Wenn du gesundheitlich ausfällst und beide Absicherungen greifen, kommt sofort dieselbe Frage: Kürzt die eine Rente die andere? Die Antwort stelle ich an den Anfang statt ans Ende, weil genau danach am häufigsten gesucht wird.
Nein. Deine private Berufsunfähigkeitsrente wird nicht auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente angerechnet. Du bekommst beide Leistungen nebeneinander. Das ist kein Erfahrungswert, sondern steht so im Gesetz. Spannender ist die Frage danach: Was bleibt übrig? Krankenkasse, Pflegeversicherung und Finanzamt behandeln die zwei Renten sehr verschieden, und für Selbstständige geht es dabei um vierstellige Beträge im Jahr.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Deine private BU-Rente mindert die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nicht, weil § 96a Abs. 2 SGB VI als Hinzuverdienst nur Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zählt.
- Angerechnet wird, was du durch Arbeit verdienst, dazu nach § 96a Abs. 3 SGB VI einzelne Sozialleistungen: 2026 liegt die Grenze bei voller Erwerbsminderung bei 20.763,75 Euro im Kalenderjahr, bei teilweiser Erwerbsminderung bei mindestens 41.527,50 Euro.
- Wer diese Grenze reißt, verliert die Rente nicht komplett: Abgezogen wird ein Zwölftel des übersteigenden Betrags zu 40 Prozent (§ 96a Abs. 1a SGB VI).
- Ob umgekehrt dein Versicherer die Erwerbsminderungsrente auf die BU-Rente anrechnet, steht in keinem Gesetz, sondern ausschließlich in deinen Versicherungsbedingungen.
- Als pflichtversicherter Rentner zahlst du auf die private BU-Rente keine Krankenkassenbeiträge (§ 237 SGB V), als freiwillig gesetzlich Versicherter dagegen schon (§ 240 SGB V).
Beides gleichzeitig geht: warum die private BU-Rente kein Hinzuverdienst ist
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente wird gekürzt, wenn du zu viel hinzuverdienst (§ 96a Abs. 1 SGB VI). Die entscheidende Frage ist deshalb nicht, ob angerechnet wird, sondern was als Hinzuverdienst gilt. Darauf antwortet § 96a Abs. 2 SGB VI in einem Satz: „Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen.“
Alle drei Begriffe setzen voraus, dass du arbeitest. Arbeitsentgelt sind nach § 14 SGB IV „alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung“, Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV der „Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit“, und vergleichbares Einkommen steht in derselben Reihe. Eine BU-Rente ist keins davon, sondern eine Versicherungsleistung aus einem Vertrag, den du bezahlt hast.
Das stärkste Argument steht in einer anderen Nummer
Übersehen hat der Gesetzgeber die private BU-Rente nicht. In § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 SGB IV benennt er sie ausdrücklich als anrechenbares Einkommen: „Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen“. § 96a Abs. 3 SGB VI verweist auf genau diesen Katalog, aber nur auf Nummer 1, die Krankengeld- und Übergangsgeldgruppe. Nicht auf Nummer 10. Das ist kein Redaktionsversehen, das ist eine Auswahl.
Daher stammt auch der verbreitete Irrtum: § 18a SGB IV greift nach seinem Absatz 1 „bei Renten wegen Todes“, also bei der Witwen- und Witwerrente. Dort zählt deine private BU-Rente sehr wohl mit. Auf deine eigene Erwerbsminderungsrente hat sie keinen Einfluss.
Möglich ist der Doppelbezug, weil die zwei Systeme Verschiedenes messen: Die private BU fragt nach deinem zuletzt ausgeübten Beruf (§ 172 Abs. 2 VVG), die gesetzliche Erwerbsminderung nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Beides zugleich ist deshalb nicht der Normalfall, sondern die Schnittmenge. Mehr dazu im Vergleich Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsversicherung.
Was tatsächlich angerechnet wird: die Hinzuverdienstgrenzen 2026
Angerechnet wird also Einkommen aus Arbeit. Dazu kommen nach § 96a Abs. 3 SGB VI einzelne Sozialleistungen: bei voller Erwerbsminderung Verletztengeld und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, bei teilweiser Erwerbsminderung zusätzlich Krankengeld und Übergangsgeld. Eine private BU-Rente steht in keiner dieser Aufzählungen. Wie viel du daneben verdienen darfst, hängt an der Bezugsgröße: Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 legt sie auf 47.460 Euro im Jahr fest, monatlich 3.955 Euro. Ost und West werden nicht mehr unterschieden. Ältere Ratgeber sind hier veraltet. Aus diesem Wert leitet § 96a Abs. 1c SGB VI die Grenzen ab.
Volle Erwerbsminderung, drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße:
- 14 × 3.955,00 Euro = 55.370,00 Euro
- 55.370,00 Euro × 3 = 166.110,00 Euro
- 166.110,00 Euro ÷ 8 = 20.763,75 Euro im Kalenderjahr
Bei teilweiser Erwerbsminderung sind es sechs Achtel derselben Größe, also 55.370,00 × 6 ÷ 8 = 41.527,50 Euro im Kalenderjahr, als Mindestgrenze. Beide Grenzen gelten für Arbeitsentgelt und Gewinn. Deine BU-Rente taucht in keiner dieser Rechnungen auf.
Kein Fallbeil, sondern ein Gleitabzug
Die meisten erwarten, dass ein Euro über der Grenze die ganze Rente kostet. So ist es nicht. Nach § 96a Abs. 1a SGB VI wird „ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen“. Erst wenn dieser Abzug den Betrag der vollen Rente erreicht, entfällt sie ganz.
Beispielrechnung (Zahlen frei gewählt): volle EM-Rente 1.200 Euro im Monat, Hinzuverdienst 26.763,75 Euro. Die Überschreitung beträgt 6.000 Euro, ein Zwölftel davon 500 Euro, davon 40 Prozent 200 Euro Abzug. Es bleiben 1.000 Euro Rente im Monat.
Der eigentliche Fallstrick für Selbstständige: Die Grenze ist kalenderjährlich. Du meldest den voraussichtlichen Verdienst. Im Folgejahr wird nach dem tatsächlichen spitz abgerechnet, und ergibt das eine Änderung, sind „bereits erbrachte Leistungen zu erstatten“, ohne vorherige Anhörung (§ 96a Abs. 5, 6 und 8 SGB VI). Ein gutes viertes Quartal kann eine Rückforderung für das ganze Jahr auslösen. Schutz bietet Abs. 7: Weicht der voraussichtliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent ab, wird das auf Antrag berücksichtigt. Wie die Leistung insgesamt funktioniert, steht in meinem Grundlagenartikel Erwerbsminderungsrente verständlich erklärt.
Die Gegenrichtung: rechnet der Versicherer die EM-Rente auf die BU-Rente an?
Hier muss ich sauber trennen, denn diese Richtung ist etwas völlig anderes. Für die erste gibt es eine Norm zum Nachlesen, für die zweite gibt es keine. Das Versicherungsvertragsgesetz enthält keine Vorschrift, die einen BU-Versicherer verpflichtet oder ihm erlaubt, eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente gegenzurechnen. § 172 Abs. 1 VVG sagt nur, der Versicherer sei verpflichtet, „für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen“. Vereinbart. Und was vereinbart ist, steht in deinem Bedingungswerk und nirgendwo sonst.
Deshalb bekommst du hier von mir keine Marktaussage, sondern einen Prüfauftrag. Nimm deine Versicherungsbedingungen und such nach: Anrechnung anderweitiger Leistungen, Kürzung der Rente, Summenbegrenzung, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Fündig wirst du meist im Abschnitt zum Leistungsumfang. Solange du die Stelle nicht gelesen hast, plane nicht mit einem festen Gesamtbetrag. Und wenn dir pauschal begegnet, dass „normalerweise“ nichts angerechnet werde: Dein Vertrag ist der einzige, der für dich zählt.
Was von beiden Renten abgeht: Kranken- und Pflegeversicherung
Jetzt der Teil, der für Selbstständige das meiste Geld bewegt: Ob auf deine private BU-Rente Krankenkassenbeiträge anfallen, hängt nicht von der Rente ab, sondern von deinem Versichertenstatus. Derselbe Vertrag, dieselbe Rente, zwei völlig verschiedene Ergebnisse.
Fall 1: Du bist als Rentner pflichtversichert
In die Krankenversicherung der Rentner kommst du über § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, wenn du seit der ersten Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag „mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte“ dieses Zeitraums gesetzlich versichert warst. Ein Detail wird ständig übersehen: Die Norm verlangt „Mitglied oder nach § 10 versichert“, nicht pflichtversichertes Mitglied. Freiwillige GKV-Zeiten zählen also mit, ein freiwillig versicherter Selbstständiger kann sehr wohl hineinkommen.
Bist du drin, zählt § 237 SGB V genau drei beitragspflichtige Einnahmen auf: den Zahlbetrag der gesetzlichen Rente, den Zahlbetrag der „der Rente vergleichbaren Einnahmen“ und Arbeitseinkommen. Diese Liste hat keine Auffangklausel, kein „insbesondere“. Und die vergleichbaren Einnahmen sind in § 229 SGB V ihrerseits abschließend definiert: Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst, Abgeordnetenversorgung, Renten der Versorgungswerke, Alterssicherung der Landwirte und Renten der betrieblichen Altersversorgung. Eine private BU-Rente aus einem Einzelvertrag steht dort nicht. Ergebnis: In der Krankenversicherung der Rentner ist deine private BU-Rente beitragsfrei.
Auf die gesetzliche EM-Rente zahlst du dagegen Beiträge, aber nicht allein: 14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz (§ 241, § 247 SGB V) plus Zusatzbeitrag deiner Kasse, getragen „jeweils zur Hälfte“ von Rentner und Rentenversicherungsträger (§ 249a SGB V). Bei der Pflege ist das anders: Nach § 59 Abs. 1 SGB XI sind „die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Mitglied allein zu tragen“. Der Pflegebeitragssatz liegt bei 3,6 Prozent, festgesetzt durch § 1 Abs. 1 der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 zu § 55 SGB XI, für Kinderlose 0,6 Punkte mehr.
Fall 2: Du bist freiwillig gesetzlich versichert
Hier dreht sich das Bild. Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber in § 240 Abs. 1 SGB V bewusst eine Generalklausel geschrieben: Sicherzustellen ist, „dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt“. Ausgefüllt wird sie durch die Einheitlichen Grundsätze des GKV-Spitzenverbands, die „alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung“ heranziehen. Deine BU-Rente ist genau das.
Ergebnis: Als freiwillig gesetzlich Versicherter zahlst du auf die private BU-Rente Kranken- und Pflegebeiträge. Derselbe Vertrag, der in Fall 1 beitragsfrei geblieben wäre.
Beispielrechnung (Zahlen frei gewählt, Zusatzbeitrag nicht enthalten): Bei 1.500 Euro BU-Rente im Monat, 14,6 Prozent Krankenversicherung und 3,6 Prozent Pflege sind das 18,2 Prozent, also 273 Euro im Monat oder gut 3.200 Euro im Jahr. Ob stattdessen der ermäßigte Satz von 14,0 Prozent greift (§ 243 SGB V, für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch), klärst du mit deiner Kasse. Und der Zuschuss der Rentenversicherung bemisst sich nach § 106 Abs. 2 SGB VI nur nach dem „Zahlbetrag der Rente“, für die BU-Rente gibt es also keinen.
Fall 3: Die Ausnahme über den Betrieb
Steckt deine BU in einer betrieblichen Altersversorgung, gilt Fall 1 nicht. Solche Renten sind Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, damit auch als Rentner beitragspflichtig und nach § 250 SGB V allein zu tragen. Dasselbe gilt nach Nummer 3 für Renten aus Versorgungswerken. Bist du privat krankenversichert, richtet sich dein Beitrag ohnehin nach Tarif und Risiko, nicht nach dem Einkommen.
Und die Steuer: zwei Renten, zwei völlig verschiedene Regeln
Die gesetzliche EM-Rente wird nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Besteuerungsanteil erfasst, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Bei Rentenbeginn 2026 sind es 84,0 Prozent. Der Rest bleibt als Rentenfreibetrag steuerfrei, ab dem Folgejahr als fester Eurobetrag: Jede spätere Rentenerhöhung ist voll steuerpflichtig.
Die klassische private BU-Rente läuft dagegen nur bis zum vereinbarten Endalter. Steuerlich ist das eine abgekürzte Leibrente, erfasst nach Doppelbuchst. bb derselben Vorschrift in Verbindung mit § 55 Abs. 2 EStDV, und besteuert wird nur der Ertragsanteil. Maßgeblich dafür ist die Restlaufzeit ab Rentenbeginn bis zum Endalter, nicht dein Lebensalter.
Die Rürup-Falle
Jetzt der Unterschied, der beim Abschluss gern untergeht. Steckt deine BU in einem Basisrentenvertrag, also einem Rürup-Vertrag, sind die Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der Ansparphase als Sonderausgaben abziehbar. Genau deshalb greift bei der Leistung nicht der Ertragsanteil: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst ausdrücklich auch Renten aus solchen Verträgen. Damit gilt der volle Besteuerungsanteil.
Beispielrechnung (Zahlen frei gewählt): 1.500 Euro BU-Rente im Monat, also 18.000 Euro im Jahr, Rentenbeginn 2026, Endalter 67, bei Rentenbeginn bist du 40. Restlaufzeit 27 Jahre.
| Vertragsart | Steuerlicher Anteil | Steuerpflichtig pro Jahr |
|---|---|---|
| Klassische BU, 27 Jahre Restlaufzeit | 28 Prozent Ertragsanteil | 5.040 Euro |
| BU im Basisrentenvertrag, Rentenbeginn 2026 | 84,0 Prozent Besteuerungsanteil | 15.120 Euro |
10.080 Euro Unterschied in der Bemessungsgrundlage, bei identischer Bruttorente. Wer seine Absicherungshöhe am Bruttobedarf bemisst, ohne die Vertragsart zu berücksichtigen, liegt beim Netto deutlich daneben. Bei einer BU aus der betrieblichen Altersversorgung hängt die Zuordnung vom Durchführungsweg ab, das ist ein Fall für deinen Steuerberater.
Was das für deine Absicherung als Selbstständiger heißt
Vor der Anrechnungsfrage steht eine Vorfrage, die für viele Selbstständige die eigentliche ist: Bekommst du überhaupt eine Erwerbsminderungsrente? § 43 Abs. 2 SGB VI verlangt dreierlei: volle Erwerbsminderung, „in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge“ und die erfüllte allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI).
Der Knackpunkt ist die mittlere Bedingung. Verlangt sind Pflichtbeiträge, und das Fünfjahresfenster wandert mit. Fließen seit deinem Start in die Selbstständigkeit keine Pflichtbeiträge mehr, rutschen die drei Jahre nach einiger Zeit heraus. Die Wartezeit bleibt zwar erfüllt, nützt dir dann aber nichts mehr. Für viele Selbstständige ist die Doppelbezugsfrage deshalb gar nicht die entscheidende, weil die gesetzliche Seite längst weggefallen ist. Wie du stehst, siehst du in deiner Renteninformation.
Ein Punkt wird dabei regelmäßig verwechselt: Die Anrechnungsangst ist meistens unbegründet, die Netto-Rechnung dagegen fast immer zu optimistisch. Zwei Verträge mit identischer Bruttorente können nach Krankenkasse, Pflege und Steuer weit auseinanderliegen, je nachdem, ob du pflichtversichert oder freiwillig versichert bist und ob deine BU klassisch oder im Basisrentenvertrag läuft. Genau das schauen wir uns gemeinsam an. Wenn du unsicher bist, wie viel Absicherung du brauchst und was davon bei dir ankommt, schau dir meine Seite zur Berufsunfähigkeitsversicherung an oder buch dir einen Termin bei mir.
Häufige Fragen
Wird die BU-Rente auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet?
Nein. § 96a Abs. 2 SGB VI zählt als Hinzuverdienst nur Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen auf. Alle drei setzen voraus, dass du arbeitest. Eine private BU-Rente ist eine Versicherungsleistung, kein Arbeitslohn und kein Gewinn. Beide Renten laufen nebeneinander, jede in voller Höhe.
Wie viel darf ich neben der Erwerbsminderungsrente verdienen?
Bei voller Erwerbsminderung 2026 genau 20.763,75 Euro im Kalenderjahr, bei teilweiser mindestens 41.527,50 Euro. Beide Werte folgen aus der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro (§ 96a Abs. 1c SGB VI). Überschreitest du die Grenze, fällt die Rente nicht weg: Abgezogen wird ein Zwölftel des übersteigenden Betrags zu 40 Prozent.
Zahle ich auf meine BU-Rente Krankenkassenbeiträge?
Das hängt an deinem Status. Bist du als Rentner pflichtversichert, bleibt die private BU-Rente beitragsfrei, weil § 237 SGB V die beitragspflichtigen Einnahmen abschließend aufzählt. Bist du freiwillig gesetzlich versichert, greift § 240 SGB V mit der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, und dann fallen Kranken- und Pflegebeiträge an.
Rechnet mein Versicherer die EM-Rente auf die BU-Rente an?
Dafür gibt es keine gesetzliche Regel. § 172 Abs. 1 VVG verpflichtet den Versicherer nur zu den vereinbarten Leistungen. Ob und wie angerechnet wird, steht allein in deinem Bedingungswerk, meist im Abschnitt zum Leistungsumfang. Such dort nach Anrechnung, Kürzung oder Summenbegrenzung, bevor du mit einem Gesamtbetrag planst.
Muss ich meine BU-Rente versteuern?
Eine klassische private BU-Rente wird nur mit dem Ertragsanteil erfasst, der sich nach der Restlaufzeit bis zum Endalter richtet (§ 55 Abs. 2 EStDV). Bei 27 Jahren Restlaufzeit sind das 28 Prozent. Steckt die BU in einem Basisrentenvertrag, gilt der volle Besteuerungsanteil, bei Rentenbeginn 2026 also 84,0 Prozent. Details klärst du mit deinem Steuerberater.
Bekomme ich als Selbstständiger überhaupt eine Erwerbsminderungsrente?
Nur, wenn du in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge vorweisen kannst und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hast (§ 43 Abs. 2, § 50 Abs. 1 SGB VI). Fließen seit deinem Start keine Pflichtbeiträge mehr, fällt der Anspruch nach einigen Jahren weg.
Hinweis: Ich bin Versicherungsmakler, kein Steuerberater. Die steuerlichen Passagen in diesem Artikel erklären die Systematik der genannten Vorschriften und sind keine steuerliche Beratung. Wie sich dein Fall konkret auswirkt, hängt von deiner persönlichen Situation ab und gehört zu deinem Steuerberater oder in einen Lohnsteuerhilfeverein.
Quellen und Stand
- Anrechnung und Hinzuverdienst: § 96a SGB VI, § 14, § 15, § 18 und § 18a SGB IV
- Anspruch und Wartezeit: § 43 und § 50 SGB VI; Beitragszuschuss: § 106 SGB VI
- Krankenversicherung: § 5, § 223, § 229, § 237, § 240, § 241, § 243, § 247, § 249a und § 250 SGB V
- Pflegeversicherung: § 55 und § 59 SGB XI
- Besteuerung: § 22 und § 10 EStG, § 55 EStDV
- Leistung des BU-Versicherers: § 172 VVG
- Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze 2026: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278); Pflegebeitragssatz 3,6 Prozent: Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (BGBl. 2024 I Nr. 446), beide über das Bundesgesetzblatt
- Hinzuverdienstgrenzen 2026: Deutsche Rentenversicherung, Meldung vom 22. Januar 2026 „Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenzen, Arbeitserprobung“, deutsche-rentenversicherung.de
- Beitragspflicht freiwilliger Mitglieder: GKV-Spitzenverband, „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder“, Stand 1. Januar 2025, gkv-spitzenverband.de
Stand: 2. August 2026
Häufige Fragen
Nein. § 96a Abs. 2 SGB VI zählt als Hinzuverdienst nur Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen auf. Alle drei setzen voraus, dass du arbeitest. Eine private BU-Rente ist eine Versicherungsleistung, kein Arbeitslohn und kein Gewinn. Beide Renten laufen nebeneinander, jede in voller Höhe.
Bei voller Erwerbsminderung 2026 genau 20.763,75 Euro im Kalenderjahr, bei teilweiser mindestens 41.527,50 Euro. Beide Werte folgen aus der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro (§ 96a Abs. 1c SGB VI). Überschreitest du die Grenze, fällt die Rente nicht weg: Abgezogen wird ein Zwölftel des übersteigenden Betrags zu 40 Prozent.
Das hängt an deinem Status. Bist du als Rentner pflichtversichert, bleibt die private BU-Rente beitragsfrei, weil § 237 SGB V die beitragspflichtigen Einnahmen abschließend aufzählt. Bist du freiwillig gesetzlich versichert, greift § 240 SGB V mit der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, und dann fallen Kranken- und Pflegebeiträge an.
Dafür gibt es keine gesetzliche Regel. § 172 Abs. 1 VVG verpflichtet den Versicherer nur zu den vereinbarten Leistungen. Ob und wie angerechnet wird, steht allein in deinem Bedingungswerk, meist im Abschnitt zum Leistungsumfang. Such dort nach Anrechnung, Kürzung oder Summenbegrenzung, bevor du mit einem Gesamtbetrag planst.
Eine klassische private BU-Rente wird nur mit dem Ertragsanteil erfasst, der sich nach der Restlaufzeit bis zum Endalter richtet (§ 55 Abs. 2 EStDV). Bei 27 Jahren Restlaufzeit sind das 28 Prozent. Steckt die BU in einem Basisrentenvertrag, gilt der volle Besteuerungsanteil, bei Rentenbeginn 2026 also 84,0 Prozent. Details klärst du mit deinem Steuerberater.
Nur, wenn du in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge vorweisen kannst und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hast (§ 43 Abs. 2, § 50 Abs. 1 SGB VI). Fließen seit deinem Start keine Pflichtbeiträge mehr, fällt der Anspruch nach einigen Jahren weg. Hinweis: Ich bin Versicherungsmakler, kein Steuerberater. Die steuerlichen Passagen in diesem Artikel erklären die Systematik der genannten Vorschriften und sind keine steuerliche Beratung. Wie sich dein Fall konkret auswirkt, hängt von deiner persönlichen Situation ab und gehört zu deinem Steuerberater oder in einen Lohnsteuerhilfeverein.