Annahme
Was gilt
Als Selbstständiger zahlst du automatisch in die gesetzliche Rente ein.
Kraft Gesetzes versichert sind nur bestimmte Selbstständige, etwa Lehrkräfte, Pflegepersonen ohne versicherungspflichtige Angestellte oder Handwerker in der Handwerksrolle (§ 2 SGB VI). Alle anderen können sich auf Antrag pflichtversichern (§ 4 Abs. 2 SGB VI) oder freiwillig einzahlen (§ 7 SGB VI).
Die Basisrente kannst du später kündigen und dir auszahlen lassen.
Die Ansprüche dürfen nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein; gezahlt wird eine lebenslange Rente, frühestens ab 62. Ausnahme ist die Abfindung einer Kleinbetragsrente (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Quelle: EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 (nach Buchst. b)
In der Basisrente ist deine Familie automatisch mit abgesichert.
Eine Hinterbliebenenrente gibt es nur, wenn sie als ergänzende Absicherung vereinbart ist, und nur für Ehegatten und Kinder mit Kindergeldanspruch (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG).
Entgeltumwandlung ist eine freiwillige Leistung deines Arbeitgebers.
Als rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer kannst du sie verlangen, bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (§ 1a Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Spart der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge, muss er 15 Prozent zuschießen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
Quelle: BetrAVG § 1a Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a; § 17 Abs. 1 Satz 3, § 1a Abs. 1 S. 1, Abs. 1a; § 17 Abs. 1 S. 3
Vereinfacht. Was in deinem Fall gilt, steht in den Bedingungen des einzelnen Tarifs.