Produkthaftung im Onlinehandel:
Wann du als Händler oder Dropshipper wie ein Hersteller haftest
Wann das Produkthaftungsgesetz Onlinehändler und Dropshipper wie Hersteller behandelt, was das neue Produkthaftungsrecht ändern soll und wie die Produkthaftpflicht darauf antwortet.
Wer online Ware verkauft, denkt bei Haftung meist an Gewährleistung und Retouren. Die eigentlich teure Frage ist eine andere: Was passiert, wenn ein Produkt aus deinem Shop jemanden verletzt oder etwas beschädigt, und der eigentliche Hersteller sitzt in Shenzhen? In diesem Artikel zeigen wir dir, wann das Produkthaftungsgesetz dich wie einen Hersteller behandelt, was das neue Produkthaftungsrecht nach dem aktuellen Entwurf ändern soll und wie die Produkthaftpflicht darauf antwortet. Den Überblick über alle Bausteine für Shops findest du auf unserer Seite zur Absicherung im E-Commerce.
Kurz vorweg: Wir sind Versicherungsmakler, keine Rechtsanwälte. Die folgenden Aussagen geben den Gesetzeswortlaut wieder. Wie er auf deine Lieferkette anzuwenden ist, klärst du im Zweifel mit einer Anwältin oder einem Anwalt.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Hersteller für Schäden durch fehlerhafte Produkte, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt (§ 1 ProdHaftG).
- Als Hersteller gilt auch, wer seinen Namen oder seine Marke auf ein Produkt setzt, und wer Ware aus einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einführt (§ 4 Abs. 1 und 2 ProdHaftG).
- Selbst ein reiner Händler kann haften: Lässt sich der Hersteller nicht feststellen, gilt er als Hersteller, wenn er auf Aufforderung nicht innerhalb eines Monats den Hersteller oder seinen Lieferanten benennt. Bei Ware von außerhalb des EWR gilt das schon, wenn sich der Importeur nicht feststellen lässt (§ 4 Abs. 3 ProdHaftG).
- Die EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 ist bis zum 9. Dezember 2026 umzusetzen. Der deutsche Regierungsentwurf dazu sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Fulfilment-Dienstleister und Online-Plattformen haften und Selbstbeteiligung und Höchstbetrag entfallen. Stand 23.09.2026 ist das Gesetz noch nicht beschlossen: Nach erster Lesung und Anhörung im Rechtsausschuss liegt der Entwurf weiter beim Ausschuss, im Bundesgesetzblatt ist es nicht verkündet.
- Die Produkthaftpflicht in deiner Betriebshaftpflicht passt nur, wenn der Vertrag deine tatsächliche Rolle abbildet: Händler, Importeur oder Quasi-Hersteller.
Wie Produkthaftung funktioniert
Das Produkthaftungsgesetz regelt eine Haftung ohne Verschulden. § 1 Abs. 1 ProdHaftG sagt: Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, muss der Hersteller den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Ob er sorgfältig gearbeitet hat, spielt dafür grundsätzlich keine Rolle. Ein Fehler liegt nach § 3 ProdHaftG vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann, unter anderem mit Blick auf seine Darbietung. Dazu gehören auch Warnhinweise und Anleitungen.
Das geltende Gesetz hat einige Grenzen, die man kennen sollte:
- Sachschäden sind nur ersetzt, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch bestimmt ist und vom Geschädigten auch hauptsächlich privat genutzt wurde (§ 1 Abs. 1 Satz 2).
- Bei Sachschäden trägt der Geschädigte 500 Euro selbst (§ 11).
- Bei Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler ist die Haftung auf 85 Millionen Euro begrenzt (§ 10).
- Ansprüche verjähren in drei Jahren, nachdem der Geschädigte von Schaden, Fehler und Ersatzpflichtigem erfahren hat oder hätte erfahren müssen (§ 12). Zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen erlöschen sie, außer es läuft bereits ein Gerichts- oder Mahnverfahren (§ 13).
Daneben gibt es die Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht. Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt. Die Bundesregierung weist in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates selbst darauf hin, dass die Rechtsprechung regelmäßig diese sogenannte Produzentenhaftung anwendet, für die weder die 500 Euro Selbstbeteiligung noch die 85 Millionen Euro Höchstgrenze gelten. Sie setzt allerdings ein Verschulden voraus. Die Grenzen des Produkthaftungsgesetzes sind in der Praxis also weniger beruhigend, als sie klingen.
Wann du als Onlinehändler wie ein Hersteller haftest
Der entscheidende Paragraf für Shops ist § 4 ProdHaftG. Er macht aus dem Hersteller einen Begriff, der deutlich weiter reicht als die Fabrik.
Eigene Marke: der Quasi-Hersteller
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG gilt als Hersteller jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Klassischer Fall im E-Commerce: Du lässt Ware bei einem Lieferanten fertigen und verkaufst sie unter deiner Shopmarke, auf dem Produkt oder der Verpackung steht dein Logo. Für den Geschädigten bist dann du der Hersteller, egal wer die Ware tatsächlich produziert hat.
Import von außerhalb des EWR
Nach § 4 Abs. 2 ProdHaftG gilt als Hersteller ferner, wer ein Produkt im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit zum Verkauf in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt. Kaufst du selbst Ware in China, den USA oder Großbritannien ein und bringst sie nach Deutschland, stehst du damit haftungsrechtlich in der ersten Reihe, auch ohne eigene Marke. Der Gedanke dahinter ist einfach: Ein Geschädigter in Deutschland soll nicht einen Hersteller außerhalb Europas verklagen müssen.
Händler ohne Lieferantennachweis
Selbst wenn du fremde Markenware aus der EU verkaufst, bist du nicht vollständig außen vor. Kann der Hersteller nicht festgestellt werden, gilt nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG jeder Lieferant als Hersteller, es sei denn, er benennt dem Geschädigten innerhalb eines Monats nach dessen Aufforderung den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten. Bei eingeführten Produkten gilt das auch dann, wenn zwar der Hersteller bekannt ist, aber der Importeur sich nicht feststellen lässt. Saubere Lieferantendaten sind deshalb auch Haftungsschutz.
Und beim Dropshipping?
Beim Dropshipping hältst du keine Ware selbst, sie geht direkt vom Lieferanten an deine Kundschaft. Haftungsrechtlich ändert das weniger, als viele hoffen. Steht deine Marke auf dem Produkt, greift § 4 Abs. 1 Satz 2. Sitzt dein Lieferant außerhalb des EWR, stellt sich die Frage, wer die Ware im Sinne von § 4 Abs. 2 einführt, und ob es in der EU überhaupt einen Importeur gibt, den du benennen kannst. Lässt sich kein Importeur feststellen, kann dich die Lieferantenhaftung nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG treffen, selbst wenn der Hersteller bekannt ist. Wie diese Frage in deiner konkreten Vertragskonstellation zu beantworten ist, ist eine Rechtsfrage. Für die Versicherung zählt vor allem eines: Du solltest nicht davon ausgehen, dass du als Dropshipper automatisch nur Händler bist.
Was sich mit dem neuen Produkthaftungsrecht ändern soll
Die EU hat die Produkthaftung mit der Richtlinie (EU) 2024/2853 neu geregelt. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 9. Dezember 2026 umsetzen (Art. 22). Sie gilt für Produkte, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden (Art. 2 Abs. 1). Für ältere Produkte bleibt das bisherige Recht anwendbar (Art. 21).
In Deutschland liegt dazu der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts vor (Bundestagsdrucksache 21/4297 vom 25.02.2026). Die erste Lesung im Bundestag war am 4. März 2026, die Anhörung im Rechtsausschuss am 13. April 2026. Weitere Schritte sind in der Dokumentation des Bundestags zum Stand 23.09.2026 nicht verzeichnet: kein Ausschussbericht, keine abschließende Beratung im Bundestag und keine Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die folgenden Punkte stammen deshalb aus dem Entwurf und können sich im Verfahren noch ändern:
- Zeitpunkt: Der Entwurf nennt als Termin für das neue Gesetz den 9. Dezember 2026. Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden, soll danach das alte Gesetz weiter gelten (§ 23 ProdHaftG-E). Ob es bei diesem Termin bleibt, hängt vom Abschluss des Verfahrens ab.
- Importeur: Sitzt der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, haftet wie der Hersteller, wer das Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt, sowie ein in der EU ansässiger Beauftragter des Herstellers (§ 10 ProdHaftG-E). Der Entwurf stellt dabei auf die Europäische Union ab, nicht mehr ausdrücklich auf den EWR.
- Fulfilment-Dienstleister: Gibt es keinen Importeur und keinen Beauftragten in der EU, haftet auch der Fulfilment-Dienstleister wie der Hersteller (§ 11 ProdHaftG-E).
- Lieferant: Kann kein in der EU ansässiger Hersteller, Importeur, Beauftragter oder Fulfilment-Dienstleister ermittelt werden, haftet jeder Lieferant, der auf Aufforderung nicht binnen eines Monats einen dieser Akteure oder seinen eigenen Lieferanten benennt (§ 12 ProdHaftG-E).
- Online-Plattformen: Unter bestimmten Voraussetzungen gilt diese Lieferantenhaftung auch für Anbieter von Online-Plattformen (§ 13 ProdHaftG-E).
- Grenzen fallen weg: Die Selbstbeteiligung bei Sachschäden und die Haftungshöchstgrenze bei Personenschäden sollen entfallen, weil die Richtlinie sie nicht mehr vorsieht. Außerdem soll der Schadensbegriff auch die Beschädigung oder Vernichtung von Daten erfassen, die nicht beruflich genutzt werden.
Für Onlinehändler bedeutet der Entwurf vor allem: Die Kette der Personen, bei denen ein Geschädigter ansetzen kann, würde länger. Wer Ware ohne EU-Ansprechpartner verkauft, hätte dann noch weniger Chancen, auf einen anderen zu verweisen.
Wie die Produkthaftpflicht darauf antwortet
Die Produkthaftpflicht ist in der Regel ein Teil der Betriebshaftpflichtversicherung. Sie greift, wenn Dritte wegen eines Personen- oder Sachschadens durch deine Produkte Schadensersatz verlangen. Sie prüft die Forderung, zahlt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab, notfalls vor Gericht. Das ist wichtig, weil auch eine unberechtigte Forderung Anwalts- und Gutachterkosten auslöst.
Händler oder Hersteller: die Einordnung im Vertrag
Versicherer bewerten ein Handelsrisiko anders als ein Herstellerrisiko. Ein reiner Händler kann sich im Schadenfall oft beim Hersteller oder Importeur schadlos halten, der Versicherer also Regress nehmen. Beim Quasi-Hersteller, beim Assembler und beim Importeur aus Ländern außerhalb des EWR ist das anders: Sie haften gegenüber dem Geschädigten selbst wie ein Hersteller, und beim Import fehlt oft ein greifbarer Vorlieferant in Europa, bei dem man sich das Geld zurückholen kann. In Tarifunterlagen, mit denen wir arbeiten, ist deshalb ausdrücklich festgehalten, dass diese Betriebe wie Hersteller haften und eine Einstufung als Händler nicht ausreicht.
Für dich heißt das: Schau in deiner Police nach, wie dein Betrieb beschrieben ist. Steht dort nur „Handel mit …“, du verkaufst aber inzwischen unter eigener Marke oder importierst selbst, dann bildet der Vertrag dein tatsächliches Geschäft nicht mehr ab. Welche Folgen das im Schadenfall konkret hätte, hängt vom einzelnen Vertrag ab. Die Lösung ist in jedem Fall dieselbe: die Betriebsbeschreibung aktualisieren, bevor etwas passiert.
Was die Produkthaftpflicht nicht übernimmt
- Gewährleistung und Nacherfüllung: Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung, Nacherfüllung oder Nachbesserung sind in Haftpflichtbedingungen typischerweise ausgeschlossen. Die Haftpflicht ersetzt Schäden, die ein Produkt anrichtet, nicht die mangelhafte Ware selbst.
- Rückrufkosten: Die Kosten eines Rückrufs sind in der Grunddeckung oft ausgeschlossen oder nur mit einer niedrigen Höchstsumme enthalten. Wer ein echtes Rückrufrisiko hat, braucht einen eigenen Baustein.
- Vermögensschäden bei gewerblichen Abnehmern: Wenn deine Ware bei einem Geschäftskunden eingebaut oder weiterverarbeitet wird und dort Kosten auslöst, ohne dass eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt wird, reicht die konventionelle Produkthaftpflicht meist nicht. Für bestimmte dieser Fälle, etwa wenn deine Ware eingebaut, vermischt oder weiterverarbeitet wird, gibt es die erweiterte Produkthaftpflicht.
- Bußgelder: Geldstrafen und Bußgelder, etwa wegen Verstößen gegen Produktsicherheitsrecht, sind keine Schadensersatzansprüche Dritter. Die Haftpflicht ist dafür schon vom Grundsatz her nicht zuständig.
Verkaufst du auch an Kunden außerhalb der EU, schau dir außerdem den räumlichen Geltungsbereich deines Vertrags an. Er ist nicht in jedem Tarif gleich weit gefasst.
Checkliste für Shops mit Eigenmarke, Import oder Dropshipping
- Rolle je Produktlinie festhalten: fremde Markenware, eigene Marke oder eigener Import?
- Lieferanten dokumentieren: Name, Anschrift und Kontakt von Hersteller und Vorlieferant, damit du innerhalb eines Monats benennen kannst.
- EU-Ansprechpartner klären: Gibt es für Ware aus Drittländern einen Importeur oder Beauftragten in der EU? Wenn nicht, rechne damit, dass die Haftung bei dir landet.
- Police gegen Geschäftsmodell legen: Stimmen Betriebsbeschreibung, Umsatz und Warengruppen? Ist Import von außerhalb des EWR mitversichert?
- Lücken bewusst entscheiden: Brauchst du Rückrufkosten oder erweiterte Produkthaftpflicht, weil deine Ware bei Geschäftskunden eingebaut oder weiterverarbeitet wird?
Unsere Einordnung als Makler
Die Lücke liegt oft nicht im fehlenden Vertrag, sondern in einem Vertrag, der für einen Händler abgeschlossen wurde und inzwischen einen Quasi-Hersteller oder Importeur absichern soll. Mit dem neuen Produkthaftungsrecht wird diese Frage nicht kleiner. Wenn du wissen willst, ob deine Betriebshaftpflicht zu deinem heutigen Sortiment passt, schick uns deine Police oder buch dir einen Termin bei uns. Einen Überblick über die übrigen Bausteine für Gründer findest du auf unserer Seite Versicherungen für Gründer.
Quellen und Stand
- § 1 ProdHaftG, Haftung (gesetze-im-internet.de)
- § 4 ProdHaftG, Hersteller, Quasi-Hersteller und Importeur (gesetze-im-internet.de)
- § 10 ProdHaftG, Haftungshöchstbetrag, § 11 ProdHaftG, Selbstbeteiligung, § 12 Verjährung und § 13 Erlöschen (gesetze-im-internet.de)
- § 823 BGB, Schadensersatzpflicht (gesetze-im-internet.de)
- Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, insbesondere Art. 2, 8, 21 und 22 (eur-lex.europa.eu)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts, BT-Drucksache 21/4297 vom 25.02.2026, §§ 10 bis 13 und § 23 ProdHaftG-E, Art. 5 (bundestag.de)
- Vorgang Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts, Beratungsstand am 23.09.2026 (dip.bundestag.de)
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Stand: 23. September 2026
Häufige Fragen
Hafte ich als Onlinehändler nach dem Produkthaftungsgesetz?
Als reiner Händler nur ausnahmsweise: Lässt sich der Hersteller nicht feststellen, haftest du wie ein Hersteller, wenn du auf Aufforderung nicht innerhalb eines Monats den Hersteller oder deinen Lieferanten benennst. Bei Ware von außerhalb des EWR reicht es, dass sich der Importeur nicht feststellen lässt (§ 4 Abs. 3 ProdHaftG). Wie ein Hersteller haftest du, wenn du deinen Namen oder deine Marke auf das Produkt setzt oder Ware von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einführst (§ 4 Abs. 1 und 2 ProdHaftG).
Bin ich als Dropshipper automatisch nur Händler?
Nein, davon solltest du nicht ausgehen. Steht deine Marke auf dem Produkt, giltst du als Quasi-Hersteller. Sitzt dein Lieferant außerhalb des EWR, stellt sich die Frage, wer die Ware einführt und ob es einen Importeur in der EU gibt. Die Einordnung deiner Lieferkette ist eine Rechtsfrage, die du im Zweifel anwaltlich klären lässt.
Was ändert sich mit dem neuen Produkthaftungsrecht?
Die Richtlinie (EU) 2024/2853 muss bis zum 9. Dezember 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden und gilt für Produkte, die danach in Verkehr gebracht werden. Der Regierungsentwurf dazu (BT-Drucksache 21/4297) sieht unter anderem die Haftung von Fulfilment-Dienstleistern und unter bestimmten Voraussetzungen von Online-Plattformen vor sowie den Wegfall von Selbstbeteiligung und Haftungshöchstgrenze. Belegt sind bis zum Stand 23. September 2026 die erste Lesung im Bundestag am 4. März 2026 und die Anhörung im Rechtsausschuss am 13. April 2026. Ein Beschluss des Bundestags oder eine Verkündung im Bundesgesetzblatt ist bis dahin nicht verzeichnet.
Deckt die Betriebshaftpflicht Produkthaftung ab?
Die Produkthaftpflicht ist in der Regel Teil der Betriebshaftpflicht und deckt Schadensersatzansprüche wegen Personen- und Sachschäden durch deine Produkte. Wichtig ist, dass der Vertrag deine tatsächliche Rolle abbildet. Quasi-Hersteller und Importeure aus Ländern außerhalb des EWR werden in Tarifunterlagen, mit denen wir arbeiten, wie Hersteller eingestuft, eine Einstufung als Händler reicht dann nicht.
Zahlt die Produkthaftpflicht auch mangelhafte Ware?
Nein. Ansprüche auf Vertragserfüllung, Nacherfüllung oder Nachbesserung sind in Haftpflichtbedingungen typischerweise ausgeschlossen. Versichert sind Schäden, die ein Produkt bei anderen anrichtet, nicht der Mangel der Ware selbst. Rückrufkosten sind oft gar nicht oder nur mit niedriger Höchstsumme versichert.

Sebastian Steinhuber
Geschäftsführer ENV Versicherungsmakler, Berlin. Berät Gründer, Selbstständige und Unternehmen zu betrieblichen und privaten Versicherungen.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung zu deinem Einzelfall.