei geringerer Beteiligung eine echte, nicht auf einzelne Angelegenheiten begrenzte Sperrminorität nach dem Gesellschaftsvertrag zusteht, die die gesamte Unternehmenstätigkeit umfasst. Welcher Weg der Altersversorgung über die eigene Gesellschaft offensteht, hängt ebenfalls an dieser Beteiligungsfrage; die Durchführungswege für den Gesellschafter-Geschäftsführer beschreibe ich unter bAV für GmbH-Geschäftsführer. Stimmbindungsabreden außerhalb der Satzung zählen dabei nicht, weshalb im Fall die 45,6 Prozent nicht reichten. Eine Faustregel wie „ab 50 Prozent ist man automatisch selbstständig“ trägt deshalb nicht, die Gesamtwürdigung bleibt maßgeblich. Für geschäftsführende GmbH-Gesellschafter gilt zudem das obligatorische Anfrageverfahren.

Dass auch ausdrücklich als selbstständig bezeichnete Verträge scheitern können, zeigt ein zweites Urteil vom 04.06.2019, Aktenzeichen B 12 R 11/18 R. Eine Fachärztin für Anästhesie hatte mit einem Krankenhaus einen „Konsiliararztvertrag“ geschlossen, der ihre Tätigkeit als „selbstständig und höchstpersönlich“ bezeichnete, zugleich aber die organisatorischen Regelungen des Krankenhauses und die Anweisungen der Chefärzte für verbindlich erklärte, mit Präsenzpflicht und gestelltem Dienstzimmer. Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück: Solche Rahmenbedingungen bringen im Regelfall die Eingliederung mit sich, eine ausnahmsweise selbstständige Tätigkeit braucht dagegen gewichtige Gegenindizien.

Was eine Feststellung als Beschäftigung auslöst

Wird am Ende Beschäftigung statt Selbstständigkeit festgestellt, hat das rückwirkende und laufende Folgen. Ich stelle sie sachlich dar, sie sind Rechtslage, kein Verkaufsargument.

Beitragsansprüche verjähren im Regelfall nach vier Jahren ab Ablauf des Kalenderjahrs der Fälligkeit, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen nach 30 Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Während einer Betriebsprüfung ist die Verjährung gehemmt, bis der Beitragsbescheid bekannt gegeben wird, spätestens sechs Kalendermonate nach Abschluss der Prüfung (§ 25 Abs. 2 SGB IV).

Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf dessen Beitragsanteil, kann ihn aber nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen. Ein unterbliebener Abzug lässt sich nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen, danach nur noch, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g SGB IV).

Vorenthaltene Arbeitnehmerbeitragsanteile sind zudem strafbewehrt: § 266a Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, auch wenn gar kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, in besonders schweren Fällen reicht der Rahmen bis zu zehn Jahren. Das Gesetz sieht aber einen Weg heraus vor: Teilt der Arbeitgeber spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach schriftlich mit, in welcher Höhe Beiträge vorenthalten werden und warum eine fristgerechte Zahlung trotz ernsthaften Bemühens nicht möglich war, kann das Gericht von Strafe absehen, bei fristgerechter Nachzahlung wird insoweit gar nicht bestraft.

Zur Größenordnung möglicher Nachforderungen lässt sich aus den vorliegenden Quellen nur ein einzelner amtlich dokumentierter Fall nennen, keine durchschnittliche Summe. Im Urteil vom 19.09.2019, Aktenzeichen B 12 R 25/18 R, forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund von einer Autohaus-GmbH für die Jahre 2011 bis 2014 insgesamt 115.325,53 Euro wegen der Versicherungspflicht zweier ihrer Geschäftsführer. Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer waren dort ein Ehepaar und der Bruder der Ehefrau. Das Gericht stellte zugleich klar, dass es für Geschäftsführer von Familiengesellschaften keinen Vertrauensschutz in die sogenannte „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung gibt und dass sich eine Betriebsprüfung zwingend auch auf geschäftsführende GmbH-Gesellschafter erstreckt, solange deren Status nicht bereits per Verwaltungsakt festgestellt ist. Die Revision der GmbH wurde zurückgewiesen.

Wie oft die Rentenversicherung Beschäftigung statt Selbstständigkeit feststellt

Zahlen dazu liegen aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vor (Bundestags-Drucksache 21/1059 vom 24.07.2025). 2024 gab es 23.052 tatsächliche Statusfeststellungen. In 9.397 Fällen lautete das Ergebnis abhängige Beschäftigung, in 13.057 Fällen selbstständige Tätigkeit. Beide Zahlen ergeben zusammen nicht die Gesamtzahl, weil einzelne Verfahren mit einer anderen Feststellung enden, etwa der einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Die Bearbeitungsdauer lag 2024 im Schnitt bei 82 Tagen im optionalen und 33 Tagen im obligatorischen Verfahren. Es gab 3.002 Widersprüche, davon 669 ganz oder teilweise zugunsten entschieden, sowie 1.665 Klagen, davon 455 ganz oder teilweise zugunsten entschieden. Diese Spalte zählt die Entscheidungen eines Jahres, keine Erfolgsquote, die Bezugsgrößen sind amtlich nicht vergleichbar aufbereitet. Ich verzichte deshalb bewusst auf jede Prozentangabe zu Verfahrensausgängen.

Häufige Fragen

Laut Gesetz „die Beteiligten“, also Auftraggeber und Auftragnehmer oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei bestimmten Konstellationen, etwa einem geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter, muss die Einzugsstelle den Antrag von sich aus stellen. Das ist das obligatorische Anfrageverfahren.

Nichts. Laut Deutscher Rentenversicherung ist das Verfahren kostenfrei.

Dann greift die Sonderregel grundsätzlich nicht mehr. Eine später festgestellte Beschäftigung gilt dann bereits ab dem Tag der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit als eingetreten, nicht erst ab der Entscheidung, und eine nachträglich nachgeholte Mitwirkung heilt die versäumte Frist nicht.

Nach geltendem Recht treten diese Regelungen mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Der Gesetzestext sieht bislang keine Verlängerung vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts braucht es mindestens 50 Prozent der Anteile am Stammkapital oder eine echte, nicht auf einzelne Angelegenheiten begrenzte Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag. Die Gesamtwürdigung des Einzelfalls bleibt daneben maßgeblich.

Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf den Arbeitnehmeranteil, kann ihn aber nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen. Ein unterbliebener Abzug lässt sich nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen, danach nur noch, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g SGB IV).

Kostenlosen Check buchen

Kostenlos · Unverbindlich