Stand: 02.08.2026. Dieser Artikel wird aktualisiert, sobald es einen Referentenentwurf oder einen Stichtag gibt.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Am 23.06.2026 hat die Alterssicherungskommission ihren Abschlussbericht vorgelegt. Darin steht eine sehr konkrete Empfehlung zur Altersvorsorgepflicht für Selbstständige, aber es ist eine Kommissionsempfehlung und kein Gesetz.
- Einen Referentenentwurf der Bundesregierung zur Altersvorsorgepflicht gibt es auch Anfang August 2026 noch nicht. Aus dem Bundesarbeitsministerium heißt es, ein entsprechender Entwurf sei in Arbeit.
- Die Kommission schlägt ein Zwei-Klassen-Modell vor: neue Selbstständige ab einem noch nicht festgelegten Stichtag ohne Opt-out, bereits selbstständig Tätige mit einem voraussetzungslosen Opt-out-Recht.
- Als Beitragshöhe wird der Regelbeitrag für Handwerker ins Gespräch gebracht (2026: 735,63 Euro im Monat, bundeseinheitlich), wahlweise auch einkommensabhängig, dazu eine dreijährige Karenzzeit zum halben Beitrag für Neugründer.
- Der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD hat am 01./02.07.2026 beschlossen, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission in einem Gesetzespaket umzusetzen, das bis Ende 2026 vom Bundestag verabschiedet werden soll. Das ist ein politischer Beschluss, kein Gesetzentwurf.
- Durch die Reform ändert sich für dich heute rechtlich noch nichts. Prüfe aber getrennt davon, ob du nicht schon nach geltendem Recht rentenversicherungspflichtig bist: Für Handwerker, Lehrerinnen, Pflegekräfte, Künstler und vor allem für Selbstständige mit im Wesentlichen nur einem Auftraggeber gilt die Pflicht bereits heute (§ 2 SGB VI).
Was die Reform vorsieht (Stand 02.08.2026)
Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD steht die Absicht schon länger: Neue Selbstständige, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, sollen „gründerfreundlich“ in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Andere Vorsorgeformen, die eine verlässliche Absicherung fürs Alter gewährleisten, sollen weiterhin möglich bleiben. Konkreter wurde es am 23.06.2026, als die Alterssicherungskommission ihren Abschlussbericht an die Bundesregierung übergab.
In Empfehlung 22 des Berichts heißt es sinngemäß: Alle nicht obligatorisch abgesicherten Selbstständigen, die ihre Tätigkeit ab einem Stichtag neu aufnehmen, sollen verpflichtend und ohne Opt-out in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Die Versicherungspflicht soll auch alle Personen umfassen, die bereits jetzt selbstständig tätig sind, ihnen soll aber ein voraussetzungsloses Herausoptieren möglich sein.
Wichtig für die Einordnung: Bis Anfang August 2026 liegt kein Referentenentwurf zur Altersvorsorgepflicht vor, aus dem Bundesarbeitsministerium heißt es lediglich, ein Entwurf sei in Arbeit. Konkrete Zahlen zu den finanziellen Auswirkungen lassen sich seriös ebenfalls nicht nennen, weil sie von der genauen Ausgestaltung abhängen. Das ist die belastbare Faktenlage. Alles Weitere ist bislang Empfehlung und politische Absicht.
Am 01./02.07.2026 hat der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD nachgelegt und beschlossen, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission in einem Gesetzespaket umzusetzen, das bis Ende 2026 vom Bundestag verabschiedet werden soll. Der Beschlusstext ist im Wortlaut veröffentlicht. Zwei Einschränkungen solltest du trotzdem kennen: Die in manchen Berichten zitierte Formulierung „1:1“ bezieht sich in diesem Papier auf ein anderes Vorhaben und nicht auf die Rente, und die Altersvorsorgepflicht für Selbstständige wird im Rentenabschnitt nicht ausdrücklich genannt. Ein Koalitionsbeschluss ist eine politische Absichtserklärung, kein Gesetzentwurf und erst recht kein verabschiedetes Gesetz.
Zum Vergleich, wie lange sowas dauert: Das Rentenpaket 2025 (Haltelinie beim Rentenniveau, Mütterrente III) brauchte vom Kabinettsbeschluss am 06.08.2025 bis zum Bundestagsbeschluss am 05.12.2025 rund vier Monate. Und das trotz erheblichem Widerstand: 18 junge Abgeordnete der Union drohten mit Blockade. Am Ende standen 318 Ja-Stimmen gegen 225 Nein-Stimmen bei 53 Enthaltungen. Eine Altersvorsorgepflicht für Millionen Selbstständige ist deutlich komplexer und dürfte, selbst wenn der politische Wille da ist, nicht schneller durchs Verfahren gehen.
Diese Diskussion ist zudem nicht neu. Schon der damalige Bundesarbeitsminister Hubertus Heil nahm Ende 2020 einen Anlauf, der am Koalitionspartner scheiterte. Der Koalitionsvertrag der Ampel von November 2021 war dann bereits sehr konkret: Altersvorsorgepflicht für neue Selbstständige, Opt-out in ein privates Vorsorgeprodukt, das insolvenz- und pfändungssicher sein und oberhalb des Grundsicherungsniveaus absichern sollte, dazu zwei Jahre Karenzzeit. Umgesetzt wurde davon bis zum Bruch der Koalition im November 2024 nichts. Das zeigt, wie lange sich ein Vorhaben in diesem Themenfeld ziehen kann, selbst wenn der politische Wille grundsätzlich vorhanden ist.
Wer betroffen ist und wer nicht
Nach dem aktuellen Stand der Kommissionsempfehlung würde ein Zwei-Klassen-System entstehen:
| Gruppe | Vorgeschlagene Regelung |
|---|---|
| Neue Selbstständige (ab einem noch nicht festgelegten Stichtag) | Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, kein Opt-out |
| Bestands-Selbstständige (bereits selbstständig tätig) | Ebenfalls Pflichtversicherung, aber mit voraussetzungslosem Opt-out-Recht |
| Selbstständige, die schon heute pflichtversichert sind | Nicht zusätzlich erfasst, etwa Landwirte über die Alterssicherung der Landwirte oder Künstler und Publizisten, die über die Künstlersozialkasse bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind |
| Angehörige verkammerter Freier Berufe mit Versorgungswerk (etwa Ärztinnen, Anwälte, Architektinnen, Steuerberater) | Über das jeweilige berufsständische Versorgungswerk abgesichert. Der Bericht behandelt sie in der Ausgangslage als ausreichend abgesichert, eine ausdrückliche Ausnahmeregelung enthält Empfehlung 22 aber nicht |
Für Neugründer sieht die Kommission zusätzlich eine Karenzzeit von drei Jahren zum halben Regelbeitrag vor, also aktuell rechnerisch rund 368 Euro im Monat statt des vollen Betrags. Diese Karenz soll nur bei der allerersten Aufnahme einer Selbstständigkeit im Erwerbsleben gelten, nicht bei jeder neuen Gründung.
Bei der Beitragshöhe lässt die Kommission zwei Wege offen: einen Pauschalbeitrag orientiert am Regelbeitrag für Handwerker oder wahlweise einen Beitrag, der sich am steuerpflichtigen Einkommen orientiert. Dieses Wahlrecht kennt das Rentenrecht heute schon: Bereits pflichtversicherte Selbstständige können statt des Regelbeitrags einen einkommensgerechten Beitrag nach ihrem Einkommensteuerbescheid zahlen (§ 165 SGB VI). Nicht zu verwechseln mit der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI, bei der du deinen Beitrag frei zwischen Mindest- und Höchstbeitrag wählst, ohne Bindung an dein Einkommen. Als Beispielrechnung mit dem aktuellen Beitragssatz von 18,6 Prozent: Bei einem Einkommen von 3.000 Euro im Monat läge ein einkommensabhängiger Beitrag rechnerisch bei rund 558 Euro, bei 5.000 Euro Einkommen bei rund 930 Euro. Ob am Ende der Pauschalbeitrag, die einkommensabhängige Variante oder eine Wahlmöglichkeit zwischen beiden gilt, ist noch nicht entschieden.
Der Verweis auf den Regelbeitrag für Handwerker kommt dabei nicht von ungefähr. Handwerker in der Handwerksrolle zählen schon heute zu den nach § 2 SGB VI rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen, genauso wie Hebammen, Lehrer und Erzieherinnen ohne versicherungspflichtige Angestellte, Pflegepersonen sowie Künstler und Publizistinnen über die Künstlersozialkasse. Besonders wichtig für Solo-Selbstständige: Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bist du schon heute pflichtversichert, wenn du regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigst und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitest. Das trifft auf viele Freelancer zu, ohne dass sie es wissen, und die Deutsche Rentenversicherung kann Beiträge rückwirkend nachfordern (§ 25 SGB IV). Handwerker in der Handwerksrolle können sich davon übrigens nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen auf Antrag befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Für die neue Altersvorsorgepflicht ist eine vergleichbare Befreiungsmöglichkeit bislang nicht vorgesehen. Die neue Altersvorsorgepflicht würde das Prinzip der Pflichtversicherung im Kern auf alle übrigen Selbstständigen ausweiten, die bisher keiner dieser bestehenden Gruppen angehören.
Was noch komplett offen ist: der genaue Stichtag, ab dem „neu“ gegründete Selbstständige gemeint sind. Ohne diesen Stichtag lässt sich heute nicht sagen, ob du als angehender Gründer in die Pflicht-ohne-Opt-out-Gruppe fallen würdest oder nicht.
Eine wichtige Randnotiz für Vollständigkeit: Parallel zu dieser allgemeinen Altersvorsorgepflicht gibt es einen zweiten, davon getrennten Gesetzgebungsstrang beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Reform des Statusfeststellungsverfahrens, also zur Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit. Dort war Ende März 2026 ein Referentenentwurf bekannt geworden, der Auftraggebern und Selbstständigen bei jedem Auftrag ein Wahlrecht zwischen dem bisherigen und einem neuen Rechtsrahmen einräumen soll, verbunden mit einer eigenen Rentenversicherungspflicht für alle, die den neuen Rahmen wählen. Der Koalitionsvertrag verknüpft beide Themen ausdrücklich: Die geplante Genehmigungsfiktion im Statusfeststellungsverfahren soll dort „im Zuge der Reform der Alterssicherung für Selbstständige“ umgesetzt werden. Verfahrensmäßig ist der Statusfeststellungs-Strang aber deutlich weiter als die allgemeine Pflicht. Ob am Ende ein gemeinsames Gesetz daraus wird oder zwei getrennte, ist offen.
Ein Aspekt, der in der Kostendebatte oft untergeht: Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung bringen nicht nur eine spätere Altersrente, sondern auch einen Erwerbsminderungsschutz und Reha-Ansprüche mit, sofern du die Wartezeit von fünf Jahren erfüllst und davon mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung vorweisen kannst. Für Selbstständige, die bisher weder gesetzlich rentenversichert noch privat gegen Berufsunfähigkeit abgesichert sind, wäre das ein handfester Nebeneffekt, den die reine Kostendebatte gern übersieht. Wie hoch die Erwerbsminderungsrente wirklich ausfällt und woran der Anspruch für Selbständige scheitern kann, erfährst du im verlinkten Beitrag.
Was das für deine bestehende Vorsorge bedeutet
Wenn du bereits eine Basisrente (Rürup) oder eine private Rentenversicherung besparst, ist die naheliegende Frage: Zählt das später als Nachweis für einen Opt-out? Die ehrliche Antwort Stand heute: Das ist nicht nur ungeregelt: Die beiden vorliegenden Quellen widersprechen sich sogar. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD sieht eine Befreiung durch den Nachweis einer anderweitigen privaten Absicherung vor, die eine verlässliche Absicherung im Alter gewährleisten muss. Inhaltlich passt eine kapitalgedeckte, auf lebenslange Verrentung ausgelegte Vorsorge zu dieser Formulierung. Die Kommission geht in Empfehlung 22 einen anderen Weg: Neue Selbstständige bekämen gar kein Opt-out, auch nicht mit einer privaten Rente, und Bestands-Selbstständige ein voraussetzungsloses Opt-out ganz ohne Nachweis, ohne dass die Kommission dafür überhaupt inhaltliche Anforderungen nennt. Welche Linie im Gesetz landet, ist offen. Eine gesetzliche Garantie, dass ein bestehender Vertrag später als Opt-out-Nachweis anerkannt wird, gibt es in keiner der beiden Varianten.
Ein Punkt, der in Gesprächen mit Gründern und Selbstständigen häufig durcheinandergeht: Die Altersvorsorgepflicht betrifft die Rentenversicherung, nicht deine Krankenversicherung. Wenn du privat krankenversichert bist und bereits Alterungsrückstellungen aufgebaut hast, ändert diese Reform daran nichts. Rentenversicherungspflicht und Krankenversicherungspflicht sind zwei rechtlich getrennte Baustellen. Eine mögliche GRV-Pflicht würde dich nicht automatisch zurück in eine bestimmte Krankenkassenform zwingen.
Steuerlich kann eine Rürup-Rente je nach individueller Situation attraktiv sein, weil die Beiträge im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben absetzbar sein können. Die genauen Auswirkungen auf deine Steuerlast hängen von deiner persönlichen Situation ab, das klärst du am besten mit deinem Steuerberater.
Beispielszenario zur Einordnung: Eine Grafikdesignerin, die seit drei Jahren selbstständig ist und monatlich 200 Euro in eine Rürup-Rente einzahlt, würde nach dem Kommissionsvorschlag zu den Bestands-Selbstständigen zählen und könnte das Opt-out ohne jeden Nachweis ziehen. Ihre Rürup-Rente spielt dafür nach Empfehlung 22 gar keine Rolle. Anders sähe es aus, wenn der Gesetzgeber der Linie des Koalitionsvertrags folgt: Dann bräuchte sie einen Nachweis über eine verlässliche Absicherung, und ob ihr Vertrag dafür reicht, hinge an Kriterien, die bis heute niemand festgelegt hat.
Opt-out-Optionen, falls vorgesehen
Nach dem Kommissionsvorschlag bekämen nur Bestands-Selbstständige ein Opt-out-Recht, und zwar ohne weitere Voraussetzungen im Sinne einer Vorabprüfung. Wer nach dem noch offenen Stichtag neu gründet, hätte laut Empfehlung 22 dagegen gar keine Opt-out-Möglichkeit und würde direkt in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen.
Nur falls der Gesetzgeber am Ende der Linie des Koalitionsvertrags folgt und für das Opt-out einen Nachweis verlangt, stellt sich die Frage, welche privaten Vorsorgeformen dafür anerkannt werden könnten. Denkbar und inhaltlich naheliegend wären dann:
- Eine bestehende Basisrente (Rürup)
- Eine private Rentenversicherung mit lebenslanger Verrentung
- Die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk, soweit das nicht ohnehin schon als Ausnahme gilt
Einen Anhaltspunkt liefert der Koalitionsvertrag der Ampel von 2021: Dort sollte eine private Lösung insolvenz- und pfändungssicher sein und oberhalb des Grundsicherungsniveaus absichern. Gesetz wurde auch das nie. Das bedeutet auch: Eine Kapitalauszahlungs-Option, die dir heute wichtig ist, könnte im Konflikt mit einem künftigen Opt-out-Kriterium stehen, falls der Gesetzgeber eine Verrentungspflicht verlangt. Das ist Stand heute Spekulation, aber ein Punkt, den du im Hinterkopf behalten solltest, wenn du jetzt eine neue private Lösung aufsetzt.
Was du jetzt konkret tun solltest
Solange kein Gesetzentwurf mit Stichtag vorliegt, gibt es keinen Grund für Aktionismus. Trotzdem macht es Sinn, die Reform als Anlass zu nehmen, deine Altersvorsorge grundsätzlich zu prüfen, denn die eigentliche Deckungslücke bei Selbstständigen ohne gesetzliche oder private Rente besteht schon heute, ganz gleich ob und wann diese Pflicht kommt.
- Prüfe, ob du überhaupt eine laufende Altersvorsorge hast, egal ob gesetzlich, über ein Versorgungswerk oder privat.
- Schließe keine neue private Lösung ab, nur weil die Reform kommen könnte. Kriterien für ein Opt-out gibt es bis heute nicht, und eine Basisrente bindet dich fest: Du kommst vor 62 nicht an das Kapital, kannst nicht kündigen und hast kein Kapitalwahlrecht. Entscheide über eine solche Lösung nach deiner eigenen Lage, nicht nach einem Gesetzentwurf, den noch niemand gesehen hat.
- Behalte den Stand des Gesetzgebungsverfahrens im Blick. Ein Referentenentwurf ist der nächste Meilenstein, auf den es zu achten lohnt.
- Wenn du gerade erst gründest, spielt für dich zusätzlich die dreijährige Karenzzeit zum halben Beitrag eine Rolle, sobald es dazu Klarheit gibt.
Einen Überblick, wie die gesetzliche Rentenversicherung für Gründer und Freelancer schon heute freiwillig funktioniert, und wie das deutsche Rentensystem grundsätzlich aufgebaut ist, findest du auf der Seite zum deutschen Rentensystem. Einen breiteren Einstieg in das Thema Altersvorsorge insgesamt, über die Rente hinaus, findest du ebenfalls auf der Website.
Häufige Fragen
Ist die Altersvorsorgepflicht für Selbstständige schon beschlossen?
Nein. Es liegen vor: der Abschlussbericht der Alterssicherungskommission vom 23.06.2026 mit Empfehlung 22, die Absicht im Koalitionsvertrag und der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 01./02.07.2026, die Empfehlungen bis Ende 2026 in ein Gesetzespaket zu gießen. Ein Referentenentwurf oder ein verabschiedetes Gesetz existiert Stand Anfang August 2026 nicht.
Ab wann muss ich als Selbstständiger in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen?
Das lässt sich aktuell nicht sagen, weil der Gesetzgeber noch keinen Stichtag festgelegt hat. Politisch wird ein Gesetzespaket bis Jahresende 2026 angestrebt. Die Kommission hält ihre Empfehlung ausdrücklich für sofort und ohne Übergangsfristen umsetzbar, ein Inkrafttreten schon 2027 ist also durchaus denkbar. Verlass dich trotzdem auf keinen Zeitplan, solange kein Gesetzentwurf vorliegt.
Kann ich mich von der Pflicht befreien lassen, wenn ich schon eine Rürup-Rente habe?
Das hängt davon ab, welcher Linie der Gesetzgeber folgt, und ist noch nicht geregelt. Der Koalitionsvertrag sieht eine Befreiung über den Nachweis einer verlässlichen privaten Absicherung vor. Die Kommission dagegen empfiehlt, neuen Selbstständigen gar kein Opt-out zu geben, während Bestands-Selbstständige voraussetzungslos herausoptieren könnten, also ohne jeden Nachweis. Nach dieser Variante wäre deine Rürup-Rente für das Opt-out weder nötig noch hinderlich.
Ich bin schon länger selbstständig, betrifft mich die Pflicht auch?
Nach dem aktuellen Kommissionsvorschlag ja, allerdings mit einem voraussetzungslosen Opt-out-Recht für alle, die ihre Selbstständigkeit bereits vor dem künftigen Stichtag aufgenommen haben. Neu gegründete Selbstständige nach diesem Stichtag hätten dieses Wahlrecht laut Empfehlung 22 dagegen nicht.
Ändert sich durch die Reform etwas an meiner privaten Krankenversicherung?
Nach allem, was bisher vorliegt, nein. Die Altersvorsorgepflicht betrifft die Rentenversicherung. Deine Krankenversicherung, ob gesetzlich oder privat, ist rechtlich getrennt geregelt. Einen Gesetzestext, an dem sich das abschließend prüfen ließe, gibt es allerdings noch nicht.
Bin ich als Solo-Selbstständiger mit nur einem Auftraggeber schon heute rentenversicherungspflichtig?
Möglicherweise ja, und das hat mit dieser Reform gar nichts zu tun. Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bist du schon nach geltendem Recht rentenversicherungspflichtig, wenn du regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigst und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitest. Viele Freelancer erfüllen das, ohne es zu wissen, und die Deutsche Rentenversicherung kann Beiträge rückwirkend nachfordern. Das lohnt sich zu prüfen, ganz gleich wie diese Reform am Ende ausgeht.
Gilt die günstigere Karenzzeit für jede neue Gründung, die ich starte?
Nach dem aktuellen Kommissionsvorschlag nein. Die dreijährige Karenzzeit zum halben Regelbeitrag soll nur einmal gelten, nämlich bei der allerersten Aufnahme einer Selbstständigkeit in deinem Erwerbsleben. Gründest du später ein weiteres Mal, ist keine erneute Karenzzeit vorgesehen.
Ich beobachte dieses Thema für dich weiter und aktualisiere den Artikel, sobald es einen Referentenentwurf oder Stichtag gibt. Bis dahin gilt für mich als Berater vor allem eins: Auf ein Gesetz solltest du mit deiner Altersvorsorge nicht warten. Wie eine solide Altersvorsorge für Selbstständige heute schon aussehen kann, zeige ich dir dort im Detail, oder du buchst dir direkt einen Termin bei mir.
Häufige Fragen
Nein. Es liegen vor: der Abschlussbericht der Alterssicherungskommission vom 23.06.2026 mit Empfehlung 22, die Absicht im Koalitionsvertrag und der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 01./02.07.2026, die Empfehlungen bis Ende 2026 in ein Gesetzespaket zu gießen. Ein Referentenentwurf oder ein verabschiedetes Gesetz existiert Stand Anfang August 2026 nicht.
Das lässt sich aktuell nicht sagen, weil der Gesetzgeber noch keinen Stichtag festgelegt hat. Politisch wird ein Gesetzespaket bis Jahresende 2026 angestrebt. Die Kommission hält ihre Empfehlung ausdrücklich für sofort und ohne Übergangsfristen umsetzbar, ein Inkrafttreten schon 2027 ist also durchaus denkbar. Verlass dich trotzdem auf keinen Zeitplan, solange kein Gesetzentwurf vorliegt.
Das hängt davon ab, welcher Linie der Gesetzgeber folgt, und ist noch nicht geregelt. Der Koalitionsvertrag sieht eine Befreiung über den Nachweis einer verlässlichen privaten Absicherung vor. Die Kommission dagegen empfiehlt, neuen Selbstständigen gar kein Opt-out zu geben, während Bestands-Selbstständige voraussetzungslos herausoptieren könnten, also ohne jeden Nachweis. Nach dieser Variante wäre deine Rürup-Rente für das Opt-out weder nötig noch hinderlich.
Nach dem aktuellen Kommissionsvorschlag ja, allerdings mit einem voraussetzungslosen Opt-out-Recht für alle, die ihre Selbstständigkeit bereits vor dem künftigen Stichtag aufgenommen haben. Neu gegründete Selbstständige nach diesem Stichtag hätten dieses Wahlrecht laut Empfehlung 22 dagegen nicht.
Nach allem, was bisher vorliegt, nein. Die Altersvorsorgepflicht betrifft die Rentenversicherung. Deine Krankenversicherung, ob gesetzlich oder privat, ist rechtlich getrennt geregelt. Einen Gesetzestext, an dem sich das abschließend prüfen ließe, gibt es allerdings noch nicht.
Möglicherweise ja, und das hat mit dieser Reform gar nichts zu tun. Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bist du schon nach geltendem Recht rentenversicherungspflichtig, wenn du regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigst und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitest. Viele Freelancer erfüllen das, ohne es zu wissen, und die Deutsche Rentenversicherung kann Beiträge rückwirkend nachfordern. Das lohnt sich zu prüfen, ganz gleich wie diese Reform am Ende ausgeht.
Nach dem aktuellen Kommissionsvorschlag nein. Die dreijährige Karenzzeit zum halben Regelbeitrag soll nur einmal gelten, nämlich bei der allerersten Aufnahme einer Selbstständigkeit in deinem Erwerbsleben. Gründest du später ein weiteres Mal, ist keine erneute Karenzzeit vorgesehen. Ich beobachte dieses Thema für dich weiter und aktualisiere den Artikel, sobald es einen Referentenentwurf oder Stichtag gibt. Bis dahin gilt für mich als Berater vor allem eins: Auf ein Gesetz solltest du mit deiner Altersvorsorge nicht warten. Wie eine solide Altersvorsorge für Selbstständige heute schon aussehen kann, zeige ich dir dort im Detail, oder du buchst dir direkt einen Termin bei mir.