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Pensionszusage abfinden oder darauf verzichten: was möglich ist

Warum die Abfindung einer Pensionszusage streng geregelt ist, welche Fallen beim Verzicht drohen und welche Alternativen es gibt.

SS
Sebastian Steinhuber Versicherungsmakler für Gründer
09.09.2026

Du hast eine Pensionszusage als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, planst deinen Ausstieg aus dem Unternehmen oder willst die Rückstellung einfach von der Bilanz herunterbekommen, und die naheliegende Idee ist: abfinden lassen. Klingt einfach, ist es aber nicht. Das Betriebsrentengesetz stellt die Abfindung von Betriebsrenten grundsätzlich unter ein Verbot, bei Geschäftsführern kommt zusätzlich die strenge Prüfung der verdeckten Gewinnausschüttung dazu, und selbst der Verzicht, der auf den ersten Blick harmlos wirkt, kann eine Steuerpflicht auslösen, obwohl kein Cent fließt. Den Gesamtüberblick über deine Optionen als Geschäftsführer findest du auf meiner Seite zur bAV für GmbH-Geschäftsführer, hier geht es konkret um den Ausstieg aus einer bestehenden Zusage und wie er sich von der Auslagerung der Pensionszusage unterscheidet.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG gilt dem Wortlaut nach für unverfallbare Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für laufende Leistungen, mit engen Ausnahmen für sehr kleine Beträge.
  • Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer greift dieses Verbot arbeitsrechtlich meist gar nicht, weil er in der Regel nicht unter das Betriebsrentengesetz fällt, das entlastet ihn aber nur arbeitsrechtlich, nicht steuerlich.
  • Eine spontane Kapitalabfindung an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung.
  • Beim Verzicht fließt kein Geld, trotzdem kann Arbeitslohn in Höhe des werthaltigen Anteils zu versteuern sein, das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs 1997 entschieden.
  • Die Fünftelregelung existiert weiterhin, läuft seit 2025 aber nicht mehr über den Lohnsteuerabzug deines Arbeitgebers, sondern nur noch über deine Steuererklärung.

Das Abfindungsverbot und seine Grenzen

§ 3 Abs. 1 BetrAVG stellt einen klaren Grundsatz auf: „Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.“ Wichtig für dein Verständnis: Das Verbot greift dem Wortlaut nach nur in diesen zwei Situationen, bei einer unverfallbaren Anwartschaft, wenn das Arbeitsverhältnis endet, und bei laufenden Leistungen. Außerhalb dieser Fälle regelt § 3 BetrAVG gar nichts.

Die Ausnahmen sind eng gefasst und an feste Rechengrößen gekoppelt. Ohne deine Zustimmung darf eine Anwartschaft nur abgefunden werden, wenn die monatliche Rente 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt, bei Kapitalleistungen liegt die Grenze bei 18 Zehnteln der monatlichen Bezugsgröße. Für 2026 sind das 59,33 Euro im Monat beziehungsweise 7.119 Euro Kapital. Stimmst du selbst zu, damit dein Arbeitgeber den Betrag unmittelbar für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet, verschieben sich die Grenzen auf 2 Prozent beziehungsweise 24 Zehntel der Bezugsgröße, für 2026 also 79,10 Euro im Monat oder 9.492 Euro Kapital. Oberhalb dieser Beträge braucht es eine gesonderte Vereinbarung, für die wiederum eigene Regeln gelten, dazu gleich mehr.

Drei weitere Punkte aus dem Gesetzestext solltest du kennen: Machst du von deinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber Gebrauch, ist eine Abfindung ausdrücklich unzulässig. Wechselst du dagegen innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende in ein Arbeitsverhältnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat und teilst das deinem früheren Arbeitgeber mit, braucht die Abfindung deine Zustimmung. Und im Insolvenzverfahren kann der Teil der Anwartschaft, der während des Verfahrens erdient worden ist, ohne deine Zustimmung abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird (§ 3 Abs. 4 BetrAVG). Geht es bei dir um eine kleine, bereits fällige Anwartschaft aus einem früheren Arbeitsverhältnis, lohnt zusätzlich ein Blick in meinen Artikel zur vorzeitigen Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge.

Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: eine andere Rechtslage

Bist du beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, gilt das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG für dich in der Regel gar nicht. Der Grund liegt in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, der die Anwendung der §§ 1 bis 16 auf Personen beschränkt, die überhaupt Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind. Der Pensions-Sicherungs-Verein ordnet den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ab einer Beteiligung von 50 Prozent dem Kreis der Mitunternehmer zu, nicht den Arbeitnehmern (PSVaG Merkblatt 300/M 1, Ziffer 3.3.1.2 b, Stand Februar 2026), und auch das Bundesfinanzministerium spricht ausdrücklich vom „beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der nicht unter das Betriebsrentengesetz fällt“ (BMF vom 4. Juli 2017).

Das klingt nach einer Erleichterung, ist es aber nur auf den ersten Blick. Arbeitsrechtlich fällst du aus dem Abfindungsverbot heraus, steuerlich tritt an dessen Stelle etwas Strengeres: die Prüfung der verdeckten Gewinnausschüttung. Wie diese Prüfung bei einer laufenden Unterstützungskassenzusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer im Detail aussieht, beschreibe ich in meinem Artikel zur Unterstützungskasse für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Bei der Abfindung selbst braucht es zusätzlich etwas ganz anderes: eine Klausel, die diesen Weg überhaupt eröffnet, und zwar so, dass sie steuerlich standhält.

Die Abfindungsklausel: ohne sie geht beim beherrschenden GGF nichts

Abfinden kannst du nur, was der Vertrag hergibt. Solange das Betriebsrentengesetz auf deine Zusage anwendbar ist, setzt § 3 BetrAVG die engen Grenzen von vorhin, und eine Klausel in der Zusage erweitert sie nicht. Fällst du als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer dagegen nicht unter das Gesetz, kehrt sich die Lage um: Ohne eine Abfindungsregelung in der Zusage selbst gibt es später schlicht keinen Weg, die Rente durch eine Einmalzahlung zu ersetzen.

Steuerlich hängt an dieser Klausel mehr, als die meisten erwarten. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG verlangt, dass die Pensionszusage schriftlich erteilt ist und „eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen“ enthält, das sogenannte Eindeutigkeitsgebot. Die Schriftform muss am Bilanzstichtag vorliegen (R 6a Abs. 7 EStR). Und die Finanzverwaltung geht noch einen Schritt weiter: Soweit es zur eindeutigen Ermittlung der Leistung nötig ist, müssen auch die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen, etwa der Rechnungszinsfuß oder die biometrischen Ausscheidewahrscheinlichkeiten, schriftlich festgelegt sein. Fehlen sie, scheidet die Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz aus (H 6a (7) EStH 2024).

Wie ernst das gemeint ist, zeigen zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs desselben Senats aus demselben Sommer, mit fast identischem Streitgegenstand und gegensätzlichem Ausgang. Im ersten Fall (BFH, Beschluss vom 10. Juli 2019, XI R 47/17, BStBl II S. 760) hatte eine GmbH zwei Gesellschafter-Geschäftsführern 1998 per Gesellschafterbeschluss eine Pensionszusage mit Abfindungsklausel erteilt. Die Klausel nannte für die Kapitalabfindung einen Rechnungszinsfuß von 6 Prozent und „die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“, die anzuwendende Sterbetafel stand nicht ausdrücklich dabei. Der Bundesfinanzhof erkannte die Rückstellung trotzdem an: Die Sterbetafel ließ sich aus der Klausel eindeutig bestimmen, auch ohne ausdrückliche Nennung, die Revision des Finanzamts blieb erfolglos. Im zweiten Fall (BFH, Urteil vom 23. Juli 2019, XI R 48/17, BStBl II S. 763) ging es um eine GmbH mit einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer, dessen Zusage von 1993 in einer 1999 geänderten Fassung die Kapitalabfindung „unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Abfindung gültigen Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen“ berechnen ließ. Diesmal kippte der Bundesfinanzhof die Rückstellung: Weder Sterbetafel noch Abzinsungssatz waren aus dieser Formulierung ausreichend sicher bestimmbar, das Gericht wertete den pauschalen Verweis als schädlichen Vorbehalt nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der Unterschied zwischen beiden Fällen ist die ganze Pointe: Nennt die Klausel Rechnungszins und Berechnungsmethode konkret genug, dass sich die Sterbetafel daraus ableiten lässt, hält sie. Verweist sie nur pauschal auf „die jeweils gültigen Grundlagen“, fällt sie.

Eine Entwarnung gibt es dazu: Die Finanzverwaltung stellt klar, dass das Schriftformerfordernis bei teilbaren Versorgungszusagen für jede Komponente gesondert zu prüfen ist (H 6a (7) EStH 2024 unter Verweis auf BFH, Urteil vom 28.02.2024, I R 29/21, BStBl II S. 713). Fehlt es der Abfindungsklausel an Eindeutigkeit, reißt das nicht automatisch die gesamte übrige Zusage mit. Was ich dir hier nicht abnehmen kann und darf: ob deine konkrete Klausel dem Eindeutigkeitsgebot genügt und wie sie im Zweifel formuliert sein müsste, das ist Aufgabe deines Steuerberaters und, für den Klauseltext selbst, eines Anwalts oder Notars.

Wovon die Höhe einer Abfindung abhängt

Wird eine Rente durch eine Einmalzahlung ersetzt, ist die Höhe kein Verhandlungsergebnis, sondern eine Rechnung, und diese Rechnung darf ich dir nicht aufmachen. Das ist keine Zurückhaltung aus Vorsicht, sondern Gesetz: § 4 Nr. 13 des Steuerberatungsgesetzes weist die Berechnung von Pensionsrückstellungen und Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen ausdrücklich den öffentlich bestellten versicherungsmathematischen Sachverständigen zu, und § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG verbietet allen anderen die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen. Ein Versicherungsmakler gehört zu keiner der beiden Gruppen.

Was ich dir sagen kann, ist, wovon die Rechnung abhängt, denn diese Größen müssen ohnehin in deiner Zusage stehen. Es sind fünf:

  • Die Leistung selbst: Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der zugesagten Rente (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG).
  • Alter und Zeitpunkt: maßgeblich ist das vertraglich vereinbarte Pensionsalter (R 6a Abs. 11 Satz 1 EStR).
  • Der Rechnungszins: Für den Teilwert in der Steuerbilanz schreibt § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG einen Rechnungszinsfuß von 6 Prozent vor. Das ist aber, wie der zweite BFH-Fall oben zeigt, nicht zwingend derselbe Zins, den deine Abfindungsklausel verwendet.
  • Die Sterbetafel: die biometrischen Ausscheidewahrscheinlichkeiten, die bestimmen, wie lange eine Rente voraussichtlich läuft.
  • Der Zeitpunkt der Abfindung selbst.

Ein Punkt, an dem sich viele verrechnen: „Den“ Barwert deiner Zusage gibt es nicht. Der Teilwert, mit dem die Zusage in der Steuerbilanz steht, folgt § 6a Abs. 3 EStG mit dem gesetzlichen Rechnungszins von 6 Prozent, der Betrag, den deine Abfindungsklausel ausrechnet, kann auf einer anderen Grundlage beruhen, siehe die beiden Urteile oben. Beide Größen in einem Satz gleichzusetzen ist der häufigste Fehler, der mir in diesem Zusammenhang begegnet. Die Bewertung selbst, jede Formel, jede Zahl, jedes Beispiel bleibt Sache deines Steuerberaters und, wo es um die Bewertung der Rückstellung geht, eines versicherungsmathematischen Sachverständigen.

Abfindung oder Verzicht: zwei Wege mit sehr unterschiedlichen Folgen

In der Beratung werden Abfindung und Verzicht häufig durcheinandergeworfen, dabei ist der Unterschied grundlegend.

  • Abfindung: Das Unternehmen zahlt eine Leistung, im Gegenzug entfällt der Anspruch. Soweit das Betriebsrentengesetz überhaupt greift, ist das nur in den engen Grenzen des § 3 BetrAVG erlaubt.
  • Verzicht: Der Anspruch entfällt einseitig, ohne dass eine Gegenleistung fließt. Diesen Fall regelt § 3 BetrAVG gar nicht.

Die Abfindung: das Risiko der verdeckten Gewinnausschüttung

Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer hat die Finanzverwaltung eine klare Linie, die auf mehreren Bundesfinanzhof-Urteilen aufbaut: Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer anstelle der vereinbarten monatlichen Rente „spontan“ die Zahlung einer Kapitalabfindung der Versorgungsanwartschaft zu, ist diese Abfindung regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung (BFH vom 11. September 2013, I R 28/13, BStBl 2014 II S. 726, und BFH vom 23. Oktober 2013, I R 89/12, BStBl 2014 II S. 729). Beide Urteile betreffen genau diese Konstellation: eine ursprünglich vereinbarte Rentenleistung wird nachträglich, ohne dass das von Anfang an vereinbart war, durch eine Einmalzahlung ersetzt. Bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern greift diese strenge Vermutung nicht automatisch (BFH vom 28. April 2010, I R 78/08, BStBl 2013 II S. 41). Der entscheidende Unterschied ist also nicht die Abfindung an sich, sondern ob sie von vornherein Teil der Zusage war oder nachträglich vereinbart wird.

Der Verzicht: die verdeckte Einlage

Beim Verzicht liegt die kontraintuitive Pointe: Es fließt kein Geld, und trotzdem kann eine Steuerpflicht entstehen. Verzichtet ein Gesellschafter aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses auf einen bestehenden Anspruch aus einer ihm gewährten Pensionszusage, liegt darin eine verdeckte Einlage, und zwar auch dann, wenn der Verzicht schon vor Eintritt des Versorgungsfalls erklärt wird und nur den bis dahin bereits erdienten Teil des Anspruchs betrifft. Aus der verdeckten Einlage folgt zwingend ein Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter in Höhe des Teilwerts der Pensionszusage, nicht in Höhe des steuerlichen Rückstellungswerts der Gesellschaft. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs 1997 so entschieden (BFH vom 9. Juni 1997, GrS 1/94, BStBl 1998 II S. 307). Wer verzichtet, bekommt also kein Geld und versteuert trotzdem Arbeitslohn, soweit der Anspruch zum Verzichtszeitpunkt bereits werthaltig war. Für den Verzicht auf künftig erst noch zu erdienende Ansprüche, den sogenannten Future Service, gibt es eine eigene Verwaltungsregelung, die ich hier nicht im Detail wiedergebe, weil ich ihren Volltext nicht selbst geprüft habe. Wie hoch der werthaltige Teil einer konkreten Zusage ist, ist eine Bewertungsfrage, die dein Steuerberater beantwortet, keine, die ich dir hier vorrechnen kann oder sollte.

Die Fünftelregelung: was sie ist und was seit 2025 anders läuft

Für außerordentliche Einkünfte kennt das Einkommensteuerrecht eine Tarifermäßigung, die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 EStG. Für eine Abfindung sind zwei Tatbestände einschlägig. Zum einen § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, der auf § 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG verweist und Entschädigungen „für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche“ erfasst. Zum anderen § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, „Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten“, wobei mehrjährig bedeutet, dass sich die Tätigkeit über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Diesen zweiten Weg nennt das Bundesfinanzministerium ausdrücklich für die Kapitalisierung von Leistungen aus Direktzusage und Unterstützungskasse.

Voraussetzung ist in jedem Fall die Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum, Teilkapitalauszahlungen über mehrere Kalenderjahre erfüllen diese Voraussetzung nicht. Und ein Punkt, der in der Beratung noch nicht überall angekommen ist: Seit 2025 wendet dein Arbeitgeber die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr an. Ich habe den Wortlaut von § 39b EStG selbst geprüft, dort findet sich keine Regelung zur ermäßigten Besteuerung im Lohnsteuerabzug mehr. Die Tarifermäßigung nach § 34 EStG bleibt bestehen, du machst sie aber nur noch über deine Steuererklärung geltend, nicht mehr direkt bei der Auszahlung.

Was eine Abfindung sonst noch auslöst: Sozialversicherung und Riester

Ein Punkt, der in Beratungsgesprächen regelmäßig unterschätzt wird: Auch eine Kapitalabfindung aus der bAV kann Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auslösen, wenn du gesetzlich krankenversichert bist. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V setzt Kapitalleistungen mit einem Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlichem Zahlbetrag an, längstens für 120 Monate, also zehn Jahre. Ein Freibetrag greift trotzdem: nach § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V liegt er 2026 bei 197,75 Euro im Monat. Eine größere Einmalzahlung kann also über ein ganzes Jahrzehnt hinweg Beitragspflichten auslösen, die bei der Entscheidung für oder gegen eine Abfindung mit auf den Tisch gehören.

Ein Sonderfall betrifft riestergeförderte Anwartschaften. § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchstabe b EStG stellt eine Abfindung steuerfrei, „wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird“, und ausdrücklich auch in den Fällen des § 3 Abs. 2a BetrAVG. Ob und wie sich das bei dir konkret auswirkt, wenn eine Riester-Förderung im Spiel ist, ist ein Detailfall für deinen Steuerberater.

Abfindung ist nur einer von mehreren Wegen

Bevor du dich auf die Abfindung festlegst, lohnt der Blick auf das große Bild. Ein Wechsel des Durchführungswegs oder eine Abfindung ändern für sich genommen nichts an der Grundregel des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG: Dein Unternehmen steht für die Erfüllung der Zusage ein, „auch dann, … wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt“. Diese Einstandspflicht endet nur bei einem echten Schuldnerwechsel, und der braucht nach § 415 Abs. 1 BGB die Zustimmung des Gläubigers, also deine Zustimmung als Versorgungsberechtigter.

Damit stehen dir im Kern vier Wege offen, und sie wirken sehr unterschiedlich:

  • Verzicht: Der Anspruch entfällt vollständig und ersatzlos. Steuerlich meist die teuerste Variante, weil trotz Nullzahlung Arbeitslohn in Höhe des werthaltigen Teils anfallen kann, siehe oben.
  • Abfindung: Der Anspruch entfällt gegen eine Zahlung, innerhalb der engen gesetzlichen Grenzen oder als gesonderte Vereinbarung, beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem beschriebenen vGA-Risiko.
  • Übertragung auf einen Pensionsfonds: Die Zusage selbst bleibt rechtlich bestehen, kann aber unter den Voraussetzungen von § 3 Nr. 66 und § 4e Abs. 3 EStG steuerbegünstigt übertragen werden. Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist der Wechsel selbst wieder ein eigener Zuflusstatbestand. Die Details dazu stehen in meinem Artikel zur Auslagerung der Pensionszusage.
  • Übertragung auf eine Unterstützungskasse: Bleibt „in der Familie“ der Versorgungsträger, bei denen Arbeitslohn erst mit der späteren Auszahlung zufließt, eine eigene Steuerbefreiungsvorschrift wie beim Pensionsfonds braucht es dafür nicht. Wie eine rückgedeckte Unterstützungskasse grundsätzlich funktioniert, beschreibe ich in meinem Artikel zur rückgedeckten Unterstützungskasse.

Welcher dieser vier Wege für dich passt, hängt davon ab, ob du das Unternehmen verlässt oder als Geschäftsführer bleibst, ob die GmbH verkauft oder liquidiert wird, wie hoch die Rückstellung bilanziell wiegt und was dein Steuerberater zur konkreten Steuerlast der einzelnen Varianten sagt. Einen Überblick über alle Bausteine findest du auf meiner Seite zur betrieblichen Altersvorsorge.

Hinweis: Ich bin Versicherungsmakler, kein Steuerberater. Alles, was in diesem Text mit Bilanz, Rückstellung oder der konkreten Höhe deiner Steuerlast zu tun hat, gehört in die Hand deines Steuerberaters, das ist keine Höflichkeit, sondern § 5 des Steuerberatungsgesetzes. Was ich beitrage, ist die Seite, die tatsächlich meine ist: welche Zusage arbeitsrechtlich trägt, welcher Versorgungsträger die Rückdeckung stellt, wie die Bedingungen aussehen und was im Insolvenz- oder Wechselfall passiert.

Quellen und Stand

Stand: 21. August 2026

Häufige Fragen

Arbeitsrechtlich gilt das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG für dich in der Regel nicht, weil du als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer meist nicht unter das Betriebsrentengesetz fällst. Das erleichtert die Sache aber nur auf den ersten Blick: Steuerlich prüft das Finanzamt eine spontane Kapitalabfindung streng als mögliche verdeckte Gewinnausschüttung, das hat der Bundesfinanzhof mehrfach entschieden (BFH vom 11.9.2013, I R 28/13, und vom 23.10.2013, I R 89/12).

Bei der Abfindung fließt Geld, und genau das kann beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden. Beim Verzicht fließt kein Geld, trotzdem kann eine verdeckte Einlage mit gleichzeitigem Zufluss von Arbeitslohn entstehen, in Höhe des werthaltigen Teils der Zusage. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs 1997 entschieden (BFH vom 9.6.1997, GrS 1/94, BStBl 1998 II S. 307).

Ja, die Tarifermäßigung nach § 34 EStG gilt grundsätzlich weiter, wenn die Auszahlung zusammengeballt in einem Jahr erfolgt. Seit 2025 wendet dein Arbeitgeber sie aber nicht mehr direkt beim Lohnsteuerabzug an, das ergibt sich aus dem aktuellen Wortlaut von § 39b EStG. Du machst die Ermäßigung stattdessen über deine Steuererklärung geltend.

Ja, in der Regel, wenn du gesetzlich krankenversichert bist. Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V wird eine Kapitalleistung mit einem Einhundertzwanzigstel als monatlicher Zahlbetrag angesetzt, längstens für 120 Monate. Ein Freibetrag nach § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V mindert die Bemessungsgrundlage, er liegt 2026 bei 197,75 Euro im Monat, den Rest musst du verbeitragen.

2026 liegt die Grenze ohne deine Zustimmung bei einer monatlichen Rente von 59,33 Euro beziehungsweise bei 7.119 Euro Kapital (§ 3 Abs. 2 BetrAVG). Stimmst du zu, damit der Betrag unmittelbar für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird, gelten mit 79,10 Euro im Monat beziehungsweise 9.492 Euro Kapital höhere Grenzen (§ 3 Abs. 2a BetrAVG).

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