Unter den fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge ist die rückgedeckte Unterstützungskasse der Weg mit dem schlechtesten Ruf und gleichzeitig dem größten Gestaltungsspielraum. Der Grund für den schlechten Ruf steht direkt im Namen: Du hast gegen die Kasse keinen Rechtsanspruch. Was das in der Praxis bedeutet und warum es für dich als Arbeitnehmer trotzdem selten ein echtes Risiko ist, zeige ich dir in diesem Artikel, Schritt für Schritt und mit den Normen, auf die es ankommt. Bist du selbst Gesellschafter-Geschäftsführer deiner GmbH, gilt für dich eine eigene Prüfung, die ich in meinem Artikel zur Unterstützungskasse für den Gesellschafter-Geschäftsführer beschrieben habe. Einen Überblick über alle Wege für dein Unternehmen findest du auf meiner Seite zur bAV für GmbH-Geschäftsführer.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, meist ein eingetragener Verein, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (§ 1b Abs. 4 BetrAVG).
- Trotzdem steht dein Arbeitgeber für die zugesagte Leistung ein, denn die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG entwertet den fehlenden Rechtsanspruch weitgehend, solange das BetrAVG auf dich anwendbar ist.
- Der Betriebsausgabenabzug bei der rückgedeckten Kasse ist an vier Bedingungen geknüpft, darunter gleichbleibende oder steigende Beiträge, das ist der praktisch wichtigste Punkt.
- In der Auszahlungsphase wird die Betriebsrente in voller Höhe nach § 19 EStG besteuert und unterliegt bei gesetzlich Versicherten der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.
- Bei einem Arbeitgeberwechsel gibt es für die Unterstützungskasse keinen gesetzlichen Mitnahmeanspruch, anders als bei Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds.
Was die rückgedeckte Unterstützungskasse ist und wer welche Rolle trägt
Das Gesetz definiert die Unterstützungskasse denkbar knapp: Sie ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (§ 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG). In der Praxis ist sie fast immer ein eingetragener Verein. Drei Beteiligte spielen zusammen: Die Kasse selbst ist der Versorgungsträger. Dein Arbeitgeber ist das sogenannte Trägerunternehmen und leistet Zuwendungen an die Kasse, die er als Betriebsausgabe abziehen kann (§ 4d Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Kasse wiederum verschafft sich die Mittel für die spätere Leistung meist über eine eigene Versicherung, den Beitrag, den die Kasse an den Versicherer zahlt, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als Zuwendung geltend machen (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG). Genau dieses dritte Element gibt der rückgedeckten Kasse ihren Namen und unterscheidet sie von der reservepolsterfinanzierten, in der Branche auch pauschaldotiert genannten Variante, bei der die Kasse ohne eigene Versicherung ein Deckungskapital aufbaut.
Der fehlende Rechtsanspruch gegen die Kasse klingt zunächst nach einem echten Nachteil. Er ist es rechtlich auch, aber wirtschaftlich wird er durch eine andere Norm weitgehend aufgefangen: Dein Arbeitgeber steht für die Erfüllung der zugesagten Leistung ein, auch dann, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Diese Einstandspflicht ist der Satz, um den sich die Absicherung der Unterstützungskasse dreht. Sie gilt allerdings nur, soweit das BetrAVG auf dich überhaupt anwendbar ist. Bist du selbst beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer deiner GmbH, ist das gerade nicht selbstverständlich der Fall, dazu findest du die Einzelheiten in meinem Artikel zur Unterstützungskasse für Gesellschafter-Geschäftsführer.
Die Rückdeckungsversicherung: vier Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug
Damit die Kasse den an den Versicherer gezahlten Beitrag steuerlich als Zuwendung geltend machen kann, müssen nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG vier Bedingungen erfüllt sein:
- Du als begünstigte Person musst eine Altersgrenze erreicht haben, bei erstmals nach dem 31. Dezember 2017 erteilten Zusagen ist das das 23. Lebensjahr.
- Die Versicherung muss auf den ersten vorgesehenen Zeitpunkt der Altersleistung abgeschlossen sein, mindestens aber bis zu dem Zeitpunkt laufen, in dem du das 55. Lebensjahr vollendet hast.
- Während der gesamten Laufzeit müssen jährlich Beiträge gezahlt werden, die der Höhe nach gleich bleiben oder steigen.
- Der Abzug ist ausgeschlossen, wenn die Ansprüche aus der Versicherung als Sicherheit für ein Darlehen dienen.
Die dritte Voraussetzung ist in der Praxis die wichtigste. Wird der Beitrag ausgesetzt oder gesenkt, etwa weil dein Arbeitgeber in eine wirtschaftlich schwierige Phase gerät, kippt der Betriebsausgabenabzug für die Zuwendung. Das ist der häufigste Konfliktpunkt bei der rückgedeckten Kasse, und er gehört von Anfang an in die Kalkulation.
In welchem Umfang die Leistungen der Kasse durch die Rückdeckungsversicherung gedeckt sind, nennt das Gesetz nicht beim Namen, es spricht nur von dem Verhältnis, in dem die Leistungen durch die Versicherung gedeckt sind (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 5 EStG). In der Branche hat sich dafür der Begriff kongruente Rückdeckung eingebürgert, das ist allerdings Marktsprache und kein Gesetzesbegriff. Für dich als Arbeitnehmer ist der praktische Effekt wichtiger als das Etikett: Je genauer die Rückdeckungsversicherung die Zusage abbildet, desto weniger muss dein Arbeitgeber im Ernstfall aus eigenen Mitteln zuschießen.
Arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert: wie die Zusage zustande kommt
Eine Zusage über die Unterstützungskasse kann dein Arbeitgeber freiwillig finanzieren, sie kann aber auch aus deinem eigenen Gehalt kommen, über Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Zwei Punkte solltest du dabei kennen, weil sie oft falsch dargestellt werden.
Erstens: Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung führt dich nicht automatisch in die Unterstützungskasse. Ist dein Arbeitgeber bereit, den Weg über Pensionsfonds oder Pensionskasse zu gehen, muss die Umwandlung dort stattfinden, andernfalls kannst du eine Direktversicherung verlangen (§ 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Die Unterstützungskasse kommt in diesem Anspruchsweg nicht vor, sie funktioniert nur, wenn ihr euch einvernehmlich darauf einigt.
Zweitens: Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent, den viele von der klassischen Entgeltumwandlung kennen, gilt für die Unterstützungskasse nicht. Die Vorschrift nennt ausdrücklich nur Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung als Empfänger dieses Zuschusses (§ 1a Abs. 1a BetrAVG), Direktzusage und Unterstützungskasse fehlen in der Aufzählung. Wandelst du trotzdem Entgelt über die Unterstützungskasse um, bleibt der umgewandelte Teil bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), 2026 sind das bis zu 4.056 Euro im Jahr.
Steuerlicher Rahmen in der Ansparphase
Wer sich mit der bAV über Direktversicherung oder Pensionskasse beschäftigt hat, kennt § 3 Nr. 63 EStG und die damit verbundene Grenze von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Bei der Unterstützungskasse gilt diese Vorschrift nicht, denn sie nennt ausdrücklich nur Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung, die Aufzählung ist abschließend.
Das bedeutet aber nicht, dass hier eine Förderung fehlt. Es bedeutet, dass sie überflüssig ist: Bei Direktzusage und Unterstützungskasse fließt dir als Arbeitnehmer der Arbeitslohn erst im Zeitpunkt der Zahlung der Altersversorgungsleistung zu, so hält es das Bundesfinanzministerium ausdrücklich fest. In der Ansparphase entsteht bei dir also gar kein steuerpflichtiger Zufluss, deshalb braucht es dort auch keine Steuerbefreiung. Die oft zu lesende Formulierung, man könne bei der Unterstützungskasse unbegrenzt steuerfrei einzahlen, ist deshalb ungenau. Richtig ist: Es entsteht in der Ansparphase kein steuerpflichtiger Zufluss beim Arbeitnehmer, die eigentlichen Grenzen liegen woanders, beim Betriebsausgabenabzug deines Arbeitgebers nach § 4d EStG, bei der Angemessenheit deiner Gesamtvergütung, wenn du zugleich Gesellschafter bist, und sozialversicherungsrechtlich bei den erwähnten 4 Prozent für den umgewandelten Teil.
Was in der Auszahlungsphase passiert
Diesen Teil lassen die meisten Ratgeber zur Unterstützungskasse aus, dabei entscheidet er am Ende darüber, wie viel von deiner Betriebsrente tatsächlich bei dir ankommt.
Die Leistung aus der Unterstützungskasse führt bei dir zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und wird nach § 19 EStG in voller Höhe nachgelagert besteuert, das Bundesfinanzministerium stellt das für Direktzusage und Unterstützungskasse ausdrücklich klar. Einen Versorgungsfreibetrag gibt es zwar, bei Versorgungsbeginn 2026 liegt er bei 12,8 Prozent der Versorgungsbezüge, höchstens 960 Euro, zuzüglich eines Zuschlags von 288 Euro. Er greift aber erst, wenn du das 63. Lebensjahr vollendet hast, bei Schwerbehinderung das 60. Gehst du mit 62 in Rente, bekommst du diesen Freibetrag nicht.
Lässt du dir die Leistung als Kapital statt als Rente auszahlen, kann eine Vergünstigung greifen, wenn die Auszahlung in einem Kalenderjahr zusammengeballt erfolgt, dann liegen außerordentliche Einkünfte für eine mehrjährige Tätigkeit vor (§ 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 EStG). Verteilst du die Kapitalauszahlung dagegen auf mehrere Jahre, ist diese Zusammenballung nicht erfüllt, und die Vergünstigung entfällt. Seit 2025 wird diese Vergünstigung außerdem nicht mehr automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sondern erst über deine Steuererklärung.
Bist du gesetzlich krankenversichert, kommt eine weitere Belastung dazu: Betriebsrenten zählen als Versorgungsbezüge zur Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Eine Kapitalleistung wird dabei über 120 Monate verteilt und mit einem Einhundertzwanzigstel pro Monat als Bemessungsgrundlage angesetzt. Immerhin gibt es einen Freibetrag, 2026 liegt er bei 197,75 Euro im Monat (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V), erst was darüber liegt, ist beitragspflichtig.
Auch bei der laufenden Rente selbst lohnt ein Blick nach vorn: Der gesetzliche Anspruch auf regelmäßige Rentenanpassung alle drei Jahre gilt zwar auch für die Unterstützungskasse (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Die Ausnahme von dieser Prüfpflicht, die bei Direktversicherung und Pensionskasse über die Überschussverwendung möglich ist, steht der Unterstützungskasse aber nicht offen, das Gesetz nennt dafür ausdrücklich nur diese beiden Wege (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG). Bei der Unterstützungskasse bleibt es bei der Alternative aus § 16 Abs. 3 Nr. 1: eine jährliche Anpassung um mindestens 1 Prozent, ersatzweise die reguläre Dreijahresprüfung.
Arbeitgeberwechsel: was aus deiner Zusage wird
Auch diese Frage taucht in kaum einem Ratgeber zur Unterstützungskasse auf, dabei ist sie für jeden relevant, der seine Karriere nicht bei einem einzigen Arbeitgeber verbringt. Für die Mitnahme deiner bAV beim Arbeitgeberwechsel gibt es einen gesetzlichen Übertragungsanspruch, er setzt aber voraus, dass die Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wurde (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG). Unterstützungskasse und Direktzusage fehlen in dieser Aufzählung, für sie gibt es diesen Anspruch nicht.
Was bleibt, ist § 4 Abs. 2 BetrAVG: Dein alter und dein neuer Arbeitgeber sowie du selbst können euch einvernehmlich auf eine Übernahme der Zusage einigen. Das setzt voraus, dass alle drei Seiten mitziehen, einen einklagbaren Anspruch hast du nicht. Steuerlich kommt noch etwas dazu, was bei diesem Wechsel häufig übersehen wird: Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55 EStG, die eine solche Übertragung sonst begünstigt, greift nicht, wenn du vom Durchführungsweg Direktzusage oder Unterstützungskasse zu Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung wechselst, und ebenso wenig umgekehrt. Bleibt der Durchführungsweg dagegen gleich, wechselst du also von einer Unterstützungskasse zur nächsten, ist die Übernahme lohnsteuerlich neutral. Manche Kassensatzungen sehen für genau diesen Fall ausdrücklich vor, dass sich Anwartschaften und die zugehörigen Vermögensteile auf eine andere Unterstützungskasse ausgliedern lassen, das lohnt sich vor einem Wechsel des Trägerunternehmens nachzulesen.
Insolvenzsicherung: was im Sicherungsfall gilt
Für dich als Leistungsempfänger oder als Anwärter mit unverfallbarer Anwartschaft ist die Unterstützungskasse gesetzlich insolvenzgesichert (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrAVG), soweit das BetrAVG auf dich anwendbar ist. Dein Arbeitgeber ist dafür beitragspflichtig gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein (§ 10 Abs. 1 BetrAVG), und er muss die Errichtung der Kasse innerhalb von drei Monaten melden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG).
Tritt der Sicherungsfall tatsächlich ein, geht das Vermögen der Kasse auf den Träger der Insolvenzsicherung über, bei einer Gruppenkasse nur der Anteil, der auf das betroffene Unternehmen entfällt. Der Insolvenzverwalter deines Arbeitgebers hat auf dieses Vermögen keinen Zugriff. An die Stelle des Anspruchs gegen den Träger der Insolvenzsicherung kann auf dein Verlangen die Leistung aus der Rückdeckungsversicherung treten, wenn die Versorgungszusage auf sie verweist, du kannst dann auch als Versicherungsnehmer in die Versicherung eintreten und sie mit eigenen Beiträgen fortsetzen (§ 8 Abs. 2 BetrAVG). Dieses Wahlrecht besteht allerdings nicht, wenn die Rückdeckungsversicherung in die Insolvenzmasse deines Arbeitgebers fällt, und es erlischt sechs Monate, nachdem dich der Träger der Insolvenzsicherung darüber informiert hat.
Vorteile und Nachteile im Überblick
Aus dem, was oben belegt ist, lässt sich eine ehrliche Bilanz ziehen. Für die Unterstützungskasse spricht: Sie bietet dir gesetzliche Insolvenzsicherung, solange das BetrAVG für dich gilt. In der Ansparphase entsteht kein steuerpflichtiger Zufluss und damit auch keine feste Obergrenze wie bei der Direktversicherung. Sie lässt sich sowohl arbeitgeber- als auch arbeitnehmerfinanziert gestalten.
Gegen sie spricht: Der Betriebsausgabenabzug hängt an einer strikten Beitragskontinuität, die bei wirtschaftlichen Schwankungen zum Problem werden kann. Bei einem Arbeitgeberwechsel gibt es keinen gesetzlichen Mitnahmeanspruch, nur eine einvernehmliche Lösung zu dritt. Reicht die Rückdeckungsversicherung nicht aus, steht dein Arbeitgeber wirtschaftlich dafür ein, die Lücke zu schließen, denn die zugesagte Leistung bleibt geschuldet, ganz gleich, was die Kasse tatsächlich auszahlen kann. Und die Rentenanpassung bleibt an die reguläre Dreijahresprüfung gebunden, ohne die Ausnahme, die anderen Durchführungswegen offensteht.
Hinweis: Ich bin Versicherungsmakler, kein Steuerberater. Alles, was in diesem Text mit Bilanz, Rückstellung oder der konkreten Steuerlast zu tun hat, gehört in die Hand deines Steuerberaters, das ist keine Höflichkeit, sondern § 5 des Steuerberatungsgesetzes. Wie viel dein Arbeitgeber im jeweiligen Jahr tatsächlich als Betriebsausgabe abziehen darf, richtet sich nach § 4d EStG und hängt vom bereits vorhandenen Kassenvermögen ab, diese Rechnung gehört in die Hand des Steuerberaters, sie ist der Grund, warum eine Unterstützungskassen-Lösung nie ohne ihn aufgesetzt wird. Was ich als Makler beitrage, ist die andere Seite: welche Zusage arbeitsrechtlich trägt, welcher Versorgungsträger die Rückdeckung stellt, wie die Bedingungen aussehen und was im Insolvenz- oder Wechselfall passiert. Wenn du wissen willst, wie sich das für dein Unternehmen konkret aufsetzen lässt, schau dir meine Seite zur bAV für GmbH-Geschäftsführer an oder buch dir direkt einen Termin bei mir.
Quellen und Stand
- § 1 BetrAVG, Einstandspflicht des Arbeitgebers und Entgeltumwandlung (gesetze-im-internet.de)
- § 1a BetrAVG, Anspruch auf Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss (gesetze-im-internet.de)
- § 1b BetrAVG, Durchführungswege und Definition der Unterstützungskasse (gesetze-im-internet.de)
- § 4 BetrAVG, Übertragung der Anwartschaft bei Arbeitgeberwechsel (gesetze-im-internet.de)
- § 7 BetrAVG, Umfang des Insolvenzschutzes (gesetze-im-internet.de)
- § 8 BetrAVG, Eintrittsrecht in die Rückdeckungsversicherung (gesetze-im-internet.de)
- § 10 BetrAVG, Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung (gesetze-im-internet.de)
- § 11 BetrAVG, Meldepflichten des Arbeitgebers (gesetze-im-internet.de)
- § 16 BetrAVG, Anpassungsprüfungspflicht (gesetze-im-internet.de)
- § 4d EStG, Zuwendungen an Unterstützungskassen (gesetze-im-internet.de)
- § 3 Nr. 55 EStG, Steuerfreiheit der Übertragung bei Arbeitgeberwechsel (gesetze-im-internet.de)
- § 19 EStG, Besteuerung der Versorgungsleistungen und Versorgungsfreibetrag (gesetze-im-internet.de)
- § 34 EStG, Besteuerung außerordentlicher Einkünfte bei Zusammenballung (gesetze-im-internet.de)
- § 14 SGB IV, Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung (gesetze-im-internet.de)
- § 226 SGB V, Beitragsfreibetrag auf Versorgungsbezüge (gesetze-im-internet.de)
- § 229 SGB V, Beitragspflicht von Betriebsrenten und Kapitalleistungen (gesetze-im-internet.de)
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026, Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgröße (gesetze-im-internet.de)
Stand: 21. August 2026
Häufige Fragen
Für die Unterstützungskasse gibt es keinen gesetzlichen Mitnahmeanspruch, der gilt nur für Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung. Dein alter und dein neuer Arbeitgeber sowie du selbst könnt euch nach § 4 Abs. 2 BetrAVG einvernehmlich auf eine Übernahme einigen, einklagbar ist das aber nicht. Bleibt der Durchführungsweg gleich, also Unterstützungskasse zu Unterstützungskasse, ist die Übernahme steuerlich neutral, ein Wechsel des Durchführungswegs ist es dagegen nicht.
Ja, die Leistung wird als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG in voller Höhe nachgelagert besteuert. Ein Versorgungsfreibetrag existiert zwar, bei Rentenbeginn 2026 liegt er bei 12,8 Prozent, höchstens 960 Euro plus 288 Euro Zuschlag, er greift aber erst ab dem 63. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung ab 60. Bei gesetzlich Krankenversicherten kommt zusätzlich die Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung dazu, abzüglich eines Freibetrags von 197,75 Euro im Monat.
Der fehlende Rechtsanspruch gegen die Kasse selbst ist rechtlich korrekt, wirtschaftlich aber weitgehend entschärft. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG steht dein Arbeitgeber für die zugesagte Leistung ein, auch wenn die Kasse sie nicht vollständig erbringen kann. Zusätzlich ist die Unterstützungskasse gesetzlich insolvenzgesichert, solange das BetrAVG auf dich anwendbar ist. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt das nicht ohne Weiteres.
Bei der rückgedeckten Kasse verschafft sich die Kasse die Mittel über eine eigene Rückdeckungsversicherung, abziehbar ist der an den Versicherer gezahlte Beitrag (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG). Bei der reservepolsterfinanzierten, in der Branche pauschaldotiert genannten Variante, baut die Kasse ohne Versicherung ein eigenes Deckungskapital nach festen Vomhundertsätzen der Versorgungsleistung auf (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b EStG).
Ja, aber nur einvernehmlich mit deinem Arbeitgeber, denn der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung führt dich nicht automatisch in die Unterstützungskasse, sondern in Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung. Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent gilt für die Unterstützungskasse ebenfalls nicht. Der umgewandelte Teil bleibt aber bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei, 2026 sind das bis zu 4.056 Euro im Jahr.