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D&O-Versicherung für GmbH-Geschäftsführer: Wann private Haftung droht

GmbH-Geschäftsführer haften oft privat: Innenhaftung, Außenhaftung, Insolvenzverschleppung. Was die D&O-Versicherung deckt, kostet und wann sie sich lohnt.

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Sebastian Steinhuber Versicherungsmakler für Gründer
02.08.2026

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Als GmbH-Geschäftsführer haftest du der Gesellschaft gegenüber grundsätzlich mit deinem Privatvermögen, wenn du deine Sorgfaltspflicht aus § 43 GmbHG verletzt (Innenhaftung).
  • Zusätzlich droht eine Außenhaftung gegenüber Gläubigern, Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern, vor allem wenn du den Insolvenzantrag zu spät stellst.
  • Die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist in § 15a InsO geregelt und mit festen Höchstfristen versehen. Ihre Verletzung ist sogar strafbar.
  • Eine D&O-Versicherung übernimmt je nach Tarif und Bedingungen die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Freistellung bei berechtigten Ansprüchen, aber nicht bei Vorsatz oder wissentlicher Pflichtverletzung.
  • Die D&O läuft nach dem Anspruchserhebungsprinzip (claims made): Entscheidend ist, wann der Anspruch gegen dich erhoben wird, nicht wann du den Fehler gemacht hast. Rückwärtsversicherung und Nachmeldefrist sind deshalb die zwei wichtigsten Stellschrauben im Vertrag.
  • Was eine D&O-Versicherung kostet, hängt stark von Umsatz, Bilanzsumme, Branche und gewünschter Versicherungssumme ab. Einen Pauschalpreis gibt es nicht.
  • Ein gesetzlicher Mindest-Selbstbehalt von 10 Prozent des Schadens bis zum Eineinhalbfachen der festen Jahresvergütung gilt nur für Vorstandsmitglieder einer AG (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG), nicht für GmbH-Geschäftsführer. Bei der GmbH wird der Selbstbehalt frei vereinbart, und wer ihn wirtschaftlich trägt, steht in den Bedingungen: Regelmäßig bist du das als versicherte Person, nicht die Gesellschaft.

Wann Geschäftsführer privat haften (Innenhaftung vs. Außenhaftung)

Die GmbH schützt in erster Linie ihre Gesellschafter vor der persönlichen Haftung, nicht automatisch dich als Geschäftsführer. Nach § 43 Abs. 1 GmbHG musst du in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Verletzt du diese Pflicht, etwa durch eine riskante Investition ohne Rücksprache oder eine übersehene Fristsache, haftest du der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich und der Höhe nach unbegrenzt mit deinem Privatvermögen. Das Wort solidarisch im Gesetzestext bezieht sich dabei nicht auf dein Privatvermögen, sondern darauf, dass mehrere Geschäftsführer gemeinsam als Gesamtschuldner einstehen. Für Zahlungen entgegen den Kapitalerhaltungsvorschriften greift zusätzlich die eigene Ersatzpflicht aus § 43 Abs. 3 GmbHG, und die entfällt selbst dann nicht, wenn die Gesellschafter die Zahlung so beschlossen haben. Das ist die sogenannte Innenhaftung: Anspruchstellerin ist die Gesellschaft selbst. Über die Geltendmachung entscheidet nach § 46 Nr. 8 GmbHG die Gesellschafterversammlung. In der Insolvenz treibt der Insolvenzverwalter diese Ansprüche ein, und genau von dort kommen die meisten Fälle. Praktisch entscheidend ist dabei die Beweislast: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 04.11.2002, II ZR 224/00) gilt die Beweislastregel des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG entsprechend auch für den GmbH-Geschäftsführer. Die Gesellschaft muss nur belegen, dass ihr durch ein Verhalten aus deinem Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist. Du musst umgekehrt beweisen, dass du die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes eingehalten hast oder dich kein Verschulden trifft. Genau diese Umkehr macht die Innenhaftung teuer, denn du musst dich Jahre später aus Unterlagen entlasten, die vielleicht gar nicht mehr vollständig sind.

Daneben gibt es die Außenhaftung gegenüber Dritten, die außerhalb der GmbH stehen: Gläubiger, das Finanzamt, Sozialversicherungsträger oder Vertragspartner. Diese greift nicht automatisch bei jedem Fehler, sondern nur, wenn ein Gesetz genau das vorsieht. Der praktisch wichtigste Fall ist die Insolvenzverschleppung: Der Bundesgerichtshof erkennt § 15a InsO in ständiger Rechtsprechung als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB an, sodass Gläubiger, die durch eine verspätete Antragstellung einen Schaden erleiden, dich als Geschäftsführer direkt persönlich in Anspruch nehmen können. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei seit Langem zwei Gruppen, und für die Schadenhöhe macht das einen erheblichen Unterschied (BGH, Urteil vom 06.06.1994, II ZR 292/91). Altgläubiger, die schon vor der Insolvenzreife Kunde oder Lieferant waren, bekommen nur den sogenannten Quotenschaden ersetzt, also den Betrag, um den sich ihre Insolvenzquote durch die Verzögerung verschlechtert hat. Neugläubiger, die erst danach mit der GmbH ins Geschäft gekommen sind, können dagegen den vollen Vertrauensschaden aus dem Glauben an eine noch zahlungsfähige Gesellschaft geltend machen. Deshalb wird es besonders teuer, wenn in der Krise noch neue Aufträge angenommen oder neue Lieferanten beauftragt werden.

Merkmal Innenhaftung Außenhaftung
Wer klagt Die Gesellschaft (bzw. Gesellschafter/Insolvenzverwalter) Dritte, z. B. Gläubiger, Finanzamt, Sozialversicherungsträger
Rechtsgrundlage § 43 Abs. 2, 3 GmbHG u. a. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO, § 266a StGB, §§ 69, 34 AO
Typischer Auslöser Sorgfaltspflichtverletzung im Tagesgeschäft Verspäteter Insolvenzantrag, nicht abgeführte Beiträge/Steuern

Außenhaftung entsteht in der Praxis nicht nur über die Insolvenzverschleppung. Für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung haftest du persönlich über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB, für Steuerschulden der GmbH über die §§ 69, 34 AO, wenn du deine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hast. Beides bleibt an dir hängen, ganz gleich, wie das Insolvenzverfahren selbst ausgeht. Für die D&O ist genau das ein wunder Punkt: § 266a StGB setzt Vorsatz voraus, und vorsätzliche Pflichtverletzungen sind in D&O-Bedingungen regelmäßig ausgeschlossen. Diese Ansprüche sind deshalb oft gerade nicht das, was dir eine Police am Ende abnimmt. Bei der Steuerhaftung nach § 69 AO reicht dagegen schon grobe Fahrlässigkeit. Hier lohnt sich der genaue Blick ins eigene Bedingungswerk, weil Steuern und Abgaben je nach Tarif eigenen Einschränkungen unterliegen. Der gemeinsame Nenner all dieser Fälle: Sobald ein Anspruch nicht aus dem Innenverhältnis der GmbH, sondern von einem Dritten kommt, der einen eigenen Schaden geltend macht, bewegst du dich im Bereich der Außenhaftung, und genau hier zeigt sich, wie lückenhaft dein Versicherungsschutz sein kann, wenn du dich allein auf das Wort Außenhaftung verlässt.

Auch wer die Geschäfte faktisch führt, ohne formal als Geschäftsführer bestellt zu sein, kommt aus dieser Haftung nicht automatisch raus. Wie das im Detail aussieht, habe ich in meinem Artikel zur Haftung des faktischen Geschäftsführers separat aufgeschlüsselt.

Die Insolvenzfalle: § 15a InsO in der Praxis

§ 15a InsO verpflichtet dich als Geschäftsführer, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Gesetzestext setzt dafür feste Höchstfristen: spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Wichtig ist die Formulierung „ohne schuldhaftes Zögern“: Die drei beziehungsweise sechs Wochen sind eine Obergrenze, kein Freibrief, um die volle Zeit auszureizen. Steht schon nach wenigen Tagen fest, dass keine Sanierung mehr möglich ist, musst du auch früher stellen.

Die Konsequenzen einer verspäteten Antragstellung sind mehrschichtig. Zivilrechtlich drohen dir Schadensersatzansprüche der Gesellschaft (Innenhaftung) und der Gläubiger (Außenhaftung). Zusätzlich verbietet § 15b InsO dir ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung grundsätzlich, noch Zahlungen für die GmbH zu leisten. Die Ausnahme davon ist enger, als sie klingt: Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, etwa um den Betrieb am Laufen zu halten, sind nach § 15b Abs. 2 InsO nur bis zum Ablauf der Drei- beziehungsweise Sechs-Wochen-Frist privilegiert, und auch das nur, wenn du in dieser Zeit ernsthaft daran arbeitest, die Insolvenzreife nachhaltig zu beseitigen. Ist die Frist ohne Antrag verstrichen, sind solche Zahlungen nach § 15b Abs. 3 InsO in der Regel nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Verstößt du gegen das Zahlungsverbot, musst du der Gesellschaft die geleisteten Zahlungen nach § 15b Abs. 4 InsO erstatten, begrenzt auf den Schaden, der den Gläubigern der Gesellschaft tatsächlich entstanden ist. Ein entlastender Gesellschafterbeschluss hilft dir dabei nicht, und ein Verzicht oder Vergleich über diesen Anspruch ist grundsätzlich unwirksam.

Und es geht über das Zivilrecht hinaus: § 15a Abs. 4 InsO stellt die vorsätzliche Verletzung der Antragspflicht unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Handelst du fahrlässig, sieht Absatz 5 immerhin noch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Die Insolvenzverschleppung ist damit kein reines Zahlungsrisiko, sondern auch ein strafrechtliches. Für die D&O ist dieser Punkt wichtiger, als er zunächst klingt: Die Geldstrafe selbst ist in Deutschland nicht versicherbar. Die Kosten der Strafverteidigung können es je nach Bedingungswerk aber sehr wohl sein. Ob deine Police einen solchen Baustein enthält und ab wann er greift, steht in den Bedingungen und gehört vor Abschluss geprüft.

Was die D&O konkret abdeckt und was nicht

Die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ist eine Vermögensschadenhaftpflicht für Organe und Führungskräfte. Sie springt je nach Tarif und Bedingungen in zwei Schritten ein: Erstens prüft und wehrt sie unberechtigte Ansprüche gegen dich ab, inklusive der oft erheblichen Anwalts- und Gerichtskosten. In der Praxis ist dieser erste Teil oft der wichtigere: Weil du bei der Innenhaftung selbst beweisen musst, dass du sorgfältig gehandelt hast, entstehen Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten schon lange bevor feststeht, ob an dem Vorwurf überhaupt etwas dran ist. Beachte dabei, dass die Abwehrkosten in vielen Bedingungswerken auf die Versicherungssumme angerechnet werden und nicht zusätzlich zur Verfügung stehen. Zweitens stellt sie dich bei berechtigten Ansprüchen finanziell frei. Das gilt aber nicht flächendeckend für alles, was oben unter Innen- und Außenhaftung steht: Ihr Kernbereich ist die fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung. Wie weit insolvenz-, steuer- und sozialversicherungsbezogene Ansprüche eingeschlossen sind, entscheidet allein das jeweilige Bedingungswerk, und genau dort liegen die praktisch wichtigsten Unterschiede zwischen den Angeboten am Markt.

Wo die D&O aufhört, beginnt regelmäßig eine bewusste Lücke, keine Vertragslücke: Vorsätzliche und wissentliche Pflichtverletzungen sind branchenüblich ausgeschlossen. Bei Sanktionen musst du zwei Dinge auseinanderhalten: Eine Geldstrafe ist höchstpersönlich und lässt sich nach deutschem Recht ohnehin nicht versichern. Eine Geldbuße ist rechtlich umstritten und in den meisten Bedingungswerken ebenfalls ausgeschlossen. Ob die Kosten deiner Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren mitversichert sind, regelt dagegen jeder Tarif für sich. Verbreitet ist eine vorläufige Übernahme mit Rückforderung, sobald rechtskräftig ein Vorsatz feststeht. Wichtig ist außerdem, wann der Ausschluss für Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung selbst greift: Viele Bedingungswerke sehen vor, dass der Versicherer zunächst weiter abwehrt und die Deckung erst rückwirkend entfällt, wenn die wissentliche Pflichtverletzung rechtskräftig festgestellt oder von dir anerkannt wurde. Der bloße Vorwurf im Anspruchsschreiben der Gegenseite beendet den Versicherungsschutz also nicht automatisch, und weil es hier je nach Anbieter deutliche Unterschiede gibt, ist genau diese Klausel eine der wichtigsten beim Vergleich.

Wer bewusst gegen die Insolvenzantragspflicht verstößt, kommt über die D&O nicht aus der Verantwortung heraus. Davon sauber zu trennen ist die Business Judgement Rule: Hast du eine unternehmerische Entscheidung auf Grundlage angemessener Information, zum Wohl der Gesellschaft und ohne Sonderinteressen getroffen, liegt schon gar keine Pflichtverletzung vor. Das steht für den Vorstand einer AG in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG und wird von der Rechtsprechung auf den GmbH-Geschäftsführer entsprechend angewendet. In diesen Fällen brauchst du die Versicherung im Ergebnis nicht, weil es keinen Anspruch gibt, an dem sie ansetzen könnte. Der Bereich, in dem die D&O wirklich arbeitet, liegt dazwischen: Du hast eine Pflicht fahrlässig verletzt, weil die Informationsgrundlage zu dünn war oder eine Frist untergegangen ist, aber eben nicht wissentlich. Ob deine Entscheidungsgrundlage im Nachhinein als angemessen gilt, entscheidet im Streitfall ein Gericht, nicht du, und die Dokumentation deiner Entscheidungsgrundlagen ist dann dein wichtigstes Beweismittel.

Typischerweise gedeckt (je nach Tarif) Typischerweise ausgeschlossen
Abwehrkosten bei unberechtigten Ansprüchen Vorsätzliche Pflichtverletzung
Freistellung bei fahrlässiger Sorgfaltspflichtverletzung (Innenhaftung) Wissentliche Pflichtverletzung
Insolvenzbezogene Ansprüche, insbesondere die Erstattung verbotener Zahlungen nach § 15b InsO, je nach Bedingungswerk mit eigenem Sublimit Geldstrafen (nicht versicherbar) und in aller Regel auch Geldbußen
Pflichtverletzungen aus der Zeit vor Vertragsbeginn (nur mit vereinbarter Rückwärtsversicherung und nur, soweit sie dir bei Abschluss nicht bekannt waren) Bei Vertragsbeginn bereits bekannte Pflichtverletzungen sowie Ansprüche aus vorsätzlichen Straftaten, etwa vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge nach § 266a StGB
Ansprüche, die erst nach Vertragsende erhoben werden (nur im Rahmen der vereinbarten Nachmeldefrist) Ansprüche, die erst nach Ablauf der Nachmeldefrist erhoben werden

Ein Punkt, an dem sich die D&O von fast allen anderen Gewerbeversicherungen unterscheidet, ist der Auslöser des Versicherungsfalls. Die D&O läuft nach dem Anspruchserhebungsprinzip, im Markt claims made genannt: Versichert ist nicht der Zeitpunkt, zu dem du den Fehler gemacht hast, sondern der Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch gegen dich erstmals erhoben wird. Daraus folgen zwei Fristen, und du brauchst beide. Die Rückwärtsversicherung deckt Pflichtverletzungen, die vor Vertragsbeginn passiert sind, dir bei Abschluss aber nicht bekannt waren. Die Nachmeldefrist, oft Extended Reporting Period genannt, deckt Ansprüche, die erst nach Vertragsende erhoben werden, aber auf einer Pflichtverletzung während der Laufzeit beruhen. Fehlt eine der beiden, entsteht genau die Lücke, in die Geschäftsführer typischerweise fallen, denn Fehler aus der Geschäftsführung fliegen selten im selben Jahr auf. Als Anhaltspunkt für die nötige Länge: Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 GmbHG verjähren nach § 43 Abs. 4 GmbHG erst in fünf Jahren.

Versicherte Personen sind bei der D&O in der Regel nicht nur der oder die Geschäftsführer, sondern je nach Vertrag auch Prokuristen sowie Beirats- oder Aufsichtsratsmitglieder. Leitende Angestellte und faktische Geschäftsführer sind dagegen keine Organe im rechtlichen Sinn und deshalb nur mitversichert, wenn der Vertrag sie ausdrücklich einschließt. Wie weit dieser Personenkreis gefasst ist, entscheidet der jeweilige Tarif. Deshalb lohnt sich vor Abschluss ein genauer Blick darauf, wer im Ernstfall tatsächlich mitversichert ist und wer nicht.

Wichtig für die Einordnung: Die D&O schützt dich als Organ persönlich, nicht die GmbH als Unternehmen und auch nicht deine berufliche Tätigkeit außerhalb der Organstellung. Für Vermögensschäden, die du als Berater, Dienstleister oder Freiberufler gegenüber Kunden verursachst, ist die klassische Vermögensschadenhaftpflichtversicherung das passende Produkt. D&O und Vermögensschadenhaftpflicht ergänzen sich, ersetzen sich aber nicht. Wie die D&O für GmbH-Geschäftsführer im Detail aufgebaut ist und welche Bausteine es gibt, findest du auf meiner Seite zur D&O-Versicherung.

Was eine D&O-Versicherung kostet

Einen pauschalen Beitragssatz gibt es bei der D&O nicht. Dafür ist das Risiko zu unterschiedlich. Die wichtigsten Stellschrauben sind der Umsatz beziehungsweise die Bilanzsumme der GmbH, die Branche (kapitalintensive oder stark regulierte Branchen gelten als risikoreicher), die Anzahl und Vorgeschichte der versicherten Personen, die gewünschte Versicherungssumme sowie der vereinbarte Selbstbehalt. Auch ob nur du als alleiniger Geschäftsführer versichert werden sollst oder zusätzlich Prokuristen, ein Beirat oder ausgeschiedene Geschäftsführer, wirkt sich auf den Beitrag aus. Preistreibend sind außerdem ein langer oder zeitlich unbegrenzter Rückwärtsversicherungszeitraum, eine lange Nachmeldefrist, bekannte Vorschäden und eine angespannte Bilanz. Nicht übersehen solltest du dabei: Der Beitrag gilt in aller Regel für die Police der Gesellschaft insgesamt und nicht pro versicherter Person, und die Versicherungssumme steht allen versicherten Personen gemeinsam zur Verfügung, im Zweifel nur einmal je Versicherungsjahr.

Für eine kleine, überschaubare GmbH ohne besondere Risikofaktoren bewegt sich der Jahresbeitrag in aller Regel deutlich unter dem, was größere Gesellschaften mit mehrstelligem Millionenumsatz zahlen. Seriöse konkrete Zahlen lassen sich hier aber nur anhand eines individuellen Angebots nennen. Sinnvoller als eine Faustregel ist deshalb der Blick auf die eigene Risikosituation: Wie hoch ist dein Umsatz, wie viele Personen sollen mitversichert werden, und welche Versicherungssumme brauchst du realistisch, um im Ernstfall nicht selbst nachschießen zu müssen.

D&O in der Startup-Frühphase: lohnt sich das schon?

Gerade in der Gründungsphase halten viele Geschäftsführer eine D&O für verzichtbar. Schließlich ist ja noch kaum etwas passiert. Das Risiko entsteht aber oft genau in dieser Phase: knappe Liquidität, Investorenverträge mit engen Zusagen, schnelle Entscheidungen unter Zeitdruck und, im schlechtesten Fall, eine Krise, in der die Insolvenzantragsfrist läuft, ohne dass allen Beteiligten das bewusst ist. Wenn du als Gründer selbst Geschäftsführer bist, greift die Innen- und Außenhaftung aus den Abschnitten oben ab dem ersten Tag, ganz gleich wie jung die GmbH ist.

Ein zusätzlicher Treiber ist Fremdkapital: Sobald Investoren, eine Bank oder ein Business Angel beteiligt sind, wird eine D&O-Versicherung häufig explizit im Beteiligungsvertrag verlangt, weil die Geldgeber ihr eigenes Risiko absichern wollen, das aus deinen Entscheidungen entsteht. Spätestens wenn im Rahmen einer Finanzierungsrunde ein Beirat oder Investorenvertreter mit Kontrollrechten installiert wird, taucht die D&O deshalb fast zwangsläufig als Punkt auf der Due-Diligence-Liste auf, und dann ist es günstiger, die Police schon vorher in Ruhe ausgewählt zu haben, als sie unter Zeitdruck kurz vor Signing abzuschließen.

Auch für tech-affine Gründerteams mit hoher Finanzierungsgeschwindigkeit und häufigen strategischen Weichenstellungen lohnt sich der frühe Blick auf D&O, wie ich es in meinem Überblick zu Versicherungen für Tech-Gründer beschreibe. Wenn du noch nicht sicher bist, welche Absicherungen in deiner Gründungsphase überhaupt Priorität haben, findest du in meinem Artikel zu Versicherungen für Startups die Einordnung, wo D&O in der Reihenfolge steht.

Checkliste vor Abschluss

  • Versicherungssumme realistisch am Umsatz, an der Bilanzsumme und am tatsächlichen Haftungsrisiko ausgerichtet, nicht willkürlich gewählt?
  • Klar geregelt, wer mitversichert ist: nur du als Geschäftsführer oder auch Prokuristen, Beirat und ausgeschiedene Organe, soweit im Vertrag mitversichert?
  • Rückwärtsversicherung geklärt, damit Pflichtverletzungen aus der Zeit vor Vertragsbeginn mitversichert sind, soweit sie dir bei Abschluss nicht bekannt waren?
  • Geklärt, ob Abwehrkosten auf die Versicherungssumme angerechnet werden oder zusätzlich zur Verfügung stehen?
  • Geprüft, ob der Erstattungsanspruch für verbotene Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO) in den Bedingungen ausdrücklich genannt ist und ob dafür ein eigenes, niedrigeres Sublimit gilt?
  • Ausschlüsse gelesen, insbesondere zu Vorsatz und wissentlicher Pflichtverletzung, und geprüft, ob die Abwehrdeckung bis zur rechtskräftigen Feststellung bestehen bleibt?
  • Sublimits auch für Sozialversicherungsbeiträge und sonstige insolvenzbezogene Ansprüche geprüft, die je nach Bedingungswerk auf eine eigene, niedrigere Summe begrenzt sein können?
  • Selbstbehalt bewusst vereinbart, auch wenn er bei der GmbH anders als bei der AG nicht gesetzlich vorgeschrieben ist?
  • Nachmeldefrist für die Zeit nach deinem Ausscheiden oder nach einem Gesellschafterwechsel vereinbart, und zwar mit Blick auf die fünfjährige Verjährung nach § 43 Abs. 4 GmbHG?
  • Zusammenspiel mit einer eventuell vorhandenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung geprüft, damit keine Deckungslücke zwischen beiden Policen entsteht?

Aus der Beratungspraxis ist die D&O eine der Versicherungen, die Geschäftsführer am längsten vor sich herschieben, weil die Haftung abstrakt bleibt, bis der erste Insolvenzantrag oder die erste Gläubigerklage tatsächlich ansteht. Und genau dann wird die Claims-made-Mechanik gegen dich teuer: Sobald der Anspruch bereits auf dem Tisch liegt oder dir die Pflichtverletzung bekannt ist, greift keine Rückwärtsversicherung mehr, und für dieses konkrete Ereignis lässt sich kein Schutz mehr nachkaufen, egal welchen Beitrag du zu zahlen bereit wärst. Wenn du wissen willst, welche Versicherungssumme, Rückwärtsversicherung und Nachmeldefrist zu deiner GmbH passen, schau dir meine Seite zur D&O-Versicherung an oder buch dir direkt einen Termin bei mir.

Häufige Fragen

Haftest du auch, wenn du nur einen kleinen Geschäftsanteil an der GmbH hältst?

Ja. Die Haftung aus § 43 GmbHG knüpft an deine Funktion als Geschäftsführer an, nicht an die Höhe deiner Beteiligung. Auch als Fremdgeschäftsführer ohne eigenen Gesellschaftsanteil trägst du dasselbe Innenhaftungsrisiko wie ein geschäftsführender Gesellschafter.

Was passiert, wenn du die Insolvenzantragsfrist verpasst?

Es drohen mehrere Konsequenzen gleichzeitig: Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Gläubigern, die Rückzahlungspflicht für verbotene Zahlungen nach § 15b InsO und, bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß, eine Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO. Die Frist ist eine Höchstfrist, kein Zeitpolster, das du ausreizen solltest.

Zahlt die D&O-Versicherung auch bei Insolvenzverschleppung?

Das kommt auf den konkreten Tarif und die Bedingungen an. Fahrlässige Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht können grundsätzlich versichert sein, vorsätzliche und wissentliche Pflichtverletzungen sind dagegen branchenüblich ausgeschlossen. Zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind hier wichtig. Mit Urteil vom 18.11.2020 (IV ZR 217/19) hat der BGH entschieden, dass der Anspruch der Gesellschaft auf Erstattung von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne der D&O-Bedingungen ist und damit grundsätzlich unter die Deckung fällt. Mit Urteil vom 19.11.2025 (IV ZR 66/25) hat er ergänzt, dass ein verspäteter Insolvenzantrag für sich genommen noch keine wissentliche Pflichtverletzung belegt: Der Versicherer muss für jede einzelne beanstandete Zahlung darlegen und beweisen, dass du die Insolvenzreife positiv kanntest und wusstest, dass du gerade diese Zahlung nicht leisten durftest. Diese Entscheidung nimmt dir die eigene Mitwirkung allerdings nicht vollständig ab: Hast du die Antragsfrist bewusst verstreichen lassen und danach weiter Gesellschaftsvermögen abfließen lassen, trifft dich eine sekundäre Darlegungslast, warum die einzelnen Zahlungen trotzdem zulässig gewesen sein sollen. Beide Verfahren betrafen noch die Vorgängernorm § 64 GmbHG, die Grundsätze werden aber überwiegend auf § 15b InsO übertragen. Die genaue Formulierung in den Bedingungen deiner Police entscheidet trotzdem im Einzelfall, vor allem die Frage, ob für insolvenzbezogene Ansprüche ein eigenes Sublimit gilt.

Muss die GmbH die D&O-Versicherung abschließen oder kannst du das als Geschäftsführer selbst tun?

Üblich ist die Firmen-D&O: Die GmbH ist Versicherungsnehmerin, du und gegebenenfalls weitere Organe seid versicherte Personen. Das ist wirtschaftlich meist die richtige Lösung, hat aber zwei Haken, die du kennen solltest. Erstens liegen alle Vertragsrechte bei der Gesellschaft. Sie zahlt den Beitrag, sie kann kündigen oder nicht verlängern, und bei der Innenhaftung ist sie gleichzeitig deine Versicherungsnehmerin und deine Anspruchstellerin. Wenn es mit den Gesellschaftern kracht oder du ausscheidest, hast du auf diese Police keinen Einfluss mehr. Zweitens steht die Versicherungssumme allen versicherten Personen gemeinsam zur Verfügung, ein großer Schaden bei einem Kollegen kann sie also aufbrauchen, bevor dein Fall überhaupt verhandelt wird. Deshalb schließen manche Geschäftsführer zusätzlich eine persönliche D&O auf den eigenen Namen ab, die ihnen niemand kündigen kann. Ob sich das für dich lohnt, hängt vor allem davon ab, wie fest du in der Gesellschafterstruktur sitzt.

Brauchst du eine D&O, wenn deine GmbH noch keine Mitarbeiter hat?

Die Betriebsgröße ändert nichts an der grundsätzlichen Haftung aus § 43 GmbHG oder § 15a InsO, die gilt gleichermaßen, ganz gleich wie viele Mitarbeiter die GmbH hat. Ob sich die Versicherung in der Gründungsphase schon lohnt, hängt eher davon ab, wie viel Fremdkapital im Spiel ist, wie risikoreich deine Entscheidungen sind und ob Investoren eine D&O ohnehin vertraglich verlangen.

Greift die D&O-Versicherung auch noch, nachdem du als Geschäftsführer ausgeschieden bist?

Das hängt von der vereinbarten Nachmeldefrist ab, denn die D&O läuft nach dem Anspruchserhebungsprinzip: Entscheidend ist, wann ein Anspruch gegen dich erhoben wird, nicht wann die Pflichtverletzung passiert ist. Viele Pflichtverletzungen fallen erst Jahre später auf, zum Beispiel im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung oder eines Insolvenzverfahrens. Deshalb lohnt es sich, beim Abschluss und insbesondere beim Ausscheiden aus der Geschäftsführung gezielt zu klären, wie lange die Nachmeldefrist für Altfälle aus deiner Amtszeit gilt, am besten mit Blick auf die fünfjährige Verjährung von Ansprüchen aus § 43 GmbHG.

Häufige Fragen

Ja. Die Haftung aus § 43 GmbHG knüpft an deine Funktion als Geschäftsführer an, nicht an die Höhe deiner Beteiligung. Auch als Fremdgeschäftsführer ohne eigenen Gesellschaftsanteil trägst du dasselbe Innenhaftungsrisiko wie ein geschäftsführender Gesellschafter.

Es drohen mehrere Konsequenzen gleichzeitig: Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Gläubigern, die Rückzahlungspflicht für verbotene Zahlungen nach § 15b InsO und, bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß, eine Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO. Die Frist ist eine Höchstfrist, kein Zeitpolster, das du ausreizen solltest.

Das kommt auf den konkreten Tarif und die Bedingungen an. Fahrlässige Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht können grundsätzlich versichert sein, vorsätzliche und wissentliche Pflichtverletzungen sind dagegen branchenüblich ausgeschlossen. Zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind hier wichtig. Mit Urteil vom 18.11.2020 (IV ZR 217/19) hat der BGH entschieden, dass der Anspruch der Gesellschaft auf Erstattung von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne der D&O-Bedingungen ist und damit grundsätzlich unter die Deckung fällt. Mit Urteil vom 19.11.2025 (IV ZR 66/25) hat er ergänzt, dass ein verspäteter Insolvenzantrag für sich genommen noch keine wissentliche Pflichtverletzung belegt: Der Versicherer muss für jede einzelne beanstandete Zahlung darlegen und beweisen, dass du die Insolvenzreife positiv kanntest und wusstest, dass du gerade diese Zahlung nicht leisten durftest. Diese Entscheidung nimmt dir die eigene Mitwirkung allerdings nicht vollständig ab: Hast du die Antragsfrist bewusst verstreichen lassen und danach weiter Gesellschaftsvermögen abfließen lassen, trifft dich eine sekundäre Darlegungslast, warum die einzelnen Zahlungen trotzdem zulässig gewesen sein sollen. Beide Verfahren betrafen noch die Vorgängernorm § 64 GmbHG, die Grundsätze werden aber überwiegend auf § 15b InsO übertragen. Die genaue Formulierung in den Bedingungen deiner Police entscheidet trotzdem im Einzelfall, vor allem die Frage, ob für insolvenzbezogene Ansprüche ein eigenes Sublimit gilt.

Üblich ist die Firmen-D&O: Die GmbH ist Versicherungsnehmerin, du und gegebenenfalls weitere Organe seid versicherte Personen. Das ist wirtschaftlich meist die richtige Lösung, hat aber zwei Haken, die du kennen solltest. Erstens liegen alle Vertragsrechte bei der Gesellschaft. Sie zahlt den Beitrag, sie kann kündigen oder nicht verlängern, und bei der Innenhaftung ist sie gleichzeitig deine Versicherungsnehmerin und deine Anspruchstellerin. Wenn es mit den Gesellschaftern kracht oder du ausscheidest, hast du auf diese Police keinen Einfluss mehr. Zweitens steht die Versicherungssumme allen versicherten Personen gemeinsam zur Verfügung, ein großer Schaden bei einem Kollegen kann sie also aufbrauchen, bevor dein Fall überhaupt verhandelt wird. Deshalb schließen manche Geschäftsführer zusätzlich eine persönliche D&O auf den eigenen Namen ab, die ihnen niemand kündigen kann. Ob sich das für dich lohnt, hängt vor allem davon ab, wie fest du in der Gesellschafterstruktur sitzt.

Die Betriebsgröße ändert nichts an der grundsätzlichen Haftung aus § 43 GmbHG oder § 15a InsO, die gilt gleichermaßen, ganz gleich wie viele Mitarbeiter die GmbH hat. Ob sich die Versicherung in der Gründungsphase schon lohnt, hängt eher davon ab, wie viel Fremdkapital im Spiel ist, wie risikoreich deine Entscheidungen sind und ob Investoren eine D&O ohnehin vertraglich verlangen.

Das hängt von der vereinbarten Nachmeldefrist ab, denn die D&O läuft nach dem Anspruchserhebungsprinzip: Entscheidend ist, wann ein Anspruch gegen dich erhoben wird, nicht wann die Pflichtverletzung passiert ist. Viele Pflichtverletzungen fallen erst Jahre später auf, zum Beispiel im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung oder eines Insolvenzverfahrens. Deshalb lohnt es sich, beim Abschluss und insbesondere beim Ausscheiden aus der Geschäftsführung gezielt zu klären, wie lange die Nachmeldefrist für Altfälle aus deiner Amtszeit gilt, am besten mit Blick auf die fünfjährige Verjährung von Ansprüchen aus § 43 GmbHG.

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