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GKV-Reform und Rentenreform:
Zahlen im Überblick

GKV-Reform 2027 und Rentenreform in Zahlen mit Quelle: was amtlich ist, was noch Entwurf ist. Eingeordnet für Gründer und Selbstständige.

Wir erklären die amtlichen Zahlen zur GKV-Reform 2027 und zur Rentenreform 2025/26, so wie sie in Gesetzestexten, Verordnungen und offiziellen Pressemitteilungen stehen. Das ist keine eigene Erhebung und keine Prognose von uns, sondern eine Einordnung der amtlichen Quellen, mit Verweis auf die jeweilige Fundstelle. Wo etwas noch nicht beschlossen ist, steht das ausdrücklich dabei.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die GKV-Reform 2027 ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft. Die materiellen Beitrags- und Leistungsänderungen wirken ab dem 1. Januar 2027 (die neue Familienversicherungs-Regel erst ab 2028).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV steigt 2027 einmalig um zusätzlich 300 Euro im Monat, zusätzlich zur regulären jährlichen Erhöhung.
  • Das Rentenniveau bleibt dank der verlängerten Haltelinie bis mindestens zur Rentenanpassung am 1. Juli 2031 bei 48 Prozent, das ist bereits verkündetes Recht.
  • Die neue Frühstartrente für Kinder ist Stand jetzt ein Regierungsentwurf, der bereits als Bundestags-Drucksache eingebracht wurde, aber noch kein Gesetz.
  • Die Aktivrente gilt seit 1. Januar 2026, aber ausdrücklich nicht für Selbstständige.

Warum diese Zahlen wichtig für dich sind

Als Gründerin, Freelancer oder Selbstständiger betrifft dich die GKV-Reform direkt über deinen Krankenkassenbeitrag, und die Rentenreform betrifft dich vor allem dadurch, welche Förderinstrumente für dich gelten und welche nicht. Genau das ist der Punkt, an dem viele Übersichten ungenau werden: Sie vermischen, was schon Gesetz ist, mit dem, was erst diskutiert wird. Wir trennen das hier bewusst.

GKV-Reform 2027: Was amtlich ist

Beitragsbemessungsgrenze steigt zusätzlich

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Krankenversicherung liegt 2026 amtlich bei 5.812,50 Euro. Für 2027 kommt laut dem Gesetz zur Beitragssatzstabilisierung (GKV-BStabG) eine außerplanmäßige Anhebung um zusätzlich 300 Euro im Monat hinzu, zusätzlich zur regulären jährlichen Erhöhung. Das Bundesministerium für Gesundheit beziffert die Mehrbelastung für ein GKV-Mitglied mit Einkommen oberhalb der neuen Grenze mit bis zu rund 26 Euro im Monat und sagt dazu ausdrücklich „hälftiger Beitragsanteil“. Nachgerechnet sind das 26,25 Euro: 300 Euro mal 8,75 Prozent Arbeitnehmeranteil bei 2,9 Prozent Zusatzbeitrag. Die Zahl gilt also für Angestellte. Bist du selbstständig und freiwillig in der GKV versichert, trägst du den Beitrag allein, nicht nur den Arbeitnehmeranteil; konkrete Rechenbeispiele für deinen Beitrag ab 2027 stehen im Artikel GKV-Beitrag für Selbstständige ab 2027.

Quelle: Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278) für den 2026er-Wert, BMG-FAQ zum GKV-BStabG für die 300-Euro-Anhebung.

Familienversicherung: 2,5 Prozent ab 2028

Ab 2028 zahlen mitversicherte Ehegatten und Lebenspartner ohne Kind unter 12 Jahren einen eigenen Beitrag von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Partners. Beitragsfrei bleiben unter anderem Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, Eltern von Kindern mit Behinderung, pflegende Angehörige und Partner über der Regelaltersgrenze. Die Altersgrenze wurde im Gesetzgebungsverfahren vom Gesundheitsausschuss noch von ursprünglich 7 auf 12 Jahre angehoben.

Rechenbeispiel: Bei 90.000 Euro Bruttoeinkommen des erwerbstätigen Partners entstehen 2.250 Euro im Jahr, das sind rund 187 Euro im Monat.

Quelle: BMG-Pressemitteilung vom 10.07.2026 zum GKV-BStabG.

Zuzahlungen und Zahnersatz

Die Zuzahlungen in der GKV steigen zum 1. Januar 2027 einmalig um 50 Prozent. Anders als ursprünglich im Kabinettsentwurf vorgesehen, hat der Gesundheitsausschuss die geplante laufende Dynamisierung mit der Grundlohnrate gestrichen, die Zuzahlungen steigen also nicht automatisch jedes weitere Jahr mit. Die Belastungsgrenzen von 1 Prozent des Haushaltsbruttos für chronisch Kranke und 2 Prozent für alle anderen bleiben unverändert.

Beim Zahnersatz sinkt der Festzuschuss um 10 Prozentpunkte, von 60 auf 50 Prozent der Regelversorgung, das entspricht wieder dem Niveau vor Oktober 2020.

Quelle: BMG-FAQ zum GKV-BStabG.

Was sich beim Krankengeld NICHT ändert

Ein Punkt, der in manchen Zusammenfassungen falsch dargestellt wird: Die Krankengeld-Höhe (70 Prozent des Bruttoeinkommens, maximal 90 Prozent des Nettos) und die Bezugsdauer (78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit) bleiben durch die Reform unverändert. Neu ist lediglich die Möglichkeit einer Teilkrankschreibung in drei Stufen (25, 50 oder 75 Prozent Teilarbeitsfähigkeit); der Arzt stellt die Teilarbeitsfähigkeit fest, Versicherter und Arbeitgeber müssen zustimmen.

Für Selbstständige ändert sich am Status quo nichts: In der freiwilligen gesetzlichen Versicherung besteht ohne gesonderten Wahltarif weiterhin kein Krankengeldanspruch. Ein Wahltarif mit Krankengeld (die Leistung beginnt je nach gewählter Karenzstufe ab Tag 15, 22 oder 43) oder ein privates Krankentagegeld (setzt eine Gesundheitsprüfung voraus) bleiben die Optionen.

Quelle: BMG-FAQ zum GKV-BStabG.

Rentenreform 2025/26: Was amtlich ist

Dieser Abschnitt beschränkt sich bewusst auf die Punkte, die für Gründerinnen, Freelancer und Selbstständige den größten Unterschied machen: Rentenniveau, Aktivrente, Mütterrente III und den Status der Frühstartrente. Die vollständige Liste aller Rentenänderungen 2026, sortiert nach verkündetem Recht, Regierungsentwurf und bloßer Absichtserklärung, steht im Artikel Rentenänderungen 2026: Was gilt schon, was ist noch Entwurf.

Rentenniveau bleibt bis 2031 bei 48 Prozent

Die Niveauschutzklausel (§ 255e SGB VI) ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft und verlängert die 48-Prozent-Haltelinie beim Rentenniveau bis zur Rentenanpassung am 1. Juli 2031. Ohne dieses Gesetz wäre das Sicherungsniveau laut dem Regierungsentwurf zum Rentenpaket (BT-Drs. 21/1929) bis 2031 auf 47,0 Prozent gefallen.

Quelle: BGBl. I 2025 Nr. 362 (Rentenpaket 2025), Art. 1 Nr. 8; BMAS-Übersicht Rentenreform 2025; DRV-FAQ Rentenpaket 2025.

Aktivrente gilt nicht für Selbstständige

Seit dem 1. Januar 2026 können Angestellte, die freiwillig über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten, bis zu 2.000 Euro im Monat (24.000 Euro im Jahr) steuerfrei dazuverdienen. Das gilt ausdrücklich nur für Arbeitslohn aus einer Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Selbstständige, Freiberufler und Landwirte sind von der Aktivrente ausgeschlossen, weil bei ihnen kein Arbeitgeber-Rentenversicherungsbeitrag anfällt. Die Sozialversicherungsbeiträge entfallen nicht, befreit wird nur die Steuer.

Quelle: BMF-Pressemitteilung vom 15.10.2025, BGBl. I 2025 Nr. 361 (Aktivrentengesetz); DRV-Meldung „Steuerbonus Aktivrente ist keine Rente“.

Mütterrente III: mehr Kindererziehungszeit

Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder steigen von maximal 30 auf maximal 36 Kalendermonate, das gleicht sie an die Regelung für ab 1992 geborene Kinder an. Die Zuschlagsregelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, den eigentlichen Auszahlungsstart der Kernänderung setzt das Gesetz erst auf den 1. Januar 2028; laut Deutscher Rentenversicherung (DRV) braucht die technische Umsetzung bis dahin Zeit.

Quelle: BGBl. I 2025 Nr. 362, Art. 3; DRV-FAQ Mütterrente III.

Frühstartrente: noch kein Gesetz

Anders als die drei Punkte oben ist die Frühstartrente für Kinder Stand jetzt nur ein Regierungsentwurf, den das Kabinett am 12. August 2026 beschlossen hat und den die Bundesregierung am 7. September 2026 als Bundestags-Drucksache 21/7864 eingebracht hat. Beschlossen ist damit nichts: Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, im parlamentarischen Verfahren sind Änderungen möglich; der Entwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, das Verfahren soll noch im November 2026 abgeschlossen sein. Nach dem aktuellen Entwurf soll Anspruch haben, wer seinen ersten Wohnsitz in Deutschland gemeldet hat, nicht wie teilweise berichtet wurde der Besuch einer inländischen Bildungseinrichtung. Vorgesehen ist eine monatliche Förderung von 10 Euro aus dem Bundeshaushalt in einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag, Versicherungsprodukte sind dafür nach dem aktuellen Entwurfstext nicht als Vertragsform vorgesehen, wohl aber dürfen auch Lebensversicherungsunternehmen einen solchen Depot-Vertrag anbieten. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027, aber das ist noch nicht beschlossen. Was der Regierungsentwurf im Einzelnen vorsieht, steht im Artikel zur Frühstartrente.

Quelle: Regierungsentwurf FrühStRG, Kabinettsbeschluss 12.08.2026 (BR-Drs. 445/26 vom 14.08.2026); Einbringung in den Bundestag am 07.09.2026 als BT-Drs. 21/7864; dazu die hib-Kurzmeldung vom 09.09.2026.

Was das für deine Planung bedeutet

Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Beratung; steuerliche Fragen gehören zu deiner Steuerberatung. Wenn du als Selbstständiger konkret wissen willst, wie sich dein persönlicher GKV-Beitrag ab 2027 verändert, findest du die Rechenbeispiele im Artikel GKV-Beitrag für Selbstständige ab 2027; ob sich für dich der Wechsel in die PKV lohnt, ordnet der Artikel PKV oder GKV nach der Reform 2027 ein. Für die Altersvorsorge gilt: Die Aktivrente hilft dir als Selbstständigem nicht. Welche Wege für dich in Frage kommen, von der Basisrente über ein Depot bis zur gesetzlichen Rentenversicherung für Gründer und Freelancer, hängt von deinem Einkommen, deiner Laufzeit und deiner Steuersituation ab. Das schauen wir uns im Erstgespräch gemeinsam mit dir an, statt hier pauschal etwas vorzuschlagen.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die GKV-Reform 2027 wirklich?

Das Gesetz selbst ist bereits seit dem 30. Juli 2026 in Kraft. Die konkreten Beitrags- und Leistungsänderungen wie die höhere Beitragsbemessungsgrenze und die gestiegenen Zuzahlungen wirken aber erst ab dem 1. Januar 2027, die neue Familienversicherungs-Regel sogar erst ab 2028.

Wie viel mehr zahle ich 2027 durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze?

Das Bundesministerium für Gesundheit beziffert die Mehrbelastung mit bis zu rund 26 Euro im Monat für Mitglieder oberhalb der neuen Beitragsbemessungsgrenze und bezieht das ausdrücklich auf den hälftigen Beitragsanteil; nachgerechnet sind es 26,25 Euro. Diese Zahl gilt für Angestellte (Arbeitnehmeranteil). Bist du selbstständig und zahlst den Beitrag allein, ist deine Mehrbelastung höher; das betrifft ohnehin nur Einkommen, die über der Grenze liegen, für alle anderen ändert sich am Beitragssatz durch diese spezielle Anhebung nichts.

Ändert sich mein Krankengeld-Anspruch als Selbstständiger durch die Reform?

Nein, an der grundsätzlichen Regelung ändert sich nichts: In der freiwilligen gesetzlichen Versicherung hast du als Selbstständiger weiterhin keinen automatischen Krankengeldanspruch. Wer Krankengeld möchte, braucht wie bisher einen Wahltarif mit Krankengeld oder ein privates Krankentagegeld.

Gilt die Aktivrente auch für mich als Selbstständigen?

Nein, die Aktivrente ist ausdrücklich Angestellten vorbehalten, für die ein Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Als Selbstständiger, Freiberufler oder Landwirt bist du von dieser Steuervergünstigung ausgeschlossen, egal ob du über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitest.

Ist die Frühstartrente für mein Kind schon beschlossen?

Nein. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf am 12. August 2026 beschlossen, am 7. September 2026 ist er als Drucksache 21/7864 in den Bundestag eingebracht worden. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, im Verfahren sind Änderungen möglich. Vorgesehen ist die Förderung für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum achtzehnten Lebensjahr, beginnend mit dem Jahrgang 2020 und rückwirkend für das Jahr 2026. Für ältere Kinder unter 18 soll ein Vertrag möglich sein, aber ohne die staatlichen 10 Euro im Monat.

Sebastian Steinhuber

Sebastian Steinhuber

Geschäftsführer ENV Versicherungsmakler, Berlin. Berät Gründer, Selbstständige und Unternehmen zu betrieblichen und privaten Versicherungen.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung zu deinem Einzelfall.

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