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GPSR für Onlinehändler: Was die Produktsicherheitsverordnung von dir verlangt

Die GPSR gilt seit Dezember 2024: welche Rolle du als Onlinehändler hast, welche Pflichten folgen und was davon eine Versicherung auffangen kann.

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Sebastian Steinhuber Versicherungsmakler für Gründer
23.09.2026

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt in der EU die Produktsicherheitsverordnung, kurz GPSR (General Product Safety Regulation). Für dich als Onlinehändler ist das kein Thema nur für große Marken: Die Verordnung verteilt Pflichten auf jeden, der Produkte verkauft, die bei Verbrauchern landen, und sie regelt ausdrücklich, was im Fall eines gefährlichen Produkts passieren muss, bis hin zum Rückruf. In diesem Artikel zeigen wir dir, welche Rolle du nach der GPSR hast, welche Pflichten daraus folgen und welche der Kosten, die dabei entstehen können, überhaupt versicherbar sind. Wie sich ein Onlineshop insgesamt absichern lässt, haben wir auf unserer Seite zur Absicherung im E-Commerce zusammengefasst.

Vorab: Wir sind Versicherungsmakler, keine Rechtsanwälte. Was folgt, sind die Regeln, wie sie im Verordnungstext stehen. Wie sie auf dein konkretes Sortiment anzuwenden sind, klärst du im Zweifel mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Produktrecht.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die GPSR ist die Verordnung (EU) 2023/988. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und hat die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG abgelöst.
  • Welche Pflichten du hast, hängt von deiner Rolle ab: Hersteller, Einführer oder Händler. Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft, gilt als Hersteller.
  • Im Onlineshop müssen im Angebot selbst Angaben zum Hersteller und zum Produkt stehen, bei Herstellern außerhalb der EU auch zur verantwortlichen Person in der EU.
  • Ist ein Produkt gefährlich, verlangt die GPSR Korrekturmaßnahmen bis hin zum Rückruf. Kommt es zum Rückruf, muss der dafür verantwortliche Wirtschaftsakteur den Verbrauchern außerdem eine kostenfreie Abhilfe anbieten.
  • Die Pflichten selbst kann dir keine Versicherung abnehmen. Versicherbar sind aber zwei Folgen: Schadensersatz, wenn jemand durch dein Produkt verletzt wird, und je nach Vertrag die Kosten eines Rückrufs.

Was die GPSR ist und für wen sie gilt

Die GPSR ist eine EU-Verordnung. Anders als eine Richtlinie muss sie nicht erst in deutsches Recht übertragen werden, sie gilt nach Art. 52 seit dem 13. Dezember 2024 direkt. Gleichzeitig wurden die alte Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG und die Richtlinie 87/357/EWG aufgehoben (Art. 50).

Der Kern steht in Art. 5, dem allgemeinen Sicherheitsgebot: Die Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Ihr Ziel ist der Schutz der Verbraucher. Wenn du also Haushaltswaren, Textilien, Deko oder Sportartikel an Endkunden verkaufst, betrifft sie dich ziemlich sicher. Für manche Produktgruppen wie Spielzeug, Kosmetik oder Elektrogeräte gibt es zusätzlich eigene EU-Vorschriften, und die GPSR greift dort nur ergänzend. Welche das bei deinem Sortiment sind, gehört in die rechtliche Prüfung.

Welche Rolle du im Onlinehandel hast

Die GPSR unterscheidet in Art. 3 mehrere sogenannte Wirtschaftsakteure. Für Onlinehändler sind vor allem drei Rollen wichtig:

  • Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke vermarktet (Art. 3 Nr. 8).
  • Einführer ist, wer in der EU niedergelassen ist und ein Produkt aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringt (Art. 3 Nr. 10).
  • Händler ist jeder in der Lieferkette, der ein Produkt auf dem Markt bereitstellt und weder Hersteller noch Einführer ist (Art. 3 Nr. 11).

Die Grenze verschiebt sich schneller, als viele denken. Nach Art. 13 Abs. 1 gilt als Hersteller, wer ein Produkt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt. Lässt du also Ware bei einem Lieferanten fertigen und verkaufst sie unter deiner Shopmarke, trägst du die Herstellerpflichten, auch wenn du nie eine Fabrik von innen gesehen hast. Dasselbe gilt nach Art. 13 Abs. 2 und 3, wenn du ein Produkt so veränderst, dass die ursprüngliche Risikobewertung das nicht vorsah und dadurch eine neue Gefahr entsteht oder das Risiko steigt.

Daneben gibt es den Fulfilment-Dienstleister (Art. 3 Nr. 12). Das ist, wer für fremde Ware mindestens zwei der Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand übernimmt. Nutzt du einen solchen Dienstleister, ist er ein eigener Wirtschaftsakteur mit eigenen Pflichten. Deine Rolle als Verkäufer bleibt davon unberührt.

Deine Pflichten je nach Rolle

Als Hersteller

Hersteller müssen nach Art. 9 dafür sorgen, dass ihre Produkte im Einklang mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot entworfen und hergestellt werden. Bevor ein Produkt in Verkehr kommt, führen sie eine interne Risikoanalyse durch und erstellen technische Unterlagen, die mindestens das Produkt und seine für die Sicherheit wesentlichen Eigenschaften beschreiben. Dazu kommen nach Art. 9 Abs. 5 bis 7 eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur Identifizierung, die Angabe von Name oder eingetragener Handelsmarke mit Postanschrift und E-Mail-Adresse sowie, wo nötig, Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache. Außerdem richten Hersteller öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle ein, über die Verbraucher Beschwerden und Unfälle melden können (Art. 9 Abs. 11).

Als Einführer

Einführer dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen und prüfen, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat. Nach Art. 11 Abs. 3 geben sie ihren Namen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse an, und zwar auf dem Produkt selbst oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder einer beigefügten Unterlage.

Als Händler

Auch als reiner Händler bist du nicht außen vor. Art. 12 Abs. 1 verlangt, dass du dich vor dem Verkauf vergewisserst, dass Hersteller und gegebenenfalls Einführer die Kennzeichnungspflichten erfüllt haben. Hast du Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht konform ist, darfst du es nach Art. 12 Abs. 3 nicht verkaufen, bis die Konformität hergestellt ist.

Die verantwortliche Person in der EU

Für Ware von Herstellern außerhalb der EU ist Art. 16 Abs. 1 besonders wichtig: Ein Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der dafür verantwortlich ist. Kaufst du direkt bei einem Hersteller in Asien ein und bringst die Ware selbst in die EU, bist du nach Art. 3 Nr. 10 in aller Regel Einführer, mit allen Pflichten aus Art. 11.

Pflichtangaben im Onlineshop

Speziell für den Fernabsatz regelt Art. 19, was im Angebot selbst stehen muss, eindeutig und gut sichtbar:

  • Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers mit Postanschrift und E-Mail-Adresse,
  • falls der Hersteller nicht in der EU sitzt: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person in der EU,
  • Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich einer Abbildung, der Art des Produkts und sonstiger Produktidentifikatoren,
  • etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die nach der GPSR oder anderen EU-Vorschriften auf dem Produkt, der Verpackung oder in einer Begleitunterlage stehen müssen, in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt.

Das betrifft deinen eigenen Shop genauso wie Angebote auf Marktplätzen.

Wenn ein Produkt gefährlich ist: Meldung, Rückruf, Abhilfe

Hier wird die GPSR für dich finanziell relevant. Die Verordnung beschreibt ziemlich genau, was passieren muss, sobald ein Produkt ein Sicherheitsproblem hat.

  • Korrekturmaßnahmen: Hat ein Hersteller Grund zu der Annahme, dass sein Produkt gefährlich ist, ergreift er nach Art. 9 Abs. 8 unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, wozu gegebenenfalls eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören. Er unterrichtet die Verbraucher und über das Safety-Business-Gateway die Marktüberwachungsbehörden. Für Händler gilt nach Art. 12 Abs. 4 Entsprechendes: Sie informieren den Hersteller oder Einführer, stellen sicher, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, und dass die Behörden unterrichtet werden.
  • Unfallmeldung: Führt ein Produkt zum Tod eines Menschen oder zu schwerwiegenden Folgen für seine Gesundheit, sorgt der Hersteller nach Art. 20 Abs. 1 und 2 dafür, dass der Unfall ab Kenntnis unverzüglich über das Safety-Business-Gateway an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemeldet wird, in dem er sich ereignet hat. Einführer und Händler, die davon erfahren, informieren den Hersteller (Art. 20 Abs. 3).
  • Information der Kunden: Bei einem Rückruf müssen nach Art. 35 alle betroffenen Verbraucher, die ermittelt werden können, direkt und unverzüglich unterrichtet werden. Ein Onlineshop mit Bestelldaten kann das in der Regel.
  • Kostenfreie Abhilfe: Nach Art. 37 bietet der für den Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur den Verbrauchern eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe an. In der Regel muss er die Wahl zwischen mindestens zwei Möglichkeiten lassen: Reparatur, Ersatz durch ein sicheres Produkt desselben Typs oder Erstattung mindestens des gezahlten Preises.

Welche Sanktionen bei Verstößen drohen, legt die GPSR nicht selbst fest. Nach Art. 44 regeln das die Mitgliedstaaten.

Was davon eine Versicherung auffangen kann

Die GPSR ist öffentliches Recht. Sie sagt dir, was du tun musst, nicht, wer die Rechnung bezahlt. Für die Frage, was versicherbar ist, lohnt es sich, die möglichen Kosten auseinanderzunehmen.

1. Schadensersatz, wenn jemand durch dein Produkt geschädigt wird

Verletzt sich eine Kundin an einem fehlerhaften Produkt oder beschädigt es ihre Sachen, kann sie Schadensersatz verlangen. Das ist der Bereich der Produkthaftpflicht. Personen- und Sachschäden durch deine Produkte sind in einer Betriebshaftpflichtversicherung in der Regel mitversichert. Weitergehende Vermögensschäden, etwa wenn ein Geschäftskunde ein fehlerhaftes Teil aus- und wieder einbauen lassen muss, sind oft nur über eine eigens vereinbarte erweiterte Produkthaftpflicht versichert. Die Haftpflichtversicherung prüft, ob die Forderung berechtigt ist, zahlt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab. Wie weit das geht, hängt davon ab, ob dein Vertrag dich als Händler oder als Hersteller führt. Und genau diese Einordnung verschiebt sich, sobald du unter eigener Marke verkaufst oder selbst importierst.

2. Die Kosten eines Rückrufs

Ein Rückruf kostet Geld, lange bevor jemand einen Schaden hat: Kunden informieren, Ware zurückholen, sortieren, prüfen. Diese Kosten sind keine Schadensersatzansprüche wegen verletzter Personen oder beschädigter Sachen, und genau deshalb fallen sie in einer normalen Betriebshaftpflicht oft durch. In vielen Bedingungswerken sind Rückrufkosten ohne besondere Vereinbarung ausgeschlossen, typisch ist ein Ausschluss für Ansprüche wegen Kosten, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Manche Tarife enthalten Rückrufkosten schon, dann aber teils nur mit einer niedrigen Höchstsumme. Wer das absichern will, braucht einen eigenen Baustein für Rückrufkosten. Dort ist der Versicherungsfall typischerweise der Rückruf selbst, und versichert sind die Kosten bestimmter, im Bedingungswerk aufgezählter Maßnahmen, etwa die Benachrichtigung der Endverbraucher, das Vorsortieren und der Transport der betroffenen Ware. Wichtig sind die Voraussetzungen: In den Rückrufbedingungen, die wir uns dazu angesehen haben, muss der Rückruf auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, und Kosten für Ware, die beim Rückruf noch nicht an Endverbraucher oder Händler ausgeliefert war, also dein Lagerbestand, sind ausdrücklich nicht versichert.

3. Was keine Versicherung übernimmt

Die Pflichtarbeit selbst bleibt bei dir: Risikoanalyse, technische Unterlagen, Kennzeichnung, Pflichtangaben im Shop. Bußgelder sind über eine Haftpflichtversicherung nicht versichert: Sie ersetzt Schäden, die du anderen zufügst, und ein Bußgeld der Behörde ist kein solcher Schaden. Und ob der Ersatz oder die Erstattung, die der für den Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur nach Art. 37 anbieten muss, versichert ist, entscheidet das konkrete Bedingungswerk. In den Rückrufbedingungen, die wir uns angesehen haben, sind die Kosten für neue, mangelfreie Ware ausdrücklich ausgenommen, und eine Erstattung des Kaufpreises steht nicht in der Liste der versicherten Maßnahmen. Bist du für den Rückruf verantwortlich, rechne also damit, dass du genau diesen Teil selbst trägst.

Checkliste für deinen Shop

  1. Rolle je Produkt klären: Verkaufst du fremde Markenware, eigene Marke oder direkt importierte Ware? Die Antwort kann je Produktlinie unterschiedlich ausfallen.
  2. Lieferkette dokumentieren: Wer ist Hersteller, wer ist Einführer, wer ist die verantwortliche Person in der EU? Halte Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen fest.
  3. Angebote prüfen: Stehen die Angaben nach Art. 19 in jedem Produktangebot, auch auf Marktplätzen?
  4. Notfallablauf festlegen: Wer entscheidet über eine Rücknahme, wie erreichst du alle betroffenen Kunden, wer meldet an die Behörden?
  5. Versicherung abgleichen: Passt die Betriebsbeschreibung in deiner Betriebshaftpflicht noch zu deinem Geschäft, ist Produkthaftpflicht als Hersteller oder Importeur versichert, gibt es einen Baustein für Rückrufkosten, und greift er auch für Ware, die noch bei dir liegt?

Unsere Einordnung als Makler

Die GPSR hat die Pflichten im Onlinehandel sichtbar gemacht, die es in weiten Teilen schon vorher gab. Für die Versicherung heißt das vor allem: Die Frage, ob du Händler, Importeur oder Quasi-Hersteller bist, ist keine Formalie mehr. Sie entscheidet darüber, ob dein Vertrag zu dem passt, was du tatsächlich tust, und ob ein Rückruf dich aus eigener Tasche trifft. Wenn du unsicher bist, wie dein aktueller Vertrag das abbildet, schick uns deine Police oder buch dir einen Termin bei uns. Für die weiteren Bausteine rund um deinen Shop lohnt sich ein Blick auf unsere Seite Versicherungen für Gründer.

Quellen und Stand

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Stand: 12. September 2026

Häufige Fragen

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit gilt nach ihrem Art. 52 seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie hat die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG abgelöst.

Ja. Nach Art. 13 Abs. 1 GPSR gilt als Hersteller, wer ein Produkt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt. Du trägst dann die Herstellerpflichten, auch wenn ein Lieferant die Ware für dich produziert.

Art. 19 GPSR verlangt im Angebot unter anderem Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers, bei Herstellern außerhalb der EU zusätzlich die Angaben zur verantwortlichen Person in der EU, Angaben zur Identifizierung des Produkts mit Abbildung sowie etwaige Warnhinweise und Sicherheitsinformationen.

Nicht automatisch. In vielen Betriebshaftpflicht-Verträgen sind Rückrufkosten ohne besondere Vereinbarung nicht versichert. Dafür gibt es einen eigenen Baustein für Rückrufkosten, der in manchen Tarifen schon enthalten ist und in anderen eigens vereinbart wird. Welche Kosten er erfasst, ergibt sich aus dem jeweiligen Bedingungswerk.

Über die Betriebshaftpflicht nicht. Sie ersetzt Schäden, die du anderen zufügst, und ein Bußgeld der Behörde ist kein solcher Schaden. Die Sanktionen bei Verstößen legen nach Art. 44 GPSR die Mitgliedstaaten fest. Die Erfüllung der Pflichten selbst bleibt deine Aufgabe.

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