Wenn dein Beitrag zur privaten Krankenversicherung steigt, klingt die naheliegende Lösung nach Kündigung. Genau die kann teuer werden: Beim Wechsel des Versicherers geht nur der Teil der Alterungsrückstellung mit, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, und bei Verträgen von vor 2009 gar nichts. Der Weg, der sie erhält, heißt Tarifwechsel, findet beim eigenen Versicherer statt und steht in § 204 VVG. Er ist ein Anspruch, keine Bitte. Hier steht, was das Gesetz dir garantiert, wo es hakt und an welcher Stelle verbreitete Ratgeber etwas Falsches behaupten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gibt dir einen Anspruch darauf, dass dein Versicherer den Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz annimmt; verzichten kannst du darauf nicht.
- Deine Alterungsrückstellung wird je Leistungsbereich vollständig prämienmindernd angerechnet, dein ursprüngliches Eintrittsalter bleibt die Bezugsgröße (§ 13 Abs. 1 KVAV).
- Leistet der Zieltarif mehr, entscheidet dein Versicherer über Leistungsausschluss oder Risikozuschlag; du kannst einen Zuschlag nur durch einen Ausschluss abwenden, nie umgekehrt.
- Eine vollständig neue Gesundheitsprüfung ist unzulässig, eine auf die Mehrleistung begrenzte Prüfung ist zulässig (BGH, Urteil vom 13.04.2016, IV ZR 393/15).
- Eine Frist für den Tarifwechsel gibt es nicht. Die bekannten drei und zwei Monate stehen in § 205 VVG und betreffen die Kündigung.
Was § 204 VVG dir garantiert: der Anspruch auf den Tarifwechsel
Der Kern steht in § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG: Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kannst du von deinem Versicherer verlangen, „dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt“. Verlangen, dass er annimmt: Das ist ein Anspruch, kein Gesuch um Wohlwollen. Der Bundesgerichtshof nennt es ein „Optionsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des den Versicherer treffenden Kontrahierungszwangs“, entschieden im Streit einer seit 2000 Versicherten um einen Tarif mit Mehrleistungen (Urteil vom 13.04.2016, IV ZR 393/15, Sachverhalt weiter unten).
Der Anspruch ist unverzichtbar (§ 204 Abs. 1 Satz 3 VVG), und § 208 Satz 1 VVG verbietet jede Abweichung zu deinem Nachteil. Eine Klausel, die das Tarifwechselrecht einschränkt, geht damit ins Leere. Die einzige zeitliche Voraussetzung ist das bestehende Versicherungsverhältnis: kein Mindestalter des Vertrags, keine Kopplung an eine Beitragsanpassung. Ausgenommen sind nur befristete Verträge (§ 204 Abs. 4 VVG).
Gleichartiger Versicherungsschutz: die sieben Leistungsbereiche
Der Begriff klingt unbestimmt, ist aber definiert. Gleichartig sind nach § 12 Abs. 1 KVAV Tarife, die dieselben Leistungsbereiche umfassen und für die du versicherungsfähig bist. Die Leistungsbereiche: ambulante Heilbehandlung, stationäre Heilbehandlung, Zahnbehandlung und Zahnersatz, Krankenhaustagegeld, Krankentagegeld, Kuren, Pflegekosten und Pflegetagegeld. Versicherungsfähigkeit ist eine personengebundene Eigenschaft (§ 12 Abs. 2 KVAV): Ein Tarif nur für Beihilfeberechtigte oder nur für Angestellte scheidet für dich aus, auch wenn die Leistungsbereiche passen.
Wie weit der Begriff reicht, hat das Bundesverwaltungsgericht geklärt: Ein Versicherer hielt Wechslern aus einem älteren Zahntarif die Leistungsstaffel eines neueren, günstigeren Tarifs entgegen, obwohl sie im alten Tarif längst über vier Jahre versichert waren. Die Aufsicht untersagte das, der Versicherer klagte und verlor (Urteil vom 21.03.2007, 6 C 26.06, ergangen zur wortgleichen Vorgängervorschrift § 178f VVG a. F.). Daraus zählt für dich: Der Beitrag spielt für die Gleichartigkeit keine Rolle, und der Katalog der Leistungsbereiche lässt keine „Verfeinerungen“ zu, weil die Norm sonst leerliefe.
Was mit deinen Alterungsrückstellungen und deinem Eintrittsalter passiert
Das Gesetz sagt nur „unter Anrechnung“, die Mechanik steht in der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KVAV ist dir der dir zugerechnete Anteil der Alterungsrückstellung „für jeden Leistungsbereich vollständig prämienmindernd anzurechnen“. Nicht pauschal über den Vertrag, sondern getrennt für ambulant, stationär, Zahn und die übrigen Bereiche.
Drei Präzisierungen gehören dazu. Der Teil der Rückstellung aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag bleibt betragsmäßig unverändert; er ist nicht weg, wird aber jetzt nicht zur Beitragssenkung eingesetzt. Es gibt eine Kappungsgrenze: Die Anrechnung darf so weit begrenzt werden, dass die anteilige Prämie nicht unter die Prämie zum ursprünglichen Eintrittsalter fällt. Der Rest wird der Rückstellung zur Prämienermäßigung im Alter gutgeschrieben. Auch bei Kappung geht also nichts verloren. Es wirkt nur später. Und senkt die Umstufung deine Prämie, dürfen keine einmaligen Abschlusskosten erneut eingerechnet werden (§ 13 Abs. 5 KVAV).
Dein Eintrittsalter bleibt, wo es war
Maßgeblich ist das Alter, zu dem für dich erstmals nach dem 21. Lebensjahr eine Alterungsrückstellung gebildet wurde (§ 13 Abs. 1 Satz 4 KVAV). Eine Neueinstufung nach deinem heutigen Kalenderalter löst der Tarifwechsel nicht aus. Der Grund steht in derselben Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Der Tarifwechsel „stellt nicht den Abschluss eines neuen Krankenversicherungsvertrags dar, sondern die Fortsetzung des bisherigen Vertrages nach Maßgabe des neuen Tarifs“.
Was noch als erworbenes Recht mitgeht
Der praktisch wertvollste Satz stammt aus dem BGH-Urteil von 2016: Zu den erworbenen Rechten zählt auch „die Bewertung des Gesundheitszustandes“, wie sie dein Versicherer beim Abschluss des Ausgangstarifs vorgenommen hat. Davon darf er später „nicht zuungunsten des Versicherten abweichen, und zwar auch dann nicht, wenn im Lichte späterer Erkenntnisse … die damalige Einstufung zu günstig war“. Wer vor 15 Jahren gesund eingestuft wurde und seither chronisch krank geworden ist, nimmt diese Einstufung mit. Ebenfalls erworben: zurückgelegte Versicherungszeiten und abgelaufene Wartezeiten, auch verdeckte in Form von Leistungsstaffeln.
Der Punkt, an dem es hängt: Mehrleistungen, Zuschlag und Ausschluss
Hier steht die häufigste Falschinformation zum Thema. Der Wortlaut lautet weiter: Soweit die Leistungen im Zieltarif höher oder umfassender sind, „kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart“. Das sind zwei gestufte Rechte, nicht ein Wahlrecht:
| Stufe | Wer entscheidet | Was möglich ist |
|---|---|---|
| 1 | dein Versicherer | verlangt für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag, insoweit auch eine Wartezeit |
| 2 | du | kannst Zuschlag und Wartezeit abwenden, indem du für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbarst |
Der Denkfehler, der fast überall steht: „Du darfst wählen, ob Risikozuschlag oder Leistungsausschluss.“ Das ist falsch. Die erste Wahl trifft dein Versicherer. Du hast nur ein Abwendungsrecht in eine Richtung. Einen Zuschlag kannst du immer durch einen Ausschluss ersetzen. Verlangt dein Versicherer dagegen einen Ausschluss, gibt es kein Recht, stattdessen zu zahlen und die Mehrleistung zu behalten.
Genau daran scheiterte die Klage im BGH-Verfahren. Der Sachverhalt: Die Klägerin war seit dem 01.10.2000 ohne Risikozuschlag privat krankenversichert, bei Vertragsschluss ohne bestehendes Risiko eingestuft. 2013 wollte sie in einen Tarif wechseln, der unter anderem bei Sehhilfen, Heilmitteln, Transportkosten und Zahnersatz mehr leistete, und zwar ohne Zuschlag und ohne Mehrleistungsausschluss. Der Versicherer bot wahlweise Ausschluss oder Zuschlag an, die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, der BGH die Revision zurück (Urteil vom 13.04.2016, IV ZR 393/15). Der Leitsatz: Für den Leistungsausschluss ist „nicht erforderlich, dass ein erhöhtes Risiko auf Seiten des Versicherungsnehmers vorliegt“. Es genügt die objektive Mehrleistung, denn das Tarifwechselrecht soll dich „nur vor überhöhten, nicht aber vor risikogerechten Beiträgen“ schützen.
Zur Einordnung: Die Entscheidung betrifft nur die objektive Mehrleistung, der Anspruch auf den Wechsel selbst stand nicht in Frage. Ein Wechsel nach oben ist etwas anderes als einer zur Seite oder nach unten, und nur Letzterer senkt den Beitrag. Zwei Sonderfälle nennt das Gesetz noch: Aus dem Basistarif heraus darf dein Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen, und aus einem Tarif, dessen Prämien ohne Unterscheidung nach dem Geschlecht kalkuliert werden, führt kein Weg in einen anders kalkulierten Tarif.
Wie weit der Versicherer dich neu prüfen darf
Die zweite große Sorge lautet: komplett neu geprüft und am Ende abgelehnt. Der BGH hat die Grenze in derselben Entscheidung gezogen. Unzulässig ist eine vollständig neue Gesundheitsprüfung nach den §§ 19 ff. VVG, um darauf einen Ausschluss oder Zuschlag zu stützen. Zulässig ist eine auf die Mehrleistung des Zieltarifs begrenzte Prüfung, um einen angemessenen Risikozuschlag zu berechnen.
Daraus folgt zweierlei. Enthält der Zieltarif keine Mehrleistung, fehlt jede Grundlage für Gesundheitsfragen, Zuschlag, Ausschluss und Wartezeit; das Wort „soweit“ im Gesetz lässt nichts anderes zu. Und selbst bei einer Mehrleistung kann dein Versicherer den Wechsel nicht insgesamt ablehnen, sondern nur die Mehrleistung konditionieren. Der Satz „beim Tarifwechsel gibt es keine Gesundheitsfragen“ stimmt also nur für den Wechsel nach unten.
Schritt für Schritt: so läuft ein Tarifwechsel ab
- Vertragsstand klären. Abschlussdatum (vor oder nach dem 01.01.2009), laufender Tarif, versicherte Leistungsbereiche, Beitragsentwicklung.
- Ziel festlegen. Willst du den Beitrag senken, führt der Weg über einen Tarif ohne Mehrleistung. Alles Zusätzliche öffnet die Tür für Zuschlag oder Ausschluss.
- Zieltarife identifizieren. Infrage kommen Tarife deines Versicherers mit denselben Leistungsbereichen, für die du versicherungsfähig bist. Du kannst ihn bitten, dir passende Tarife samt Bedingungen zu benennen.
- Leistungsbereich für Leistungsbereich vergleichen. Wo leistet der Zieltarif weniger, wo mehr? Nur die Mehrleistung ist angreifbar.
- Antrag stellen. In Textform, mit Bezug auf § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG und die Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung.
- Antwort prüfen. Beziehen sich Ausschluss, Zuschlag oder Wartezeit ausschließlich auf die Mehrleistung? Einen Zuschlag kannst du durch einen Ausschluss abwenden.
- Nachrechnen und festhalten. Beitrag, Selbstbehalt, ausgeschlossene Leistungen und Wartezeiten gehören schriftlich fixiert, bevor du unterschreibst.
Wann du das machen kannst: es gibt keine Frist
§ 204 Abs. 1 VVG enthält weder eine Frist für deinen Antrag noch eine für die Antwort deines Versicherers. Das Recht besteht jederzeit während der Vertragslaufzeit, an keinen Stichtag gebunden, weder an das Versicherungsjahr noch an eine Beitragsanpassung, und es ist nicht verbraucht, wenn du es einmal genutzt hast.
Die Fristen, die im Netz regelmäßig dem Tarifwechsel zugeordnet werden, gehören zu einem anderen Instrument: Drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres ist die ordentliche Kündigungsfrist (§ 205 Abs. 1 Satz 1 VVG), zwei Monate nach Zugang einer Änderungsmitteilung die Frist für die Kündigung nach einer Beitragserhöhung (§ 205 Abs. 4 VVG). Wer sie auf den Tarifwechsel überträgt, wartet ohne Grund. Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es ebenfalls nicht; was bei Verzögerung gilt, richtet sich nach allgemeinem Schuldrecht, und das ist eine rechtliche Bewertung, keine Frist, auf die du dich berufen könntest.
Wer dich dabei begleiten darf
Das Gesetz kennt zwei erlaubnispflichtige Wege, und beide erfassen die Änderung bestehender Verträge. Versicherungsmakler haben eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO; die Tätigkeit umfasst ausdrücklich „das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen“. Versicherungsberater haben eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO und beraten bei der „Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen“ auch rechtlich. Der sachliche Unterschied liegt in der Vergütung: Ein Versicherungsberater darf sich nur durch den Auftraggeber vergüten lassen und keine Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens annehmen. Ein Makler kann vom Versicherer vergütet werden. Beides gleichzeitig auszuüben, ist nach § 34d Abs. 3 GewO verboten. Welcher Weg für dich passt, entscheidest du. Transparenz an dieser Stelle: Ich bin Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO.
Für jeden dieser Wege gilt dasselbe: Die Suche beschränkt sich auf die Tarife deines eigenen Versicherers, denn nur dort bleibt die Alterungsrückstellung erhalten.
Die Alternativen und was sie wirklich kosten
Der Tarifwechsel ist nicht der einzige Hebel, aber der einzige, der deinen Schutz nicht zwangsläufig verkleinert. Einen Überblick über die Stellschrauben habe ich unter PKV-Kosten senken zusammengestellt, hier die rechtlichen Eckpunkte:
- Basistarif. Der Beitrag ist auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckelt (§ 152 Abs. 3 VAG), also eine Obergrenze und keine Zusage eines niedrigen Beitrags. Die Leistungen sind nur dem Dritten Kapitel des SGB V vergleichbar. Der Zugang beim eigenen Versicherer unter Mitnahme der Rückstellung setzt § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c VVG voraus, im Kern also einen Vertrag ab 2009 oder das vollendete 55. Lebensjahr.
- Höherer Selbstbehalt. Senkt den Beitrag, kostet Eigenanteil im Leistungsfall, jedes Kalenderjahr neu. Die gesetzliche Grenze liegt bei einer betragsmäßigen Auswirkung von 5.000 Euro je Kalenderjahr und Person (§ 193 Abs. 3 Satz 1 VVG).
- Beitragsentlastung. Der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent der Bruttoprämie ist Pflicht, wird zwischen dem 21. und dem 60. Lebensjahr erhoben (§ 149 VAG) und ab dem 65. Lebensjahr gegen Beitragserhöhungen eingesetzt. Eine freiwillig vereinbarte Beitragsentlastungskomponente hat keine eigene gesetzliche Grundlage; was sie kostet, steht in deinen Bedingungen.
- Notlagentarif. Kein Gestaltungsweg: Er erstattet nur akute Erkrankungen, Schmerzzustände, Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 153 Abs. 1 VAG), und der Wechsel hinein wie heraus ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 193 Abs. 7 Satz 4 VVG).
Den älteren Standardtarif gibt es nur noch für Bestandsverträge von vor 2009; seine Zugangsvoraussetzungen stehen in einer außer Kraft getretenen Fassung des SGB V und bleiben hier deshalb offen.
Wechsel des Tarifs oder Wechsel des Versicherers: der teure Unterschied
Beides trägt das Wort Wechsel im Namen. Rechtlich sind es zwei verschiedene Vorgänge, und der Unterschied kostet Geld. Beim Versichererwechsel überträgt dein bisheriger Versicherer nur „die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen“, und auch das nur, wenn der gekündigte Vertrag nach dem 01.01.2009 abgeschlossen wurde (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VVG). Alles darüber hinaus wandert nicht mit. Vernichtet ist es nicht, denn du kannst vom bisherigen Versicherer einen Zusatztarif verlangen, in dem die überschießende Rückstellung angerechnet wird (§ 204 Abs. 1 Satz 2 VVG). Praktisch spaltest du deinen Schutz damit auf.
Für ältere Verträge gilt eine harte Grenze: Wurde der Vertrag vor dem 01.01.2009 geschlossen, geht beim Gesellschaftswechsel gar nichts mit. Das steht dreifach im Gesetz, in § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VVG, in § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG und in § 152 Abs. 2 Satz 2 VAG. Für diese Gruppe erhält nur der Tarifwechsel beim eigenen Versicherer die Rückstellung.
| Tarifwechsel (Nr. 1) | Versichererwechsel (Nr. 2 Buchst. a) | |
|---|---|---|
| Vertrag | läuft fort | neuer Vertrag |
| Alterungsrückstellung | je Leistungsbereich vollständig angerechnet | nur der Teil auf Basistarif-Niveau |
| Rest der Rückstellung | bleibt im Vertrag | bleibt beim bisherigen Versicherer, nutzbar nur über einen Zusatztarif |
| Vertrag von vor 2009 | Anspruch besteht | kein Übertragungsanspruch |
| Gesundheitsprüfung | nur für eine Mehrleistung | neu, weil ein neuer Vertrag entsteht |
Dazu zwei Hinweise. Kündigen kannst du eine Versicherung, die deine Versicherungspflicht erfüllt, nur, wenn du innerhalb von zwei Monaten eine lückenlose Anschlussversicherung nachweist (§ 205 Abs. 6 VVG). Und weil ein neuer Vertrag entsteht, stellen sich Gesundheitsprüfung, Annahmeentscheidung und Eintrittsalter neu. Wie ein Anbieterwechsel abläuft, habe ich unter PKV wechseln beschrieben.
Der Tarifwechsel scheitert selten am Gesetz, sondern daran, dass niemand die Arbeit macht. Es braucht den Vergleich Leistungsbereich für Leistungsbereich und die Bereitschaft, einen Ausschluss für eine Mehrleistung zu akzeptieren, die man ohnehin nicht braucht. Wer nur auf den Beitrag schaut, tauscht Schutz gegen Geld und merkt es erst im Leistungsfall. Wenn du unsicher bist, wo dein Vertrag steht, schau dir meine Seite zur privaten Krankenversicherung an oder buch dir einen Termin bei mir.
Häufige Fragen
Kann dein Versicherer den Tarifwechsel ablehnen?
Nein, nicht den Wechsel als solchen. § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gibt dir einen Anspruch auf Annahme, wenn der Zieltarif gleichartigen Versicherungsschutz bietet und du dafür versicherungsfähig bist. Verzichten kannst du darauf nicht. Verhandelbar sind nur die Bedingungen für eine Mehrleistung.
Verlierst du beim Tarifwechsel deine Alterungsrückstellung?
Nein. Sie wird für jeden Leistungsbereich vollständig prämienmindernd angerechnet (§ 13 Abs. 1 KVAV). Der Vertrag wird fortgesetzt, nicht neu geschlossen, dein ursprüngliches Eintrittsalter bleibt Bezugsgröße. Der Irrtum stammt aus der Verwechslung mit dem Versichererwechsel: Dort wandert nur der Teil auf Basistarif-Niveau mit, bei Verträgen von vor 2009 gar nichts.
Musst du beim Tarifwechsel Gesundheitsfragen beantworten?
Das hängt vom Zieltarif ab. Eine vollständig neue Gesundheitsprüfung über den gesamten Vertrag ist unzulässig, entschied der BGH 2016 im Fall einer Versicherten, die ohne Zuschlag in einen Tarif mit mehr Leistungen wechseln wollte. Zulässig ist eine auf die Mehrleistung begrenzte Prüfung. Leistet der Zieltarif nirgends mehr, fehlt die Grundlage vollständig.
Gibt es eine Frist für den Tarifwechsel?
Nein. § 204 Abs. 1 VVG kennt weder eine Frist für deinen Antrag noch eine für die Antwort deines Versicherers. Die häufig genannten drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres und zwei Monate nach einer Beitragserhöhung stehen in § 205 VVG und betreffen die Kündigung. Du kannst den Wechsel jederzeit beantragen, auch mehrfach.
Darfst du zwischen Risikozuschlag und Leistungsausschluss wählen?
Nur in eine Richtung. Die erste Wahl trifft dein Versicherer: Er kann für eine Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag samt Wartezeit verlangen. Du kannst Zuschlag und Wartezeit abwenden, indem du für die Mehrleistung einen Ausschluss vereinbarst. Umgekehrt geht es nicht.
Quellen und Stand
- § 204 VVG: Tarifwechsel
- § 205 VVG: Kündigung
- § 193 VVG: Versicherungspflicht, Selbstbehalt
- § 208 VVG: Abweichende Vereinbarungen
- § 12 KVAV: Gleichartiger Versicherungsschutz
- § 13 KVAV: Anrechnung der Alterungsrückstellung
- § 146 VAG: Substitutive Krankenversicherung
- § 149 VAG: Beitragszuschlag
- § 152 VAG: Basistarif
- § 153 VAG: Notlagentarif
- § 34d GewO: Vermittler und Berater
- BGH, Urteil vom 13.04.2016, IV ZR 393/15 (Leistungsausschluss für Mehrleistungen im Zieltarif)
- BVerwG, Urteil vom 21.03.2007, 6 C 26.06 (Anrechnung von Vorversicherungszeiten auf eine Leistungsstaffel, ergangen zu § 178f VVG a. F.)
Stand: 2. August 2026
Häufige Fragen
Nein, nicht den Wechsel als solchen. § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gibt dir einen Anspruch auf Annahme, wenn der Zieltarif gleichartigen Versicherungsschutz bietet und du dafür versicherungsfähig bist. Verzichten kannst du darauf nicht. Verhandelbar sind nur die Bedingungen für eine Mehrleistung.
Nein. Sie wird für jeden Leistungsbereich vollständig prämienmindernd angerechnet (§ 13 Abs. 1 KVAV). Der Vertrag wird fortgesetzt, nicht neu geschlossen, dein ursprüngliches Eintrittsalter bleibt Bezugsgröße. Der Irrtum stammt aus der Verwechslung mit dem Versichererwechsel: Dort wandert nur der Teil auf Basistarif-Niveau mit, bei Verträgen von vor 2009 gar nichts.
Das hängt vom Zieltarif ab. Eine vollständig neue Gesundheitsprüfung über den gesamten Vertrag ist unzulässig, entschied der BGH 2016 im Fall einer Versicherten, die ohne Zuschlag in einen Tarif mit mehr Leistungen wechseln wollte. Zulässig ist eine auf die Mehrleistung begrenzte Prüfung. Leistet der Zieltarif nirgends mehr, fehlt die Grundlage vollständig.
Nein. § 204 Abs. 1 VVG kennt weder eine Frist für deinen Antrag noch eine für die Antwort deines Versicherers. Die häufig genannten drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres und zwei Monate nach einer Beitragserhöhung stehen in § 205 VVG und betreffen die Kündigung. Du kannst den Wechsel jederzeit beantragen, auch mehrfach.
Nur in eine Richtung. Die erste Wahl trifft dein Versicherer: Er kann für eine Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag samt Wartezeit verlangen. Du kannst Zuschlag und Wartezeit abwenden, indem du für die Mehrleistung einen Ausschluss vereinbarst. Umgekehrt geht es nicht.