Wer für sein Unternehmen eine betriebliche Altersvorsorge aufbaut, stößt früher oder später auf eine Frage, die viele Ratgeber nur oberflächlich beantworten: Was passiert eigentlich, wenn die Firma insolvent wird? Für angestellte Mitarbeiter gibt es dafür den Pensions-Sicherungs-Verein, kurz PSVaG, der als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung einspringt. Für dich als GmbH-Geschäftsführer gilt das aber nicht automatisch, und genau dort trennt sich die Spreu vom Weizen. In diesem Artikel zeige ich dir, welche Durchführungswege der PSVaG überhaupt absichert, wo die Höchstgrenzen liegen, wer die Beiträge zahlt und warum eine bereits bestehende rückgedeckte Unterstützungskasse im Ernstfall anders behandelt wird, als die meisten annehmen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) sichert Betriebsrenten aus Direktzusage, Unterstützungskasse und teilweise Pensionsfonds und Pensionskasse ab, wenn der Arbeitgeber insolvent wird (§ 7 BetrAVG).
- Eine Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht braucht diesen Schutz gar nicht, das Kapital gehört bereits dem Arbeitnehmer und ist insolvenzfest, das ist kein Nachteil, sondern die stärkere Position.
- Die Sicherung ist gedeckelt: 2026 höchstens 11.865 Euro Rente im Monat beziehungsweise rund 1,42 Millionen Euro bei Kapitalleistungen, abgeleitet aus der dreifachen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.
- Beitragspflichtig ist der Arbeitgeber, nicht du. Der Beitragssatz lag 2025 bei 1,2 Promille, für 2026 war zum Zeitpunkt dieses Artikels noch kein Satz veröffentlicht.
- Als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer fällst du nach der Rechtsauffassung des PSVaG regelmäßig aus dem gesetzlichen Schutz heraus, ab einer Beteiligung von 50 Prozent.
Wer der Pensions-Sicherungs-Verein ist und was er absichert
Der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit, kurz PSVaG, ist der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersvorsorge in Deutschland. Grundlage ist § 7 BetrAVG. Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen: Wer bereits eine Betriebsrente bezieht, hat als Leistungsempfänger ab Rentenbeginn Anspruch gegen den PSVaG, sobald der Arbeitgeber insolvent wird. Wer noch im Unternehmen arbeitet und eine Anwartschaft aufgebaut hat, ist nur geschützt, wenn diese Anwartschaft bereits unverfallbar ist, dazu weiter unten mehr.
Als Insolvenzfälle im Sinne des Gesetzes gelten neben der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die Abweisung mangels Masse, ein außergerichtlicher Vergleich mit Zustimmung des PSVaG und die vollständige Einstellung des Betriebs.
Welche Durchführungswege gesichert sind, und welche nicht
Nicht jeder Durchführungsweg der bAV ist beim PSVaG in gleicher Weise abgesichert. § 7 Abs. 1 und 2 BetrAVG unterscheidet vier Konstellationen:
- Die unmittelbare Versorgungszusage, also die klassische Pensionszusage, ist vollständig gesichert.
- Die Unterstützungskasse ist vollständig gesichert.
- Pensionsfonds und Pensionskasse sind gesichert, soweit sie selbst nicht leisten, allerdings mit einer wichtigen Ausnahme: Gehört die Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz an oder ist sie als gemeinsame Einrichtung nach § 4 Tarifvertragsgesetz organisiert, besteht gar kein Anspruch gegen den PSVaG.
- Die Direktversicherung ist der Sonderfall, dazu jetzt mehr.
Direktversicherung: der praktisch wichtigste Unterschied
Bei der Direktversicherung hängt der Schutz an einer einzigen Weiche: dem Bezugsrecht. Hat der Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht und wurde die Police weder beliehen noch abgetreten, gehört der Anspruch gegen den Versicherer rechtlich bereits ihm. Er fällt nicht in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers, sondern kann nach § 47 Insolvenzordnung ausgesondert werden, das hält der Pensions-Sicherungs-Verein in seinem Merkblatt 110/M 6 unter Verweis auf das Bundesarbeitsgericht fest (BAG, Urteil vom 26.06.1990, 3 AZR 2/89). Genau deshalb braucht diese Konstellation gar keinen PSV-Schutz und löst auch keinen PSV-Beitrag aus.
Umgekehrt gilt: Ist das Bezugsrecht widerruflich, steht der Anspruch bei einer Insolvenz des Arbeitgebers der Insolvenzmasse zu, das Widerrufsrecht des Arbeitgebers geht auf den Insolvenzverwalter über, und der Arbeitnehmer kann die Police nicht aussondern (BAG, Urteil vom 26.02.1991, DB 1991, 2242, zitiert nach PSVaG-Merkblatt 110/M 6, Ziff. 1.2). In diesem Fall tritt der PSVaG ein.
Der häufigste Denkfehler in Ratgebertexten: „Die Direktversicherung ist nicht insolvenzgesichert“ wird als Nachteil verkauft. Tatsächlich ist es meistens das Gegenteil, wenn das Bezugsrecht unwiderruflich ist. Das Kapital liegt dann bereits insolvenzfest beim Arbeitnehmer, den PSV braucht es dafür gar nicht.
Wo die Höchstgrenzen der Sicherung liegen
Auch wo der PSVaG grundsätzlich eintritt, sichert er nicht unbegrenzt. § 7 Abs. 3 BetrAVG deckelt die laufende Leistung auf das Dreifache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Die Bezugsgröße liegt 2026 bei 3.955 Euro im Monat, daraus ergibt sich eine Höchstgrenze von 11.865 Euro monatlicher Rente. Bei Kapitalleistungen gilt: Zehn Prozent der Leistung gelten als Jahresbetrag einer laufenden Leistung. Rechnest du die 11.865 Euro auf zwölf Monate hoch, ergeben sich 142.380 Euro Jahresbetrag, und das entspricht laut Gesetz zehn Prozent der abgesicherten Kapitalleistung, hochgerechnet also rund 1,42 Millionen Euro. Diese Zahl steht so nicht im Gesetz, sie ist meine Rückrechnung aus § 7 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG.
Weitere Grenzen: Was der Arbeitgeber im Insolvenzfall selbst noch leistet, etwa aus einem bestätigten Insolvenzplan, mindert den PSV-Anspruch entsprechend (§ 7 Abs. 4 BetrAVG). Zusagen oder Verbesserungen, die in den letzten zwei Jahren vor dem Sicherungsfall erteilt wurden, sind nur eingeschränkt gesichert, nämlich bei Entgeltumwandlung bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze und bei Übertragungen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 7 Abs. 5 BetrAVG). Das soll verhindern, dass kurz vor der Insolvenz noch schnell hohe Zusagen erteilt werden, nur um den PSVaG in Anspruch zu nehmen.
Für Anwärter, die noch im Unternehmen arbeiten, gilt zusätzlich: Der Schutz greift nur, wenn die Anwartschaft bereits unverfallbar ist. Regulär ist sie das, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Zusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (§ 1b Abs. 1 BetrAVG). Eine Ausnahme gibt es bei der Entgeltumwandlung: Deine Anwartschaft ist sofort unverfallbar, ohne Wartezeit und ohne Mindestalter, und zwar in jedem Durchführungsweg (§ 1b Abs. 5 Satz 1 BetrAVG). Die zusätzlichen Vorgaben desselben Satzes, etwa zur Verwendung der Überschussanteile und zum Ausschluss von Verpfändung, Abtretung und Beleihung, gelten dagegen nur bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, nicht bei der Unterstützungskasse.
Übrigens: Statt der laufenden PSV-Rente kannst du auch verlangen, dass an die Stelle des Anspruchs die Leistung aus einer bestehenden Rückdeckungsversicherung tritt, wenn die Versorgungszusage ausdrücklich auf diese Versicherung verweist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Dieses Wahlrecht besteht allerdings nicht, wenn die Rückdeckungsversicherung in die Insolvenzmasse deines Arbeitgebers fällt, und genau das ist nach dem Gesetz der Regelfall (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG). Zusätzlich ist es befristet: Es erlischt sechs Monate, nachdem der PSVaG dich über diese Möglichkeit informiert hat.
Wer den Beitrag zahlt und welche Fristen gelten
Beitragspflichtig ist ausschließlich der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer und nicht der Versicherer (§ 10 Abs. 1 BetrAVG). Der Versorgungsträger kann die Beiträge zwar für den Arbeitgeber übernehmen, geschuldet bleiben sie trotzdem von der Gesellschaft. Die Bemessungsgrundlage unterscheidet sich je Durchführungsweg: bei der unmittelbaren Zusage der steuerliche Teilwert, bei der Unterstützungskasse das Deckungskapital der laufenden Leistungen plus das Zwanzigfache der jährlichen Zuwendungen für die Anwärter, bei Pensionsfonds und Pensionskasse differenzierte Prozentsätze des Deckungskapitals (§ 10 Abs. 3 BetrAVG).
Der Beitragssatz selbst schwankt jährlich, weil er sich an den tatsächlichen Schadenfällen des Jahres orientiert. Für 2025 lag er bei 1,2 Promille der Bemessungsgrundlage. Für 2026 war zum Zeitpunkt dieses Artikels noch kein Satz festgesetzt, der PSVaG kündigt lediglich einen höheren Wert an. Schau dir den aktuellen Satz besser direkt bei psvag.de an, statt dich auf eine Zahl aus einem Blogartikel zu verlassen.
Wichtig für die Praxis: Neue Zusagen musst du innerhalb von drei Monaten nach Erteilung dem PSVaG melden, ebenso die Errichtung einer Unterstützungskasse (§ 11 Abs. 1 BetrAVG). Diese Frist wird in der Praxis öfter verpasst, als man denkt, gerade bei kleineren Gesellschaften ohne eigene Personalabteilung.
Als GmbH-Geschäftsführer: bist du überhaupt geschützt?
Hier liegt der Punkt, den die meisten Ratgeber übergehen. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erweitert den Anwendungsbereich zwar auf Personen, „die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind“. Der Wortlaut allein sagt aber nicht, wo die Grenze verläuft. Die Praxis dazu liefert der PSVaG selbst, in seinem Merkblatt 300/M 1 (Stand 02.2026): Das Betriebsrentengesetz ist ein Schutzgesetz für Arbeitnehmer, „nicht aber für (Mit-)Unternehmer“.
Für den Geschäftsführer mit Beteiligung zieht der PSVaG eine Linie bei 50 Prozent Kapital- oder Stimmrechtsanteil: Unter 50 Prozent bist du geschützt, ab 50 Prozent in der Regel nicht mehr. Gibt es mehrere Geschäftsführer, rechnet der PSVaG ihre Anteile wegen der „gleichgerichteten Interessenslage“ zusammen, mit ein paar Ausnahmen. Liegt die Beteiligung eines Geschäftsführers exakt bei 50 Prozent, wird nicht zusammengerechnet, nur er verliert den Schutz. Hält einer mehr als 50 Prozent, verliert nur der Mehrheitsgesellschafter den Schutz, die übrigen behalten ihn. Und wenn einzelne, nicht alle Geschäftsführer eine Minderheitsbeteiligung von unter 10 Prozent halten, bleiben diese nach dem Merkblatt geschützt.
Wichtig für die Einordnung: Diese 50-Prozent-Grenze steht in keinem Gesetz. Sie ist die Rechtsauffassung des PSVaG, die er selbst unter einen ausdrücklichen Vorbehalt stellt: Seine Merkblätter „haben nicht den Charakter von Verwaltungsrichtlinien und -anordnungen“, ausschlaggebend sind „die Umstände des Einzelfalls“. Verlass dich bei einer Beteiligung nahe der Schwelle also nicht blind auf die Prozentzahl, sondern lass deinen konkreten Fall prüfen.
Fällst du als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer aus dem Anwendungsbereich des BetrAVG heraus, verlierst du nicht nur den PSV-Schutz. Mit ihm entfallen gleichzeitig die gesetzliche Unverfallbarkeit, das gesetzliche Abfindungsverbot, die Einstandspflicht des Arbeitgebers für den Fall, dass der Versorgungsträger nicht leistet, die Pflicht zur regelmäßigen Anpassungsprüfung und der gesetzliche Anspruch auf Übertragung der Zusage bei einem Arbeitgeberwechsel. Nichts davon gilt für dich automatisch, alles davon musst du dir vertraglich sichern. Wie das bei der Unterstützungskasse konkret aussieht, habe ich in meinem Artikel zur Unterstützungskasse für den Gesellschafter-Geschäftsführer zusammengefasst.
Wie du deine Versorgung trotzdem absicherst
Als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer stehst du beim Insolvenzschutz vor einem Loch: Der gesetzliche Schutz über den Pensions-Sicherungs-Verein greift bei dir nicht, und das Auffangrecht aus § 8 Abs. 2 BetrAVG, das ich oben beschrieben habe, hilft dir auch nicht weiter: Es tritt ausdrücklich nur „an die Stelle des Anspruchs gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach § 7“. Wo es diesen Anspruch nie gab, tritt nichts an seine Stelle, ganz gleich, ob deine Rückdeckung sonst in die Insolvenzmasse fallen würde oder nicht. Der Weg, der dir bleibt, ist ein privatrechtlicher: Deine GmbH verpfändet dir ihren Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung. Rechtlich ist das ein Pfandrecht an einem Recht nach § 1273 BGB.
Die Konstruktion: was verpfändet wird
Verpfändet wird nicht „die Versicherung“, sondern der Anspruch deiner GmbH gegen den Versicherer. Drei Dinge müssen stimmen: Der Anspruch muss übertragbar sein, sonst lässt sich kein Pfandrecht bestellen (§ 1274 Abs. 2 BGB), manche Bedingungswerke schließen das ausdrücklich aus. Es braucht den formfreien Verpfändungsvertrag zwischen deiner GmbH und dir (§§ 1273, 1274 Abs. 1, 398 BGB). Und, der Punkt, an dem es in der Praxis am häufigsten scheitert: Nach § 1280 BGB ist die Verpfändung nur wirksam, wenn der Gläubiger, also deine GmbH, sie dem Schuldner, also dem Versicherer, anzeigt, regelmäßig in Textform. Ohne diese Anzeige existiert kein Pfandrecht, ein unterschriebener Vertrag in der Schublade nützt dir nichts. Dafür bekommst du schon vor jeder Insolvenz etwas Handfestes: Nach § 1276 BGB kann das verpfändete Recht nur mit deiner Zustimmung aufgehoben oder beeinträchtigend geändert werden, die Rückdeckung lässt sich also nicht mehr still kündigen.
Was das in der Insolvenz wirklich bedeutet: Absonderung, nicht Aussonderung
Hier liegt der Punkt, den die meisten Ratgeber nicht in dieser Klarheit schreiben. Die Verpfändung macht deine Rückdeckung nicht insolvenzfest in dem Sinne, in dem das Wort meistens gemeint ist. Das Insolvenzrecht kennt zwei sehr verschiedene Stufen. Die stärkere ist die Aussonderung nach § 47 InsO, sie setzt voraus, dass ein Gegenstand gar nicht erst zur Insolvenzmasse gehört, so wie bei der Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht aus dem Abschnitt oben. Bei deiner Rückdeckungsversicherung geht dieser Weg allerdings nicht: Die Bezugsberechtigung des Versorgungsberechtigten ist nach § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gerade das Merkmal, das eine Direktversicherung ausmacht. Räumst du sie dir an der Rückdeckung deiner eigenen Pensionszusage ein, hast du der Sache nach den Durchführungsweg gewechselt, die Rückdeckung ist gerade dadurch definiert, dass deine GmbH selbst Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte bleibt. Dir bleibt deshalb die zweite Stufe: die abgesonderte Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO. Sie gilt für rechtsgeschäftliche Pfandrechte an einem Gegenstand der Masse und gibt dir einen Vorrang an diesem Gegenstand, nicht seine Herausgabe.
Drei Folgen solltest du kennen. Was die Rückdeckung an Wert hergibt, bekommst du vorrangig. Was darüber hinaus zugesagt war, wird nach § 52 InsO zur normalen Insolvenzforderung und landet in der Quote. Und wenn der Insolvenzverwalter verwertet, gehen nach §§ 170, 171 InsO vier Prozent für die Feststellung und fünf Prozent für die Verwertung vorweg an die Masse. Dazu kommt eine Frist, an die kaum jemand denkt: Eine Sicherheit, die erst bestellt wird, wenn es im Unternehmen schon eng ist, kann der Insolvenzverwalter anfechten (§§ 129 ff. InsO), und als Geschäftsführer und Gesellschafter bist du eine nahestehende Person im Sinne von § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO, deine Kenntnis der wirtschaftlichen Lage wird dann schlicht vermutet (§ 130 Abs. 3, § 131 Abs. 2 Satz 2 InsO). Maßgeblich ist dabei nicht das Datum des Verpfändungsvertrags, sondern der Tag der Anzeige beim Versicherer, denn eine Rechtshandlung gilt insolvenzrechtlich erst mit Eintritt ihrer rechtlichen Wirkung als vorgenommen (§ 140 Abs. 1 InsO). Deshalb gehört die Verpfändung an den Anfang, gleichzeitig mit der Zusage.
Meine Aufgabe als Makler dabei: dafür sorgen, dass die Anzeige beim Versicherer tatsächlich eingeht und bestätigt wird, genau daran scheitert es in der Praxis am häufigsten. Die Formulierung der Verpfändungsurkunde gehört zu deinem Anwalt, die steuerliche Seite zu deinem Steuerberater.
Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse liegt der Fall etwas anders, und hier lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte des PSVaG-Merkblatts zur Unterstützungskasse im Sicherungsfall: Fällt ein Trägerunternehmen in die Insolvenz, geht das Vermögen der Unterstützungskasse grundsätzlich auf den PSVaG über, auch wenn nur unverfallbare Anwartschaften bestehen. Bei einer Gruppen-Unterstützungskasse gilt das aber nur für den Anteil, der auf das betroffene Trägerunternehmen entfällt, und die Kasse muss Verbindlichkeiten gegenüber Berechtigten, für die der PSVaG „nicht eintrittspflichtig ist, weil sie nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes nicht insolvenzgeschützt sind“, selbst erfüllen, bis zur Höhe des segmentierten Kassenvermögens. Genau das ist der Fall des nicht abgesicherten Gesellschafter-Geschäftsführers: Das Kassenvermögen bleibt in diesem Umfang eine eigene Haftungsmasse, komplett losgelöst vom PSV. Ob sich eine Rückdeckung bei der Unterstützungskasse ebenfalls verpfänden lässt, habe ich nicht geprüft, dort ist die Kasse selbst Versicherungsnehmerin, nicht dein Unternehmen, und die Konstruktion ist eine andere.
Hinweis: Ich bin Versicherungsmakler, kein Steuerberater. Alles, was in diesem Text mit Bilanz, Rückstellung oder konkreter Steuerlast zu tun hat, gehört in die Hand deines Steuerberaters, das ist keine Höflichkeit, sondern § 5 des Steuerberatungsgesetzes. Was ich beitrage, ist die Seite, die tatsächlich meine ist: welche Zusage arbeitsrechtlich trägt, welcher Versorgungsträger die Rückdeckung stellt, wie die Bedingungen aussehen und was im Insolvenz- oder Wechselfall passiert.
Quellen und Stand
- § 7 BetrAVG, Träger und Umfang der Insolvenzsicherung (gesetze-im-internet.de)
- § 8 BetrAVG, Eintrittsrecht in die Rückdeckungsversicherung (gesetze-im-internet.de)
- § 10 BetrAVG, Aufbringung der Mittel und Beitragspflicht (gesetze-im-internet.de)
- § 11 BetrAVG, Meldepflichten des Arbeitgebers (gesetze-im-internet.de)
- § 17 BetrAVG, persönlicher Geltungsbereich für Nicht-Arbeitnehmer (gesetze-im-internet.de)
- § 1b BetrAVG, Unverfallbarkeit von Anwartschaften und Direktversicherung (gesetze-im-internet.de)
- §§ 1273, 1274, 1276, 1280 BGB, Pfandrecht an Rechten und Anzeigepflicht bei der Forderungsverpfändung (gesetze-im-internet.de)
- § 47 InsO, Aussonderung (gesetze-im-internet.de)
- § 50 InsO, Absonderungsrecht bei Pfandrechten, und § 52 InsO, Ausfall als Insolvenzforderung (gesetze-im-internet.de)
- §§ 170, 171 InsO, Kostenbeiträge bei der Verwertung von Absonderungsgut (gesetze-im-internet.de)
- §§ 129 bis 133, 138, 140 InsO, Insolvenzanfechtung und nahestehende Personen (gesetze-im-internet.de)
- § 18 SGB IV, Bezugsgröße (gesetze-im-internet.de)
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026, Bezugsgröße 3.955 Euro/Monat (gesetze-im-internet.de)
- PSVaG, Merkblatt 300/M 1, Insolvenzsicherung für Versorgungszusagen an (Mit-)Unternehmer, Stand 02.2026 (psvag.de)
- PSVaG, Merkblatt 110/M 6, Stand 07.2025, Erläuterungen zur Direktversicherung nach Eintritt eines Sicherungsfalles (psvag.de)
- PSVaG, Merkblatt 110/M 7, Stand 03.2026, Erläuterungen zur Unterstützungskasse nach Eintritt eines Sicherungsfalles (psvag.de)
- PSVaG, aktuelle Beitragsinformationen (psvag.de)
Stand: 21. August 2026
Häufige Fragen
Das hängt vom Bezugsrecht ab, nicht vom Durchführungsweg an sich. Hast du ein unwiderrufliches Bezugsrecht und wurde die Police nicht beliehen oder abgetreten, gehört der Anspruch bereits dir und lässt sich nach § 47 Insolvenzordnung aus der Insolvenzmasse aussondern. Diese Direktversicherung braucht den PSV-Schutz gar nicht. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht dagegen fällt der Anspruch in die Insolvenzmasse, und der PSVaG tritt ein.
Nach der Rechtsauffassung des PSVaG (Merkblatt 300/M 1, Stand 02.2026) bist du bei einer Beteiligung unter 50 Prozent an Kapital oder Stimmrecht grundsätzlich geschützt, ab 50 Prozent in der Regel nicht mehr. Bei mehreren Geschäftsführern rechnet der PSVaG die Anteile wegen gleichgerichteter Interessen zusammen, mit Ausnahmen für Minderheitsbeteiligungen unter 10 Prozent. Diese Grenze ist keine Gesetzesnorm, sondern eine Verwaltungspraxis mit Einzelfallvorbehalt.
Der PSVaG sichert höchstens das Dreifache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, 2026 also 11.865 Euro Rente im Monat. Bei Kapitalleistungen gelten zehn Prozent der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Rente, rechnerisch ergibt das eine Kapitalgrenze von rund 1,42 Millionen Euro. Diese Zahl steht nicht wörtlich im Gesetz, sie folgt aus der Rückrechnung von § 7 Abs. 3 BetrAVG.
Beitragspflichtig ist ausschließlich der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer und nicht der Versicherer, das regelt § 10 Abs. 1 BetrAVG. Der Beitragssatz schwankt jährlich mit den tatsächlichen Schadenfällen. Für 2025 lag er bei 1,2 Promille der Bemessungsgrundlage, für 2026 war zum Zeitpunkt dieses Artikels noch kein Satz veröffentlicht. Neue Zusagen musst du dem PSVaG innerhalb von drei Monaten melden.
Nicht vollständig, und nicht so, wie es viele Ratgeber darstellen. Die Verpfändung begründet in der Insolvenz ein Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO, keine Aussonderung nach § 47 InsO, weil der Anspruch weiterhin deiner GmbH gehört. Du wirst aus dem Wert der Rückdeckung nur vorrangig befriedigt, der Rest wird normale Insolvenzforderung, und bei Verwertung durch den Insolvenzverwalter gehen nach §§ 170, 171 InsO vier plus fünf Prozent vorweg an die Masse.