Seit Anfang 2025 hat fast jeder gesetzlich Versicherte automatisch eine elektronische Patientenakte, kurz ePA. Bei vielen Selbstständigen und Gründern hält sich hartnäckig die Sorge, dass Berufsunfähigkeitsversicherer damit direkten Zugriff auf die komplette Krankengeschichte bekommen und Anträge deshalb reihenweise ablehnen.
Das stimmt so nicht. Was wirklich hinter der ePA steckt, was ein BU-Versicherer tatsächlich einsehen kann und wie du die eigene Akte sogar aktiv nutzt, um Gesundheitsfragen sauber und vollständig zu beantworten, zeige ich dir in diesem Beitrag.
Das Wichtigste auf einen Blick
- BU-Versicherer haben keinen direkten Zugriff auf deine elektronische Patientenakte, weder beim Antrag noch im Leistungsfall.
- Seit dem 15. Januar 2025 gilt für gesetzlich Versicherte ein Opt-out-Verfahren: Ohne Widerspruch richtet deine Krankenkasse automatisch eine ePA für dich ein.
- Privat Versicherte sind davon nicht automatisch betroffen, PKV-Unternehmen bieten eine ePA bislang freiwillig an.
- Im Leistungsfall prüft der Versicherer über eine Schweigepflichtentbindung und gezielte Auskünfte bei Ärzten, Kliniken und Krankenkassen nach § 213 VVG, nicht über einen eigenen ePA-Zugang.
- Weil Behandlungen inzwischen lückenloser dokumentiert werden, fallen Widersprüche zwischen deinen Angaben im Antrag und der tatsächlichen Vorgeschichte leichter auf.
- Du kannst deine eigene ePA aktiv nutzen, um Gesundheitsfragen vollständig und korrekt zu beantworten, statt aus dem Gedächtnis zu raten.
Die elektronische Patientenakte 2025/2026: Was sich wirklich geändert hat
Die ePA gibt es schon länger, genutzt hat sie bis 2024 aber kaum jemand, weil sie freiwillig beantragt werden musste. Mit dem Digital-Gesetz (DigiG) hat sich das gedreht, seither gilt die sogenannte „ePA für alle“, ein Opt-out-Verfahren. Nach § 342 SGB V richtet deine Krankenkasse die Akte automatisch ein, wenn du nach vorheriger Information nicht innerhalb von sechs Wochen widersprichst, deine Widerspruchsrechte selbst stehen in § 344 SGB V. § 341 SGB V beschreibt dagegen nur, was die ePA überhaupt ist und dass ihre Nutzung freiwillig bleibt. Angelegt wurden die Akten ab dem 15. Januar 2025, zunächst aber nur nutzbar in einzelnen Modellregionen. Bundesweit nutzbar ist die ePA seit dem 29. April 2025.
Seit dem 1. Oktober 2025 sind zusätzlich Arztpraxen, Kliniken und andere Leistungserbringer verpflichtet, die ePA im Behandlungsalltag zu befüllen. Genau das ist der Punkt, der für BU-Gesundheitsfragen relevant wird: Diagnosen, Befunde und Verordnungen landen inzwischen deutlich systematischer an einem Ort als früher, wo Unterlagen oft über mehrere Praxen verstreut waren. Die Pflicht greift allerdings nur für Daten aus der laufenden Behandlung. Alte Befunde aus der Zeit vor der ePA trägt niemand nachträglich ein.
Wichtig für dich als Gründer oder Freelancer: Diese Pflicht gilt für die gesetzliche Krankenversicherung. Bist du privat versichert, entscheidet dein PKV-Unternehmen selbst, ob und wie es eine ePA anbietet, verpflichtend ist das für die PKV bisher nicht. Wer privat versichert ist, sollte also nicht automatisch davon ausgehen, dass eine ePA existiert oder befüllt wird.
Hat deine BU-Versicherung Zugriff auf deine ePA?
Kurz gesagt: nein. Die ePA gehört dir, nicht deiner Krankenkasse und schon gar nicht einem Versicherer. Wer überhaupt zugreifen darf, zählt § 352 SGB V abschließend auf: Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheken, Pflegekräfte, Hebammen, Heilmittelerbringer und einige weitere Behandelnde aus dem Gesundheitswesen, und auch die nur, soweit es für deine Versorgung erforderlich ist. Berufsunfähigkeits-, Lebens- oder andere Personenversicherer stehen nicht in dieser Liste, deine Krankenkasse selbst und dein Arbeitgeber ebenso wenig. Niemand von ihnen kann sich einloggen und mitlesen. Wichtig ist aber, wie der Zugriff der Behandelnden praktisch entsteht: nicht dadurch, dass du ihn jedes Mal ausdrücklich erlaubst, sondern automatisch über deine Gesundheitskarte (§ 353 SGB V). Liest eine Praxis deine Karte ein, ist sie damit standardmäßig 90 Tage lang zugriffsberechtigt, eine Apotheke 3 Tage. Auch das ist also ein Widerspruchsmodell und keine aktive Erlaubnis von dir. Steuern kannst du es trotzdem: In der ePA-App legst du je Einrichtung fest, ob der Zugriff kürzer, länger oder gar nicht gelten soll.
Das gilt beim Antrag genauso wie im Leistungsfall. Beim Antrag beruht die Risikoprüfung auf deinen eigenen Angaben zu den gestellten Gesundheitsfragen, ergänzt um Auskünfte, denen du im Rahmen der Antragstellung ausdrücklich zustimmst. Ein automatischer Blick in deine Akte ist technisch gar nicht vorgesehen.
So läuft die Prüfung im Leistungsfall wirklich ab
Meldest du einen Leistungsfall, prüft der Versicherer, ob deine Angaben im Antrag gestimmt haben und ob die aktuelle Berufsunfähigkeit tatsächlich vorliegt. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 213 VVG: Der Versicherer darf personenbezogene Gesundheitsdaten nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erheben, und zwar nur, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht wirklich erforderlich ist, und nur mit deiner Einwilligung.
In der Praxis unterschreibst du dafür eine Schweigepflichtentbindungserklärung, meist schon mit dem Antrag oder spätestens bei der Leistungsmeldung. Der Versicherer fragt darüber gezielt bei den von dir genannten oder ermittelten Ärzten und Krankenkassen nach, nicht pauschal und nicht ins Blaue hinein. Vor jeder einzelnen Erhebung muss er dich unterrichten, und du kannst dieser Erhebung widersprechen. Darüber hinaus kannst du jederzeit verlangen, dass er deine Einwilligung für jede Anfrage gesondert einholt, statt sich auf eine einmal unterschriebene weite Erklärung zu stützen. Auf beide Rechte muss er dich hinweisen, geregelt ist das in § 213 Absatz 2 bis 4 VVG.
Genau hier setzt die ePA an, allerdings anders als viele denken: Sie ersetzt diesen Weg nicht, und sie ist auch nicht die Quelle, aus der eine Auskunft gezogen wird. Dein Arzt darf seine ePA-Einträge nach § 352 SGB V nur öffnen, soweit das für deine Versorgung erforderlich ist, nicht um eine Anfrage deines Versicherers zu beantworten. Antwortet er auf eine solche Anfrage, tut er das aus seiner eigenen Behandlungsdokumentation. Der Unterschied zu früher liegt darin, dass in dieser Dokumentation heute mehr steht, weil Befunde aus anderen Praxen ihn leichter erreichen. Und der Weg über deine Krankenkasse mit ihren Abrechnungsdaten samt Diagnoseschlüsseln stand einem Versicherer bei entsprechender Einwilligung schon lange vor der ePA offen, das ist kein neuer Prüfweg.
Warum die ePA trotzdem zum Risiko für Falschangaben wird
Der eigentliche Hebel liegt also nicht im direkten Zugriff, sondern in der Beweislage. Wenn du bei den Gesundheitsfragen im BU-Antrag eine Behandlung, Diagnose oder Therapie verschweigst oder verharmlost, war das schon immer riskant. Neu ist daran ohnehin weniger, als oft behauptet wird: Ärzte müssen ihre Behandlungsunterlagen schon nach § 630f BGB zehn Jahre aufbewahren, das galt schon vor der ePA und ändert sich durch sie nicht. Was sich verschiebt, ist vor allem die Vollständigkeit: Je systematischer dokumentiert wird, desto unwahrscheinlicher wird es, dass eine verschwiegene Behandlung im Leistungsfall gar nicht mehr auffindbar ist.
Ein Beispielszenario zur Einordnung: Du warst vor einigen Jahren wegen eines Bandscheibenvorfalls einmalig in Physiotherapie und hast das im BU-Antrag nicht angegeben, weil es dir schlicht nicht mehr präsent war. Fragt der Versicherer im Leistungsfall bei deinem damaligen Arzt nach, taucht die Behandlung über die vollständigere Dokumentation heute eher auf als früher. Ob das für die Leistung tatsächlich relevant wird, hängt von der konkreten Gesundheitsfrage, den Bedingungen des jeweiligen Tarifs und dem Einzelfall ab, ein Automatismus zur Ablehnung ist das nicht. Das Risiko liegt also nicht in der ePA selbst, sondern darin, dass Lücken in deinen eigenen Angaben heute schwerer unentdeckt bleiben als noch vor einigen Jahren.
Die Folgen falscher oder unvollständiger Angaben, von der Anfechtung über den Rücktritt bis zum Risikozuschlag, sind ein eigenes, umfangreiches Thema. Welche Gesundheitsfragen eine BU überhaupt stellt, wie weit die Abfrage zurückreicht und wie du sie im Detail sauber beantwortest, habe ich ausführlich in meinem Beitrag zu Gesundheitsfragen in der BU-Versicherung und im Überblick zu den BU-Gesundheitsfragen zusammengefasst. Steht bei dir zusätzlich eine konkrete Vorerkrankung im Raum, lohnt sich vorher ein Blick auf BU bei Vorerkrankungen, dort gehe ich unter anderem auf Risikozuschläge, Ausschlüsse und den Abfragezeitraum ein.
Deine ePA aktiv nutzen: So beantwortest du Gesundheitsfragen wirklich korrekt
Der eigentliche Mehrwert der ePA liegt für dich nicht in einer neuen Gefahr, sondern in einem Werkzeug, das du vor dem BU-Antrag nutzen kannst. Statt Diagnosen, Behandlungen oder Medikamente aus dem Gedächtnis zu rekonstruieren, kannst du in deiner ePA-App nachsehen, was Ärzte, Kliniken und Therapeuten tatsächlich dokumentiert haben.
Das ist deshalb wichtig, weil die meisten Antragsteller keine böse Absicht haben, sondern schlicht vergessen, dass sie vor Jahren wegen Rückenschmerzen beim Orthopäden waren oder eine Psychotherapie-Sitzung zur Verarbeitung einer beruflichen Belastung in Anspruch genommen haben. Genau solche vergessenen Kleinigkeiten führen später im Leistungsfall zu Problemen, wenn sie plötzlich in einer Arztauskunft auftauchen, obwohl sie im Antrag nicht erwähnt wurden.
Praktisch heißt das: Bevor du eine BU beantragst, lohnt sich ein ruhiger Blick in die eigene ePA-App. Prüfe, welche Diagnosen, Überweisungen und Medikationen dort für den Zeitraum vermerkt sind, nach dem die Gesundheitsfragen konkret fragen. Findest du Lücken, etwa weil eine Behandlung vor der Einführung der ePA stattfand oder ein Arzt die Akte noch nicht vollständig befüllt hat, kannst du gezielt beim jeweiligen Arzt oder deiner Krankenkasse nachfragen. So beantwortest du die Fragen vollständig, statt dich auf eine lückenhafte Erinnerung zu verlassen.
Für den Antrag hat sich in etwa dieser Ablauf bewährt:
- Öffne die ePA-App deiner Krankenkasse und geh die enthaltenen Dokumente einmal komplett durch, statt nur die letzten Einträge zu überfliegen.
- Gleiche jede Gesundheitsfrage im BU-Antrag einzeln mit dem passenden Abfragezeitraum ab, also welche Diagnosen, Behandlungen oder Medikamente in diesem Fenster liegen.
- Frag bei Unklarheiten direkt beim behandelnden Arzt oder deiner Krankenkasse nach, gerade wenn ältere Unterlagen in der ePA fehlen.
- Halte für dich fest, welche Angaben du auf welcher Grundlage gemacht hast, das erleichtert dir Jahre später die Erinnerung, falls es doch einmal zum Leistungsfall kommt.
Deine Rechte in der ePA: Einsicht, Widerspruch, Löschen einzelner Dokumente
Neben der Nutzung für den BU-Antrag solltest du auch deine grundsätzlichen Rechte an der eigenen ePA kennen. Du hast jederzeit Einsicht in alle gespeicherten Dokumente über die App deiner Krankenkasse. Du kannst der ePA insgesamt widersprechen, das ist jederzeit möglich. Widersprichst du schon vor der Einrichtung, wird für dich gar keine Akte angelegt. Widersprichst du erst später, wird eine bereits bestehende Akte einschließlich aller gespeicherten Daten vollständig gelöscht, nicht bloß stillgelegt (§ 344 SGB V). Lässt du danach erneut eine ePA einrichten, bleiben die alten Inhalte trotzdem weg, sie werden nicht wiederhergestellt.
Zusätzlich kannst du einzelne Dokumente verbergen, sodass sie nur noch für dich selbst sichtbar sind, oder sie unwiderruflich löschen. Verbergen und Löschen wirken dabei immer für das ganze Dokument, nicht für einzelne Passagen daraus, und immer gegenüber allen Behandelnden gleichzeitig. Willst du einer bestimmten Praxis gar keinen Einblick geben, sperrst du stattdessen deren Zugriff insgesamt über die ePA-App. Noch einen Schritt früher greift § 347 SGB V: Bei besonders sensiblen Daten, etwa zu psychischen Erkrankungen, sexuell übertragbaren Infektionen oder Schwangerschaftsabbrüchen, muss dich eine Praxis ausdrücklich auf dein Widerspruchsrecht hinweisen, bevor sie diese Angaben überhaupt in die ePA einstellt.
Für die BU-Gesundheitsfragen ist dabei ein Punkt entscheidend: Löschst oder verbirgst du ein Dokument in deiner ePA, ändert das nichts an deiner eigenen vorvertraglichen Anzeigepflicht. Was du selbst weißt, musst du so oder so angeben, ganz gleich, ob es noch in der Akte steht. Ein gelöschtes Dokument macht eine unterlassene Angabe also nicht rückwirkend korrekt. Gegenüber dem Versicherer bringt es dir schlicht gar nichts: Er sieht deine ePA ohnehin nicht, wohl aber die Unterlagen deines Arztes, und die bleiben von einer Löschung in der ePA vollständig unberührt. Aufräumen in der eigenen Akte verändert die Beweislage also nicht, es kostet dich nur die eigene Übersicht. Sinnvoller ist es, die Akte zur Vorbereitung zu nutzen und dann vollständig zu antworten, statt an der Dokumentation zu drehen.
Meiner Erfahrung nach ist die ePA weder Fluch noch Segen für deinen BU-Schutz. Sie ersetzt keinen der bestehenden Prüfwege, macht aber sichtbarer, wie wichtig ehrliche und vollständige Angaben von Anfang an sind. Wenn du wissen willst, welche Gesundheitsfragen eine BU im Detail stellt und wie du damit als Selbstständiger oder Gründer am besten umgehst, wirf einen Blick in meinen Überblick zu den BU-Gesundheitsfragen. Bist du dir bei einzelnen Angaben unsicher, sprich das lieber vorher einmal in Ruhe mit mir durch, als es auf einen Streit im Leistungsfall ankommen zu lassen.
Häufige Fragen
Kann meine BU-Versicherung meinen Antrag ablehnen, weil in meiner ePA eine alte Diagnose steht?
Nein, direkt einsehen kann der Versicherer deine ePA nicht. Relevant wird eine alte Diagnose nur, wenn du sie bei einer konkret gestellten Gesundheitsfrage hättest angeben müssen und es nicht getan hast. Dann kann sie im Leistungsfall über die reguläre Auskunft bei deinem Arzt auffallen, nicht über einen Blick in die Akte selbst.
Muss ich meiner BU-Versicherung Zugriff auf meine ePA geben?
Einen eigenen Zugang zu deiner Akte kann der Versicherer nicht bekommen, dafür gibt es weder eine Rechtsgrundlage noch einen technischen Weg. Wer überhaupt zugreifen darf, ist im Gesetz abschließend geregelt, und dort stehen ausschließlich Behandelnde aus dem Gesundheitswesen, weder Versicherer noch Arbeitgeber. Etwas anderes ist die Frage, ob du Inhalte selbst weitergibst: Dokumente aus deiner ePA-App kannst du exportieren und freiwillig vorlegen, und im Leistungsfall darf der Versicherer nach § 31 VVG Auskünfte und Belege von dir verlangen, soweit dir deren Beschaffung zumutbar ist. Mit einer Schweigepflichtentbindung erlaubst du ihm zusätzlich, sich gezielt bei Ärzten oder Krankenkassen zu erkundigen. Das alles ist etwas anderes als ein eigener Blick in deine Akte, heißt aber eben nicht, dass ePA-Inhalte einen Versicherer nie erreichen können.
Wie weit reicht die Auskunft bei Ärzten und Krankenkassen im Leistungsfall zurück?
Das hängt von der jeweiligen Gesundheitsfrage im Antrag und vom Versicherer ab, feste Fristen für alle Fälle gibt es nicht pauschal. Wie weit einzelne Fragen typischerweise zurückreichen, erkläre ich im verlinkten Beitrag zu den BU-Gesundheitsfragen genauer.
Sollte ich unangenehme Diagnosen aus meiner ePA löschen, bevor ich eine BU beantrage?
Davon rate ich ab. Deine Angabepflicht bei den Gesundheitsfragen hängt nicht davon ab, was in der ePA steht, sondern davon, was du selbst weißt. Ein gelöschtes Dokument schützt dich also nicht. Der Versicherer sieht deine ePA gar nicht, und die Unterlagen beim behandelnden Arzt bleiben von der Löschung unberührt. Du verlierst dadurch nur die eigene Übersicht.
Gilt die ePA-Pflicht auch, wenn ich privat krankenversichert bin?
Nein, die automatische Opt-out-Einrichtung betrifft gesetzlich Versicherte. In der PKV ist die ePA bislang freiwillig, je nach Anbieter unterschiedlich ausgestaltet. Frag im Zweifel direkt bei deinem PKV-Unternehmen nach, ob und wie es eine ePA anbietet.
Was, wenn meine ePA lückenhaft ist, weil alte Behandlungen dort fehlen?
Das kommt vor, gerade bei Behandlungen aus der Zeit vor der ePA-Einführung oder bei Praxen, die die Akte noch nicht vollständig befüllt haben. Verlass dich in dem Fall nicht darauf, dass die Lücke automatisch für dich spricht. Frag aktiv beim behandelnden Arzt oder deiner Krankenkasse nach den entsprechenden Unterlagen, bevor du die Gesundheitsfrage im BU-Antrag beantwortest.