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Scheinselbstständigkeit als Gründer: Diese Versicherungen sind betroffen

Scheinselbstständigkeit als Gründer: was dir bei PKV, BU und Altersvorsorge droht, wenn die Rentenversicherung Beschäftigung feststellt.

SS
Sebastian Steinhuber Versicherungsmakler für Gründer
31.07.2026

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Scheinselbstständigkeit heißt: Du rechnest als Selbstständiger ab, arbeitest aber tatsächlich wie ein Angestellter, weisungsgebunden und eingegliedert in den Betrieb deines Auftraggebers.
  • Ob das der Fall ist, entscheidet nicht dein Vertrag, sondern das Gesamtbild deiner tatsächlichen Arbeitsverhältnisse (§ 7 SGB IV).
  • Klarheit bringt das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 7a SGB IV), kostenfrei und erfahrungsgemäß innerhalb weniger Monate, eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es dafür nicht.
  • Der wichtigste Termin steht in § 7a Absatz 5 SGB IV: Stellst du den Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit und bist du für die Zwischenzeit selbst gegen Krankheit und für das Alter abgesichert, beginnt eine später festgestellte Beschäftigung erst mit der Entscheidung, nicht rückwirkend.
  • Wird Beschäftigung rückwirkend festgestellt, drohen Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge. Die Beitragsansprüche verjähren nach vier Jahren, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen erst nach dreißig Jahren (§ 25 SGB IV).
  • Für dich als Auftragnehmer betrifft das vor allem deine private Krankenversicherung, deine Rentenversicherung und indirekt auch Berufshaftpflicht und Berufsunfähigkeitsversicherung.
  • Der teuerste Einzelpunkt dabei: Deine private Krankenversicherung kannst du bei einer Jahre zurückreichenden Feststellung meist nicht mehr rückwirkend kündigen, die Dreimonatsfrist dafür ist dann schon abgelaufen (§ 205 Absatz 2 VVG), Beiträge für die Vergangenheit bekommst du in diesem Fall nicht zurück.
  • Die arbeits- und sozialrechtliche Bewertung deines Einzelfalls gehört in die Hände eines Fachanwalts oder Steuerberaters, hier ordne ich dir die versicherungsseitigen Folgen ein.

Wann aus Selbstständigkeit auf dem Papier ein Beschäftigungsverhältnis wird

Rechtlich ist eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Als Anhaltspunkte dafür nennt das Gesetz eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Entscheidend ist dabei nicht, was in deinem Vertrag steht oder wie ihr eure Zusammenarbeit nennt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zählt das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse: Alle relevanten Umstände deines Falls werden zusammengetragen, gewichtet und gegeneinander abgewogen. Kein einzelnes Merkmal entscheidet für sich allein.

In der Praxis prüft die Clearingstelle deshalb typischerweise, wie frei du deine Arbeitszeit und deinen Arbeitsort tatsächlich gestalten kannst, ob du in Teams und Abläufe deines Auftraggebers eingebunden bist, wessen Arbeitsmittel du nutzt und ob du eigenes unternehmerisches Risiko trägst. Beurteilt wird dabei immer das konkrete Auftragsverhältnis, nicht deine Auftragslage insgesamt. Ein einzelner, dauerhafter Hauptauftraggeber, an dessen Weisungen und Strukturen du gebunden bist, ist ein klassisches Warnsignal, aber das Signal liegt in der Weisungsbindung und der Eingliederung, nicht in der Zahl deiner Kunden.

Wie deine Zusammenarbeit auf dem Papier heißt, spielt dabei eine untergeordnete Rolle. Ob im Vertrag „Dienstvertrag“, „Werkvertrag“ oder „freie Mitarbeit“ steht, ändert nichts daran, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird. Betroffen sind in der Praxis vor allem Konstellationen, die in der Gründer- und Freelancer-Welt alltäglich sind: die IT-Beraterin, die seit zwei Jahren ausschließlich für einen Auftraggeber im dortigen Projektteam sitzt, der Coach, der feste Sprechstunden nach Vorgabe des Auftraggebers hält, oder der Kurierfahrer, der Fahrzeug und Ablaufplan komplett gestellt bekommt. Je näher deine Arbeitsrealität an ein normales Angestelltenverhältnis rückt, desto genauer solltest du hinschauen.

Das Statusfeststellungsverfahren: Wie du dir Klarheit holst

Wenn du unsicher bist, musst du nicht warten, bis eine Betriebsprüfung oder ein Zufall die Frage aufwirft. Über das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV kannst du (oder dein Auftraggeber) bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin klären lassen, ob deine Tätigkeit als Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist. Warten kostet dich dabei sogar die Wahl: Sobald ein Sozialversicherungsträger von sich aus ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht eingeleitet hat, ist dein eigener Antrag nach § 7a SGB IV gesperrt.

Seit dem 1. April 2022 entscheidet die Clearingstelle nur noch über den Erwerbsstatus selbst, also über Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen entscheiden danach die dafür zuständigen Stellen, also die Krankenkasse als Einzugsstelle beziehungsweise der Rentenversicherungsträger. Die Statusentscheidung ist damit die Vorfrage, nicht schon der Beitragsbescheid.

Für dich als Auftragnehmer steckt der eigentliche Schutz in einer Regelung, die kaum jemand kennt: § 7a Absatz 5 SGB IV. Stellst du den Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit und stellt die Rentenversicherung später eine Beschäftigung fest, gilt erst der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Das Rückwirkungsrisiko fällt damit weg. Voraussetzung ist, dass du zustimmst und für die Zwischenzeit gegen Krankheit und für das Alter abgesichert bist, der Art nach entsprechend den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Genau an dieser Stelle wird deine private Absicherung zur Tatbestandsvoraussetzung, deshalb schaue ich mir bei Gründern zuerst an, ob die vorhandenen Verträge diese Anforderung überhaupt erfüllen. Diese Monatsfrist ist der wichtigste Termin im ganzen Thema, und sie verstreicht lautlos.

Beruhigend ist außerdem: Widerspruch und Klage gegen die Statusentscheidung haben aufschiebende Wirkung (§ 7a Absatz 6 SGB IV). Solange du dich wehrst, wird aus der Entscheidung nichts fällig.

Der Antrag selbst kostet dich nichts, die Deutsche Rentenversicherung erhebt für die Prüfung keine Gebühr. Bis zur Entscheidung vergehen erfahrungsgemäß einige Monate, je nach Komplexität deines Falls und wie schnell alle Unterlagen vorliegen, eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es dafür nicht.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Vertragsparteien selbst, also du als Auftragnehmer und dein Auftraggeber, jeweils auch einzeln. Arbeitest du im Rahmen deines Auftrags zusätzlich für einen Dritten, etwa als eingesetzte Fachkraft bei einem Kunden deines Auftraggebers, kann auch dieser Dritte einbezogen werden, wenn dort ebenfalls ein Beschäftigungsverhältnis in Betracht kommt. Für wiederkehrende, gleichartige Auftragsverhältnisse gibt es außerdem die gutachterliche Äußerung nach § 7a Absatz 4b SGB IV. Wichtig ist der Unterschied zu einer echten Feststellung: Das ist ein Gutachten, keine bindende Entscheidung, und sie ergeht nur zusätzlich zu einer Einzelfallentscheidung, dein eigenes Auftragsverhältnis bleibt also trotzdem für sich zu beurteilen. Lass dir in diesem Fall die Kopie aushändigen, auf die du Anspruch hast, und prüfe, ob dein Auftragsverhältnis dem dort beschriebenen wirklich gleicht. Auch diese Regelung ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.

Ausgelöst wird diese Prüfung in der Praxis meistens durch eine reguläre Betriebsprüfung bei deinem Auftraggeber, durch eine Meldung eines Sozialversicherungsträgers oder durch einen eigenen Antrag auf Statusfeststellung. Auch ein Wechsel des Auftraggebers, etwa wenn du nach Jahren als vermeintlich Selbstständiger den Betrieb verlässt und dort ein Nachfolger angestellt wird, kann eine solche Prüfung anstoßen.

Die Folgen, wenn die Clearingstelle Beschäftigung feststellt

Kommt die Clearingstelle zu dem Ergebnis, dass rückwirkend ein Beschäftigungsverhältnis vorlag, setzt sie damit noch keine Beiträge fest. Die Nachforderung folgt im zweiten Schritt, entweder von der Krankenkasse als Einzugsstelle oder vom Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung. Gefordert wird dann der sogenannte Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die zurückliegende Zeit. Schuldner ist dein Auftraggeber (§ 28e Absatz 1 SGB IV).

Wie weit das zurückreicht, regelt § 25 SGB IV: Beitragsansprüche verjähren grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen verlängert sich diese Frist auf dreißig Jahre, und dafür genügt bereits bedingter Vorsatz, die Praxis nimmt ihn bei erkennbaren Statusrisiken schnell an, etwa wenn der Auftraggeber vorher auf das Risiko hingewiesen wurde. Läuft gerade eine Betriebsprüfung, ist die Verjährung für deren Dauer zusätzlich gehemmt.

Für dich als Auftragnehmer ist wichtig: Der Rückgriff deines Auftraggebers auf deinen Arbeitnehmeranteil ist gesetzlich eng begrenzt (§ 28g SGB IV). Er darf diesen Anteil grundsätzlich nur durch Abzug vom laufenden Entgelt geltend machen, und einen unterbliebenen Abzug nur bei den folgenden drei Zahlungen nachholen, außer der Abzug ist ohne sein Verschulden unterblieben. Bei einer rückwirkenden Feststellung, bei der es nie einen laufenden Lohnabzug gab, bleibt dein Auftraggeber deshalb in der Praxis auf einem erheblichen Teil der Beitragsnachzahlung sitzen. Aus dem Schneider bist du damit trotzdem nicht: § 28g SGB IV schützt dich nur bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Steuerlich kippst du für den betroffenen Zeitraum vom Unternehmer zum Arbeitnehmer, die auf deinen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer kann dich dann unter Umständen trotzdem nach § 14c UStG treffen, während deinem Auftraggeber der Vorsteuerabzug wegbricht. War die Vorenthaltung vorsätzlich, wird zudem nach § 14 Absatz 2 Satz 2 SGB IV das gezahlte Honorar als Nettoentgelt behandelt und auf ein Bruttoentgelt hochgerechnet, die Nachforderung wird dadurch spürbar größer. Dieser steuerliche Teil gehört auf den Tisch deines Steuerberaters. Eine verbindliche Einschätzung zu deinem konkreten Fall kann dir ohnehin nur ein Fachanwalt für Arbeits- oder Sozialrecht beziehungsweise dein Steuerberater geben, ich zeige dir hier nur, was das für deine Absicherung bedeutet.

Was mit deiner privaten Krankenversicherung passiert

Bist du privat krankenversichert und lag dein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der betroffenen Zeit unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, entsteht mit der Feststellung rückwirkend Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für deinen bestehenden PKV-Vertrag gilt dann § 205 Absatz 2 VVG, und genau hier steckt die größte Falle des ganzen Themas: Was in der Theorie nach Kündigung mit Beitragserstattung klingt, ist in der Praxis meistens keine.

Die Rückwirkung nach § 205 Absatz 2 Satz 1 VVG setzt voraus, dass du innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht kündigst. Die Frist knüpft an den tatsächlichen Eintritt an, nicht an den Tag, an dem du durch den Bescheid davon erfährst. Reicht die Feststellung wie üblich Jahre zurück, ist dieses Fenster deshalb in aller Regel längst geschlossen. Dann bleibt dir nur der zweite Weg aus § 205 Absatz 2 Satz 4 VVG: Kündigung zum Ende des Monats, in dem du deinem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist, ohne Rückwirkung und ohne Erstattung für die Vergangenheit. Für die zurückliegende Zeit heißt das im Ergebnis eine Doppelbelastung, deine PKV-Beiträge bleiben, wie sie waren, und die Kassenbeiträge kommen obendrauf. Fordert dich dein Versicherer in Textform auf, den Eintritt der Versicherungspflicht nachzuweisen, hast du dafür zwei Monate Zeit, sonst wird auch diese Kündigung unwirksam. Und selbst wenn eine rückwirkende Kündigung ausnahmsweise noch möglich ist, bekommst du selten einfach alle Beiträge zurück: Leistungen, die dein Versicherer in der Zwischenzeit schon gezahlt hat, werden gegengerechnet.

Lag dein regelmäßiges Arbeitsentgelt dagegen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, warst du in der Krankenversicherung versicherungsfrei und bleibst für die Vergangenheit privat versichert. Die Pflegeversicherung geht denselben Weg mit, denn die soziale Pflegeversicherung knüpft an die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung an, du bleibst also auch in der privaten Pflegepflichtversicherung. Nachzuzahlen sind dann vor allem die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dafür kann rückwirkend etwas entstehen, das viele übersehen: ein Anspruch gegen deinen Auftraggeber auf den Arbeitgeberzuschuss zu deinen privaten Beiträgen (§ 257 Absatz 2 SGB V für die Kranken-, § 61 SGB XI für die Pflegeversicherung). Ob der für die zurückliegende Zeit noch durchsetzbar ist, hängt an Verjährung und möglichen Ausschlussfristen und gehört deshalb zum Anwalt, nicht in eine Faustregel.

Was mit Berufsunfähigkeitsversicherung und Altersvorsorge passiert

Neben der Kranken- greift bei einer rückwirkenden Feststellung auch die gesetzliche Rentenversicherungspflicht, denn beide gehören zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den dein Auftraggeber abführen muss. Deine bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung ist davon als Vertrag zunächst nicht betroffen, sie läuft weiter, wie sie abgeschlossen wurde.

Ein verbreitetes Missverständnis räume ich hier direkt aus: In den heute marktüblichen Bedingungswerken ist ein späterer Wechsel deiner beruflichen Tätigkeit weder anzeigepflichtig noch automatisch leistungsrelevant, maßgeblich ist im Leistungsfall der Beruf, den du zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübt hast. Die Statusfeststellung ordnet nur den sozialversicherungsrechtlichen Status ein, sie ändert nichts daran, was du berufskundlich tatsächlich getan hast. Entscheidend bleibt, dass deine Angaben bei Antragstellung richtig waren (§ 19 VVG), darauf wirkt eine spätere Statusklärung nicht zurück. Was dein Vertrag im Detail regelt, insbesondere ob es bei Selbstständigen eine Umorganisationsklausel gibt, steht in deinen eigenen Bedingungen, nicht in einer Faustregel.

Was sich dagegen ändert, ist die gesetzliche Seite: Als Selbstständiger ohne Pflichtbeiträge verlierst du nach einigen Jahren den Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente, dafür sind in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge nötig (§ 43 SGB VI). Werden rückwirkend Pflichtbeiträge abgeführt, kann genau diese Voraussetzung wieder erfüllt sein. Die Erwerbsminderungsrente setzt aber ohnehin erst ein, wenn du wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine sechs Stunden täglich mehr arbeiten kannst, bei weniger als drei Stunden geht es um die volle Rente, und das in irgendeiner Tätigkeit, nicht in deinem Beruf. Deinen Bedarf an einer Berufsunfähigkeitsversicherung ersetzt das deshalb nicht, es ist aber ein Baustein, den du bei deiner Bedarfsrechnung kennen solltest.

Läuft parallel eine Rürup-Rente, kommt eine steuerliche Frage dazu: Wie sich rückwirkende Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Sonderausgabenabzug für die Basisrente im selben Zeitraum zueinander verhalten, ist eine Einzelfallfrage, unter anderem weil für den Abzug das Jahr der Zahlung zählt, nicht das Jahr, dem die Beiträge wirtschaftlich zuzuordnen sind. Das kann steuerlich relevant sein, die konkrete Berechnung gehört aber in die Hände deines Steuerberaters, nicht in meine als Makler.

Was mit Berufshaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht passiert

Auch deine Berufshaftpflicht- beziehungsweise Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist an die im Antrag beschriebene selbstständige Tätigkeit geknüpft. Für die Vergangenheit ändert eine Statusfeststellung daran aber nichts: Der Vertrag bestand, die Tätigkeit wurde ausgeübt, und Ansprüche Dritter aus dieser Zeit bleiben davon unberührt. Ein rückwirkender Wegfall deines Schutzes lässt sich aus der Statusfeststellung allein nicht ableiten.

Die Frage stellt sich für die Zukunft: ob überhaupt noch ein versichertes Interesse besteht, wenn du dieselbe Arbeit ab sofort als Angestellter machst. Gegenüber deinem Arbeitgeber greift dann der innerbetriebliche Schadensausgleich, gegenüber Dritten haftest du weiter persönlich und bist üblicherweise über die Betriebshaftpflicht deines Arbeitgebers als mitversicherte Person eingeschlossen. Ob dein bestehender Vertrag daneben noch etwas trägt, hängt am Bedingungswerk und ist eine Frage für den Einzelfall, kein Automatismus.

Ein Freibrief für deine Absicherung ist die Statusfeststellung also so oder so nicht. Sie klärt den sozialversicherungsrechtlichen Status, nicht automatisch deinen bestehenden Versicherungsschutz. Deshalb würde ich dir raten, nach einer Statusklärung auch hier noch einmal draufzuschauen, statt es auf sich beruhen zu lassen. Das gilt übrigens in beide Richtungen: Wechselst du künftig tatsächlich in ein festes Angestelltenverhältnis, brauchst du für diese Tätigkeit auch keine laufende Berufshaftpflicht als Selbstständiger mehr, dann geht es eher um die Frage, welche Absicherung für deine übrige freiberufliche Tätigkeit noch sinnvoll bleibt.

Wie du dich als Gründer präventiv absicherst

Ein paar Stellschrauben liegen in deiner eigenen Hand, bevor überhaupt eine Prüfung ansteht. Dazu gehört eine Vertragsgestaltung, die deine tatsächliche Selbstständigkeit auch abbildet: eigene Entscheidung über Arbeitszeit und Arbeitsort, eigene Arbeitsmittel, kein durchgehendes Weisungsrecht deines Auftraggebers über die Art und Weise deiner Arbeit.

Genauso wichtig ist die tatsächliche Praxis dahinter, und hier muss ich mit einem hartnäckigen Irrtum aufräumen: Mehrere Auftraggeber schützen dich nicht. Die Rentenversicherung beurteilt jedes Auftragsverhältnis für sich, du kannst zehn Kunden haben und in einem davon trotzdem abhängig beschäftigt sein. Weitere Auftraggeber wirken allenfalls mittelbar, als Baustein des Bildes, das du insgesamt am Markt abgibst. Was tatsächlich zählt, ist eigenes unternehmerisches Risiko: eigene Preisgestaltung, eigene Auftragsakquise, eigene Betriebsmittel, eigenes Personal. Was das für einzelne Berufe bedeutet, habe ich für Personal Training zusammengestellt.

Die Zahl der Auftraggeber hat trotzdem eine harte Rechtsfolge, nur an einer anderen Stelle, und die wird regelmäßig mit der Scheinselbstständigkeit verwechselt. Nach § 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI bist du als Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn du im Zusammenhang mit deiner Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigst und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig bist. Das gilt auch dann, wenn du unstreitig echt selbstständig bist, und zwar mit dem vollen Beitrag auf eigene Rechnung. Für Gründer mit einem dominierenden Hauptkunden ist das der weitaus häufigere Fall, und er kostet dich Beiträge, nicht deinen Auftraggeber. Lass beides prüfen, nicht nur die Scheinselbstständigkeit.

Und wenn du bei einem neuen Auftrag unsicher bist, kannst du vor Aufnahme der Tätigkeit eine Prognoseentscheidung nach § 7a Absatz 4a SGB IV beantragen. Zwei Einschränkungen gehören dazu: Sie trägt nur, solange die Zusammenarbeit später auch so gelebt wird wie beschrieben, und sie ist befristet. Nach § 7a Absatz 7 SGB IV treten die Prognoseentscheidung und die gutachterliche Äußerung mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft, sofern der Gesetzgeber sie nicht verlängert. Verpasst du diesen Zeitpunkt, ist die Monatsfrist des § 7a Absatz 5 SGB IV die zweitbeste Gelegenheit, weil sie das Rückwirkungsrisiko abschaltet.

Hilfreich ist außerdem, deine Selbstständigkeit auch nach außen sichtbar zu dokumentieren: ein eigener Außenauftritt, eigenes Briefpapier und eigene Rechnungen statt Stundenzettel, ein eigenes Impressum und eine eigene Website, dazu ein Auftreten am Markt, das über den einen Hauptauftraggeber hinausgeht. Nichts davon ersetzt eine echte Prüfung im Einzelfall, aber jede dieser Kleinigkeiten stärkt dein Bild im Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, falls es doch einmal zur Statusklärung kommt.

Aus meiner Sicht als Makler ist Scheinselbstständigkeit vor allem deshalb tückisch, weil sie meistens erst auffällt, wenn deine Absicherung schon längst steht und du gar nicht mehr daran denkst, sie noch einmal gegen deine tatsächliche Auftragslage zu spiegeln. Wenn du gerade dabei bist, deine Absicherung als Selbstständiger neu aufzustellen oder zu überprüfen, schau dir gerne meinen Überblick zu Versicherungen für Selbstständige an oder buch dir einen Termin bei mir.

Häufige Fragen

Wie erkenne ich, ob ich scheinselbstständig bin?

Es gibt keine einzelne Eigenschaft, an der du das sicher ablesen kannst. Entscheidend ist das Gesamtbild eines einzelnen Auftragsverhältnisses: Wie frei bestimmst du Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsweise, wie eingebunden bist du in Teams und Abläufe deines Auftraggebers, wie viel eigenes unternehmerisches Risiko trägst du. Die Zahl deiner Auftraggeber insgesamt spielt dabei keine Rolle, beurteilt wird jedes Verhältnis für sich. Bei ernsthaften Zweifeln bringt dir nur das Statusfeststellungsverfahren wirkliche Klarheit.

Was kostet mich ein Statusfeststellungsverfahren?

Der Antrag bei der Clearingstelle selbst kostet nichts, die Deutsche Rentenversicherung erhebt dafür keine Gebühr. Rechnen solltest du eher mit der Zeit: Erfahrungsgemäß dauert die Prüfung einige Monate, eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht. Wird das Verfahren streitig und holst du dir anwaltliche Begleitung, kommt dort der eigentliche Kostenblock her, nicht beim Antrag selbst.

Muss ich als Auftragnehmer die Nachzahlung selbst tragen?

Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag schuldet dein Auftraggeber (§ 28e Absatz 1 SGB IV). Sein Rückgriff auf deinen Arbeitnehmeranteil ist nach § 28g SGB IV eng begrenzt, praktisch bleibt bei rückwirkenden Fällen ohne laufenden Lohnabzug ein großer Teil bei ihm hängen. Kostenfrei kommst du trotzdem selten davon: Die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer kann dich nach § 14c UStG treffen, und wenn deine privaten Krankenversicherungsbeiträge für die Vergangenheit nicht mehr erstattet werden, zahlst du für diesen Zeitraum faktisch zweimal Krankenversicherung. Um deine eigene Kranken- und Rentenversicherungssituation musst du dich also in jedem Fall selbst kümmern.

Was passiert mit meiner Rente, wenn Beschäftigung rückwirkend festgestellt wird?

Für den betroffenen Zeitraum entstehen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die dein Auftraggeber als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nachzahlen muss. Das baut dir Anwartschaften auf, die du sonst nicht hättest, und kann zusätzlich den Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente wiederherstellen, denn dafür sind drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren nötig (§ 43 SGB VI), und die verlieren Selbstständige ohne Pflichtbeiträge regelmäßig. Läuft parallel eine private Altersvorsorge wie eine Rürup-Rente, kläre die steuerliche Wechselwirkung für den betroffenen Zeitraum mit deinem Steuerberater.

Schützt mich eine Ein-Personen-GmbH vor Scheinselbstständigkeit?

Nicht automatisch, und das ist seit 2023 auch höchstrichterlich geklärt. Das Bundessozialgericht hat am 20. Juli 2023 in drei Verfahren (B 12 R 15/21 R, B 12 BA 4/22 R, B 12 BA 1/23 R) entschieden, dass die Zwischenschaltung einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft eine abhängige Beschäftigung nicht ausschließt: In den entschiedenen Fällen bestanden vertragliche Beziehungen nur zwischen der GmbH und dem Auftraggeber, das Bundessozialgericht stellte trotzdem entscheidend auf die tatsächliche Eingliederung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers ab. Dazu kommt ein zweiter Punkt: Bei Gesellschaftern gelten die Auftraggeber der Gesellschaft als deine eigenen Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI, die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger lässt sich über eine GmbH also ebenfalls nicht wegkonstruieren. Die Rechtsform allein ist damit kein Freibrief, entscheidend bleibt, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird.

Wann sollte ich das Statusfeststellungsverfahren freiwillig anstoßen?

Am sinnvollsten ist der Zeitpunkt vor Aufnahme der Tätigkeit, dann kannst du eine Prognoseentscheidung nach § 7a Absatz 4a SGB IV beantragen. Sie trägt allerdings nur, solange die Zusammenarbeit später auch so gelebt wird wie beschrieben. Verpasst du diesen Zeitpunkt, ist die Monatsfrist des § 7a Absatz 5 SGB IV die zweitbeste Gelegenheit, weil sie das Rückwirkungsrisiko abschaltet. Sinnvoll ist es auch, sobald du merkst, dass ein Auftraggeber faktisch dein einziger Kunde geworden ist, dann lohnt zusätzlich ein Blick auf § 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI.

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