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Pensionszusage auslagern: diese Wege stehen dir offen

Welche Wege es gibt, deine Pensionszusage aus dem Unternehmen herauszunehmen, und wo du arbeitsrechtlich trotzdem in der Verantwortung bleibst.

SS
Sebastian Steinhuber Versicherungsmakler für Gründer
09.09.2026

Wenn du deine GmbH verkaufen willst, einen Nachfolger suchst oder einfach die Pensionsrückstellung aus der Bilanz haben möchtest, stößt du früher oder später auf dieselbe Frage: Wie wirst du deine Pensionszusage eigentlich los? Die ehrliche Antwort ist unbequemer, als viele Angebote suggerieren. Ganz „loswerden“ lässt sich eine Zusage nur in wenigen Fällen, in den meisten bleibt dein Unternehmen mit im Boot. Was tatsächlich möglich ist, welcher Weg wirklich vom Unternehmen löst und wo die Grenzen liegen, zeige ich dir in diesem Artikel. Wie eine Pensionszusage über eine Rückdeckungsversicherung überhaupt abgesichert wird, habe ich in meinem Artikel zur rückgedeckten Unterstützungskasse beschrieben, den vollständigen Überblick über deine Optionen als Geschäftsführer findest du auf meiner Seite zur bAV für GmbH-Geschäftsführer.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine Auslagerung wechselt zunächst nur den Durchführungsweg. Solange kein echter Schuldnerwechsel stattfindet, bleibt dein Unternehmen für die Zusage verantwortlich (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).
  • Der Hauptweg für eine echte Übertragung ist der Pensionsfonds. Steuerlich geregelt über § 3 Nr. 66 und § 4e Abs. 3 EStG, mit einer Verteilung des Aufwands über zehn Jahre.
  • Die Übertragung auf eine Unterstützungskasse bleibt innerhalb der Direktzusage-Familie und braucht anders als der Pensionsfonds keine eigene Steuerbefreiungsvorschrift.
  • Bist du beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, kann der Wechsel auf einen Pensionsfonds Arbeitslohn auslösen, wenn dabei ein Ablösungsbetrag gezahlt wird.
  • Ob und wann die Pensionsrückstellung in der Bilanz aufgelöst werden darf, ist eine Bilanzierungsfrage für deinen Steuerberater, keine, die ich als Makler beantworte.

Warum Unternehmen ihre Pensionszusage überhaupt loswerden wollen

Die Gründe, aus denen eine Pensionszusage plötzlich zum Thema wird, sind meistens dieselben vier. Beim Unternehmensverkauf will der Käufer keine unkalkulierbare Altverpflichtung übernehmen, die Zusage wird zum Kaufpreisabschlag oder zum Verhandlungsposten. Bei der Nachfolge innerhalb der Familie stellt sich die Frage, ob die nächste Generation eine über Jahrzehnte gewachsene Versorgungslast überhaupt tragen soll. Bei der Liquidation muss geklärt werden, was mit der Zusage passiert, wenn es das Unternehmen bald nicht mehr gibt. Und selbst ohne konkreten Anlass drückt die Rückstellung auf die Bilanz und damit auf Kennzahlen, die Banken bei der Kreditvergabe anschauen.

In allen vier Fällen ist der erste Impuls oft derselbe: die Zusage möglichst vollständig aus dem Unternehmen herausbekommen. Wie realistisch das ist, hängt vom gewählten Weg ab, und genau da beginnt die eigentliche Arbeit.

Die Grundregel, die kein Weg automatisch ändert

Bevor du dir einen der folgenden Wege genauer ansiehst, lohnt sich ein Blick auf die Regel, die im Vertrieb solcher Konzepte gerne unter den Tisch fällt: Dein Unternehmen steht für die Erfüllung der Zusage ein, „auch dann …, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt“ (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Ein Wechsel des Durchführungswegs beendet diese arbeitsrechtliche Verpflichtung also nicht automatisch. Sie endet erst bei einem echten Schuldnerwechsel, und der braucht die Zustimmung des Gläubigers, also des Versorgungsberechtigten (§ 415 Abs. 1 Satz 1 BGB): „Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab.“

Was das für die einzelnen Wege bedeutet, unterscheidet sich deutlich:

  • Rückdeckungsversicherung: keine Änderung, die Zusage bleibt bei dir.
  • Wechsel auf einen Pensionsfonds: die Zusage bleibt arbeitsrechtlich bestehen, dein Unternehmen steht weiter ein.
  • Wechsel auf eine Unterstützungskasse: ebenso, die Einstandspflicht bleibt unverändert.
  • Schuldbeitritt oder Ausgliederung: gilt laut Finanzverwaltung ausdrücklich „weiterhin um eine Direktzusage des Arbeitgebers“.
  • Übernahme durch einen neuen Arbeitgeber (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG): ein echter Schuldnerwechsel, aber nur „im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer“.
  • Liquidationsversicherung (§ 4 Abs. 4 BetrAVG): Übernahme ohne Zustimmung des Arbeitnehmers möglich, aber nur wenn dein Unternehmen die Geschäftstätigkeit einstellt und liquidiert wird.

Wer dir also erzählt, du seist mit der Übertragung auf einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse „die Zusage los“, meint damit in der Regel etwas anderes: dass du sie aus der Bilanz und aus der laufenden Verwaltung hast. Arbeitsrechtlich bleibst du in der Verantwortung, solange keiner der beiden echten Ausnahmefälle greift.

Die Wege im Überblick

Fünf Konstruktionen tauchen in der Praxis regelmäßig auf. Ich stelle sie dir der Reihe nach vor, jeweils mit dem, was rechtlich wirklich dahintersteckt.

Rückdeckungsversicherung: die Vorstufe, keine Auslagerung

Die Rückdeckungsversicherung ist selbst kein Auslagerungsweg. Der Versorgungsberechtigte bleibt bei deinem Unternehmen, die Versicherung dient nur der Finanzierung. Das Betriebsrentengesetz kennt sie lediglich als Objekt eines Eintrittsrechts im Insolvenzfall (§ 8 Abs. 2 BetrAVG). Trotzdem ist sie die Basis für fast jede spätere Übertragung, denn ohne sie gibt es kein Kapital, das mitgenommen werden kann.

Übertragung auf einen Pensionsfonds: der Hauptweg

Der Pensionsfonds ist der einzige Weg, für den es eine eigene Steuerbefreiung gibt: § 3 Nr. 66 EStG befreit Leistungen deines Unternehmens „oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften“, wenn zuvor ein Antrag nach § 4d Abs. 3 oder § 4e Abs. 3 EStG gestellt wurde. Nach § 4e Abs. 3 EStG werden die Leistungen „in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben“ abgezogen, außer in Höhe einer dabei aufgelösten Pensionsrückstellung, die darf dein Unternehmen sofort abziehen. Wichtig: Dieser Antrag ist „unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden“.

Zwei Dinge solltest du dabei kennen. Erstens gilt die Steuerfreiheit nach der Finanzverwaltung nur für den sogenannten Past Service, also die bis zur Übertragung bereits erdienten Anwartschaften. Zahlungen für erst künftig zu erdienende Anwartschaften (Future Service) sind ausschließlich im engen Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Wer beides in einem regelmäßig wiederkehrenden Muster überträgt, läuft in eine Gesamtplan-Prüfung. Eine spätere, zweite Übertragung der zwischenzeitlich neu erdienten Anwartschaften bei Renteneintritt gilt dagegen laut Finanzverwaltung ausdrücklich nicht als steuerschädlicher Gesamtplan. Zweitens: Bist du beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, fließt dir bei diesem Wechsel Arbeitslohn zu, wenn dein Unternehmen dabei einen Ablösungsbetrag zahlt. Dieser Betrag bleibt nur steuerfrei, soweit er unter § 3 Nr. 66 oder § 3 Nr. 63 EStG fällt, andernfalls muss dein Unternehmen Lohnsteuer einbehalten.

Übertragung auf eine Unterstützungskasse

Für den Wechsel von der Direktzusage auf eine Unterstützungskasse gibt es keine eigene Steuerbefreiungsvorschrift, § 3 Nr. 66 EStG nennt nur den Pensionsfonds als Empfänger. Sie wird auch nicht gebraucht, denn dieser Wechsel bleibt innerhalb derselben Gruppe, bei der dir als Arbeitnehmer erst bei der späteren Auszahlung Arbeitslohn zufließt. Wie eine solche Kasse rechtlich aufgebaut ist und wie die Rückdeckung dahinter funktioniert, erkläre ich ausführlich in meinem Artikel zur rückgedeckten Unterstützungskasse. Bist du selbst Gesellschafter-Geschäftsführer, lohnt sich zusätzlich ein Blick in meinen Beitrag zur Unterstützungskasse für den Gesellschafter-Geschäftsführer, dort gehe ich auf die steuerlichen Anerkennungshürden ein, die bei dieser Konstellation besonders streng geprüft werden.

Liquidationsversicherung: Sonderfall bei Einstellung und Liquidation

Wird dein Unternehmen tatsächlich liquidiert, gilt eine Ausnahme von der Zustimmungspflicht: Eine Pensionskasse oder ein Lebensversicherungsunternehmen kann die Zusage „ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers“ übernehmen, wenn sichergestellt ist, dass Überschussanteile ab Rentenbeginn im Sinne des Versorgungsberechtigten verwendet werden (§ 4 Abs. 4 BetrAVG). Die Leistungen bleiben dabei steuerlich eingeordnet wie bisher, also weiter als Einkünfte nach § 19 EStG, nur zieht jetzt der Versicherer die Lohnsteuer ein (§ 3 Nr. 65 Buchst. b EStG). Die harte Voraussetzung: Geschäftstätigkeit eingestellt und Unternehmen liquidiert, beides zusammen. Ohne diese Kombination ist der Weg nicht offen.

Schuldbeitritt und Ausgliederung: das sogenannte Kombimodell

In der Praxis hat sich für diese Konstruktion der Begriff „Kombimodell“ eingebürgert, manchmal ist auch von einer „Rentnergesellschaft“ die Rede. Beides ist Branchensprache, kein Gesetzesbegriff. Rechtlich verbirgt sich dahinter meist ein Schuldbeitritt eines Dritten zur bestehenden Pensionsverpflichtung oder eine Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz, jeweils ohne inhaltliche Veränderung der Zusage. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass es sich dabei „weiterhin um eine Direktzusage des Arbeitgebers“ handelt. Erst bei der späteren Auszahlung entstehen Einkünfte nach § 19 EStG, der Lohnsteuerabzug kann mit Zustimmung des Finanzamts auch vom Dritten übernommen werden. Für den Sonderfall des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gilt hier zusätzlich das Schreiben zur Ablösungszahlung, dazu mehr im nächsten Abschnitt.

Abfindung als Sonderweg

Statt die Zusage auf einen neuen Träger zu übertragen, kann sie auch in einer Summe ausgezahlt und dadurch beendet werden. Rechtlich ist dieser Weg deutlich enger begrenzt als die anderen, besonders wenn du beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer bist. Wie das im Detail funktioniert, wer überhaupt abgefunden werden darf und wo die Fünftelregelung ins Spiel kommt, habe ich in meinem Artikel zur Abfindung der Pensionszusage zusammengefasst.

Zustimmungen, Fristen und die Meldung an den PSVaG

Neben der Zustimmung des Versorgungsberechtigten, die je nach Weg unterschiedlich ausfällt, gehören zwei weitere Punkte zu jeder Auslagerung. Erstens die Meldung an den Pensions-Sicherungs-Verein: Dein Unternehmen muss neue Zusagen, Direktversicherungen oder die Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer entsprechenden Pensionskasse „innerhalb von 3 Monaten“ nach dem jeweiligen Ereignis mitteilen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG), verbunden mit einer umfassenden Auskunfts- und Vorlagepflicht. Zweitens ändert sich mit dem Durchführungsweg auch die Bemessungsgrundlage für den PSV-Beitrag, denn Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds werden nach unterschiedlichen Regeln bewertet (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG). Konkrete Beträge dazu kann ich an dieser Stelle nicht seriös nennen, das hängt zu sehr vom Einzelfall ab.

Eine gute Nachricht zum Schluss dieses Abschnitts, wenn auch enger gefasst als der erste Blick vermuten lässt: Für den Wechsel von einer Direktzusage in eine Unterstützungskassenzusage hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass allein dieser Wechsel keine neue Prüfung der Erdienbarkeit auslöst. Streitig war in diesem Fall, ob eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Versorgungszusage vom Gesellschafter-Geschäftsführer erdient werden muss, für den noch nicht erdienten Teil war der Durchführungsweg wertgleich auf eine rückgedeckte Unterstützungskassenzusage umgestellt worden. Dazu der Leitsatz: „Wird bei einer bestehenden Versorgungszusage lediglich der Durchführungsweg gewechselt (wertgleiche Umstellung einer Direktzusage in eine Unterstützungskassenzusage), so löst allein diese Änderung keine erneute Erdienbarkeitsprüfung aus“ (BFH, Urteil vom 07.03.2018, I R 89/15, BStBl 2019 II S. 70). Für andere Wege, etwa die Übertragung auf einen Pensionsfonds, ist damit nichts entschieden.

Der Ablaufplan mit Zeitachse

Aus der Beratungspraxis heraus läuft eine saubere Auslagerung in dieser Reihenfolge:

  1. Bewertung: Ein Gutachten, meist vom Aktuar des aufnehmenden Trägers, ermittelt den heutigen Wert der Zusage und stellt ihn dem vorhandenen Rückdeckungskapital gegenüber.
  2. Angebot einholen: Auf Basis dieser Bewertung holst du ein Angebot bei dem Pensionsfonds oder der Unterstützungskasse ein, die den Vertrag übernehmen soll.
  3. Steuerliche Klärung: Weil der Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG unwiderruflich ist und auch deinen Rechtsnachfolger bindet, lohnt sich vor der Unterschrift die Abstimmung mit deinem Steuerberater, teilweise inklusive einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt.
  4. Vertragswerk: Übertragungsvertrag mit dem neuen Träger, bei Bedarf ein Gesellschafterbeschluss und, sofern kein gesetzlicher Ausnahmefall wie die Liquidation vorliegt, die Zustimmung des Versorgungsberechtigten.
  5. Vollzug und Meldung: Nach dem Abschluss meldest du die neue Zusage dem PSVaG, das muss innerhalb von drei Monaten passieren.

Wie lange eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt im Einzelfall dauert, kann ich dir nicht seriös beziffern, das hängt vom zuständigen Finanzamt und der Komplexität der Gestaltung ab. Plane für den gesamten Prozess in jedem Fall mehr Zeit ein, als der erste Anbieter dir verspricht.

Die unterdeckte Zusage: wenn die Rückdeckung nicht reicht

Was ich in der Beratung regelmäßig sehe: Die Rückdeckungsversicherung wurde vor vielen Jahren abgeschlossen, zu Konditionen, die es heute nicht mehr gibt. Ihr aktueller Wert reicht dann nicht mehr aus, um den heutigen Wert der Pensionszusage vollständig zu decken. Für die Auslagerung bedeutet das: Der neue Träger, egal ob Pensionsfonds oder Unterstützungskasse, übernimmt nur, was tatsächlich an Vermögen mitkommt. Die Differenz zwischen dem, was die alte Rückdeckung hergibt, und dem, was die Zusage wert ist, muss dein Unternehmen zusätzlich aufbringen, oder die Übertragung findet nur in Teilen statt.

Wie hoch diese Lücke ausfällt und wie sie sich bilanziell auswirkt, ist wieder eine Rechnung für deinen Steuerberater, keine, die ich dir hier seriös vorrechnen kann. Was ich als Makler beitrage: die bestehende Rückdeckung so früh wie möglich prüfen, am besten bevor du überhaupt mit einem Anbieter über eine Übertragung sprichst. Dann weißt du von Anfang an, ob du über eine vollständig oder nur über eine teilweise gedeckte Zusage verhandelst, und kannst das in die Verhandlung mit dem neuen Träger einpreisen.

Hinweis: Ich bin Versicherungsmakler, kein Steuerberater. Alles, was in diesem Text mit Bilanz, Rückstellung oder deiner konkreten Steuerlast zu tun hat, gehört in die Hand deines Steuerberaters, das ist keine Höflichkeit, sondern § 5 des Steuerberatungsgesetzes. Was ich beitrage, ist die Seite, die tatsächlich meine ist: welche Zusage arbeitsrechtlich trägt, welcher Versorgungsträger die Rückdeckung stellt, wie die Bedingungen aussehen und was im Insolvenz- oder Wechselfall passiert.

Quellen und Stand

Stand: 21. August 2026

Häufige Fragen

In den meisten Fällen nicht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG steht dein Unternehmen für die Zusage ein, auch wenn die Durchführung nicht unmittelbar über es erfolgt. Ein Wechsel des Durchführungswegs, etwa auf einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse, beendet diese Einstandspflicht nicht automatisch. Ein echter Schuldnerwechsel braucht zusätzlich die Zustimmung des Versorgungsberechtigten nach § 415 BGB oder liegt nur in den engen gesetzlichen Ausnahmefällen vor.

In der Praxis kommen vor allem fünf Konstruktionen vor: die Rückdeckungsversicherung als reine Finanzierungsbasis ohne Auslagerungswirkung, die Übertragung auf einen Pensionsfonds als steuerlich geregelten Hauptweg, die Übertragung auf eine Unterstützungskasse, die Liquidationsversicherung bei Einstellung des Betriebs und der Schuldbeitritt oder die Ausgliederung, in der Praxis oft Kombimodell genannt. Zusätzlich kann die Zusage abgefunden werden.

Nach § 3 Nr. 66 EStG können die Leistungen an den Pensionsfonds steuerfrei bleiben, wenn zuvor ein Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG gestellt wurde. Dieser Antrag ist unwiderruflich und bindet auch deinen Rechtsnachfolger. Der Aufwand wird über zehn Wirtschaftsjahre gleichmäßig als Betriebsausgabe verteilt, außer in Höhe einer dabei aufgelösten Pensionsrückstellung, die sofort abziehbar ist.

In der Regel ja. Solange kein gesetzlicher Ausnahmefall greift, endet die Einstandspflicht deines Unternehmens erst mit einem echten Schuldnerwechsel, und der braucht nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB die Genehmigung des Gläubigers, also des Versorgungsberechtigten. Die einzige gesetzliche Ausnahme ohne Zustimmung ist die Liquidationsversicherung nach § 4 Abs. 4 BetrAVG, und die greift nur, wenn dein Unternehmen die Geschäftstätigkeit tatsächlich einstellt und liquidiert wird.

Dann übernimmt der neue Träger bei der Auslagerung nur das Vermögen, das tatsächlich vorhanden ist. Die Differenz zwischen dem Wert der bestehenden Rückdeckung und dem tatsächlichen Wert der Zusage muss dein Unternehmen zusätzlich aufbringen, oder die Übertragung erfolgt nur teilweise. Lass die Rückdeckung deshalb möglichst früh bewerten, bevor du mit einem Anbieter über eine Übertragung sprichst.

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