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Rentenänderungen 2026: Was gilt schon, was ist noch Entwurf

Die Rentenänderungen 2026 einzeln geprüft: Was ist verkündetes Gesetz, was Regierungsentwurf, was nur Empfehlung? Mit Rechtsstand, Fundstelle und Datum.

SS
Sebastian Steinhuber Versicherungsmakler für Gründer
16.08.2026

Stand: 15.08.2026. Dieser Beitrag geht die einzelnen Rentenänderungen 2026 nacheinander durch und ordnet jede davon ihrem Rechtsstand zu: verkündetes Gesetz, laufendes Gesetzgebungsverfahren oder bloße Kommissionsempfehlung. Den zusammenfassenden Überblick über die Reform als Ganzes findest du auf meiner Übersichtsseite zur Rentenreform 2026. Die drei Rechtsstände können sich im laufenden Verfahren verschieben.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Rentenniveau bleibt bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 gesetzlich bei 48 Prozent festgeschrieben (§ 255e SGB VI, verkündet 23.12.2025, in Kraft seit 1. Januar 2026).
  • Die Mütterrente III erhöht die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder von 30 auf 36 Monate, die Kernänderung greift aber erst zum 1. Januar 2028, die technische Auszahlung startet ebenfalls erst 2028.
  • Die Aktivrente lässt bis zu 2.000 Euro Monatslohn im Rentenalter steuerfrei, gilt seit 1. Januar 2026, aber ausdrücklich nicht für Selbstständige.
  • Das Altersvorsorgereformgesetz ist seit 29. Mai 2026 verkündetes Recht (BGBl. 2026 I Nr. 156) und tritt gestaffelt zum 1. Januar 2027 und 1. Januar 2028 in Kraft.
  • Die Frühstartrente für Kinder ist erst ein Regierungsentwurf, seit 14. August 2026 als Bundesrats-Drucksache 445/26 im ersten Durchgang, ein Bundestagsverfahren hat noch nicht begonnen.
  • Eine Rentenversicherungspflicht für Selbstständige ist bislang nur eine Kommissionsempfehlung ohne Gesetzentwurf und ohne Stichtag.

Welche Rentenänderungen sind schon geltendes Recht?

Vier neue Maßnahmen sind bereits verkündet und damit geltendes Recht, nur ihr Inkrafttreten ist teilweise gestaffelt: drei davon stammen aus dem Rentenpaket 2025 und dem Aktivrentengesetz, dazu kommt das eigenständige Altersvorsorgereformgesetz. Meine Übersichtsseite weist an derselben Stelle sechs von vierzehn Punkten als geltendes Recht aus, weil sie zwei unveränderte Bestandsregeln mitzählt: den Nachhaltigkeitsfaktor in der Rentenanpassungsformel und die abgeschlossene Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67. Hier geht es nur um das, was 2025 und 2026 neu verkündet wurde.

Die Haltelinie beim Rentenniveau ist die größte der vier. Mit dem neuen § 255e SGB VI (BGBl. I 2025 Nr. 362, Art. 1 Nr. 8, verkündet am 23.12.2025) bleibt das Sicherungsniveau vor Steuern bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 bei 48 Prozent, statt wie bisher nur bis Mitte 2025. Ohne dieses Gesetz wäre das Niveau nach den bisherigen Berechnungen bis 2031 auf 47,0 Prozent gesunken. Für 2026 gilt ein Sicherungsniveau von 48,0 Prozent. Die Regel ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

Die Mütterrente III (BGBl. I 2025 Nr. 362, Art. 3) erhöht die anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder von maximal 30 auf maximal 36 Kalendermonate. Die sechs zusätzlichen Monate entsprechen einem halben Rentenpunkt je Kind, betroffen sind nach Schätzung der Deutschen Rentenversicherung rund 10 Millionen Rentnerinnen und Rentner. Wichtig ist die Reihenfolge: Die Zuschlagsregelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, die eigentliche Kernänderung von 30 auf 36 Monate erst zum 1. Januar 2028, ebenso wie die Auszahlung an Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner, wegen des hohen technischen Umsetzungsaufwands.

Die Aktivrente (BGBl. I 2025 Nr. 361, verkündet am 23.12.2025, in Kraft seit 1. Januar 2026) lässt Erwerbseinkommen im Rentenalter bis 2.000 Euro monatlich beziehungsweise 24.000 Euro jährlich steuerfrei, wenn jemand nach Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet. Ein laufender Rentenbezug ist dafür nicht nötig, eine Aufteilung des Freibetrags auf mehrere Jobs ist aber nicht möglich. Die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge bleiben in jedem Fall fällig, entfallen tut nur die Einkommensteuer. Selbstständige, Freiberufler, Landwirte, Forstwirte, Beamtinnen und Beamte sowie isolierte Minijobs sind ausdrücklich ausgeschlossen, mehr dazu weiter unten.

Das Altersvorsorgereformgesetz ist mit Ausfertigung vom 26. Mai 2026 und Verkündung am 29. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) ebenfalls bereits geltendes Recht. Es reformiert die steuerlich geförderte private Altersvorsorge insgesamt und führt das Altersvorsorgedepot ein, insbesondere den sogenannten Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge nach § 1 Abs. 1c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. Für diesen Vertragstyp gilt künftig eine gesetzliche Kostenbegrenzung, die klassische Beratungspflicht bei Vertragsschluss entfällt, die europarechtlichen Pflichten zur Bedarfsermittlung bei Versicherungsprodukten bleiben aber unberührt. Das Gesetz tritt gestaffelt in Kraft, die Kernprodukte zum 1. Januar 2027, einzelne Folgeregelungen in Einkommensteuergesetz und Nebengesetzen erst zum 1. Januar 2028.

Maßnahme Wert Rechtsstand Inkrafttreten
Haltelinie Rentenniveau 48 % bis Ablauf 1.7.2031 verkündet (BGBl. I 2025 Nr. 362) 1.1.2026
Mütterrente III 30 auf 36 Monate Kindererziehungszeit verkündet (BGBl. I 2025 Nr. 362) Zuschlag 1.1.2027, Kernänderung und Auszahlung 2028
Aktivrente bis 2.000 €/Monat steuerfrei, nur für Angestellte verkündet (BGBl. I 2025 Nr. 361) 1.1.2026
Altersvorsorgereformgesetz Einführung Altersvorsorgedepot / Standarddepot-Vertrag verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 156) gestaffelt 1.1.2027 / 1.1.2028
Frühstartrente 10 €/Monat für Kinder von 6 bis 18 Jahren Regierungsentwurf, BR-Drs. 445/26 geplant 1.1.2027, noch nicht verkündet
Rentenversicherungspflicht Selbstständige Zwei-Klassen-Modell mit und ohne Opt-out nur Kommissionsempfehlung offen, kein Stichtag bekannt

Was ist erst ein Entwurf und noch kein Gesetz?

Genau eine Maßnahme aus dem aktuellen Reformpaket steckt im laufenden Gesetzgebungsverfahren: die Frühstartrente für Kinder. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 12. August 2026 beschlossen, seit dem 14. August 2026 liegt er als Bundesrats-Drucksache 445/26 im ersten Durchgang nach Art. 76 Abs. 2 Grundgesetz vor. Die Ausschussberatung im Bundesrat ist für den 7. September 2026 terminiert, der nächste reguläre Plenartermin ist der 25. September 2026, ob die Frühstartrente dort aufgerufen wird, steht noch nicht fest. Erst danach geht der Entwurf an den Bundestag, eine Bundestags-Drucksache existiert bis zum 15. August 2026 nicht. Vorgesehen sind 10 Euro monatlich vom Bund für Kinder, die zwischen dem 6. und dem 18. Geburtstag ihren ersten Wohnsitz in Deutschland gemeldet haben, egal ob sie eine Schule in Deutschland besuchen. Das Gesetz soll rückwirkend für 2026 gelten, beginnend mit dem Geburtsjahrgang 2020. Solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist, sind Änderungen am Entwurf möglich, ein verbindliches Startdatum gibt es noch nicht. Ausführlich ordne ich den Entwurf im Beitrag zur Frühstartrente ein.

Was ist bislang nur eine Empfehlung oder Absichtserklärung?

Die Alterssicherungskommission hat in ihrem Abschlussbericht vom 24. Juni 2026 eine Reihe von Vorschlägen gemacht, die in der Presse häufig schon wie beschlossene Sache klingen. Rechtlich sind sie das nicht, es gibt zu keinem der folgenden Punkte einen Referentenentwurf oder einen Kabinettsbeschluss.

Am weitesten diskutiert ist die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige, dazu findest du unten einen eigenen Abschnitt. Daneben empfiehlt die Kommission, die Regelaltersgrenze ab 2032 weiter an die Lebenserwartung zu koppeln, im Verhältnis zwei zu eins zwischen Erwerbs- und Rentenphase. Nach aktuellen Annahmen des Statistischen Bundesamts würde das zwischen 2031 und 2041 zu einem Anstieg um rund sechs Monate auf 67,5 Jahre führen. Ebenfalls nur Empfehlung: eine Verschärfung des abschlagsfreien Rentenzugangs für besonders langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre. Ein weiterer Vorschlag ist eine gesetzliche Kapitalrente, obligatorische individuelle Kapitalkonten innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nach schwedischem Vorbild, finanziert über einen zusätzlichen Beitragssatz von rund zwei Prozentpunkten, idealerweise ab 2028. Ab 2032 schlägt die Kommission zudem vor, den sogenannten Alpha-Parameter im Nachhaltigkeitsfaktor leicht zu verstärken. Für keinen dieser Punkte gibt es einen Gesetzentwurf oder eine Kabinettsbefassung.

Welche Vereinfachungsfehler tauchen in der Presse ständig auf?

Hier stiftet die Presse am meisten Verwirrung, weil richtige Einzelfakten falsch zusammengesetzt werden.

„Der Nachhaltigkeitsfaktor ist bis 2031 ausgesetzt.“ Das ist technisch ungenau. Der Nachhaltigkeitsfaktor bleibt unverändert Teil der Rentenanpassungsformel nach § 68 SGB VI. Die Gesetzesbegründung zum Rentenpaket 2025 stellt ausdrücklich fest, dass am Nachhaltigkeitsfaktor grundsätzlich festgehalten wird. Der neue § 255e SGB VI ist lediglich eine Überschreibungsregel, sie greift nur in den Jahren, in denen die reguläre Formel das Niveau unter 48 Prozent drücken würde. Ab dem 2. Juli 2031 wirkt die Formel inklusive Nachhaltigkeitsfaktor wieder ungebremst.

„Die Aktivrente ist eine neue Rente.“ Auch das ist falsch. Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar, dass die Aktivrente keine Rente in dem Sinne ist und damit auch keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern eine Art Steuerbonus.

„Die Mütterrente III kommt 2027, mit Geld auf dem Konto.“ Zum 1. Januar 2027 treten nur die Zuschlagsregelungen in Kraft. Die eigentliche Erhöhung der Kindererziehungszeiten von 30 auf 36 Monate greift erst zum 1. Januar 2028, und die technische Auszahlung beginnt laut Deutscher Rentenversicherung ebenfalls erst 2028.

Vier weitere Verkürzungen stehen im kompakten Überblick auf der Übersichtsseite, hier nur in Kürze: Beim Freibetrag der Aktivrente entfällt allein die Steuer, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben fällig, und auf mehrere Jobs verteilen lässt er sich nicht. Die Frühstartrente ist mit dem Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026 nicht beschlossen, sondern steckt im ersten Durchgang beim Bundesrat, in Texten gehört dazu die Formulierung „vom Kabinett beschlossen, Gesetzgebungsverfahren läuft“, nicht „geltendes Recht“. Der Nachfolger des Generationenkapitals ist sie ebenfalls nicht: Das war ein kollektiver Staatsfonds aus einem älteren Gesetzentwurf, der Ende 2024 der Diskontinuität zum Opfer fiel, im verkündeten Rentenpaket 2025 kommt der Begriff kein einziges Mal vor. Und die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige kommt nicht, sie ist bislang eine Kommissionsempfehlung ohne Gesetzentwurf und gehört als „so könnte es kommen“ gekennzeichnet.

Was heißt das konkret, wenn du selbstständig bist?

Zwei Punkte sind für Selbstständige direkt relevant, und beide sind eher eine Klarstellung als eine gute Nachricht.

Die Aktivrente gilt für dich nicht. Der Steuerbonus ist ausdrücklich sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorbehalten, die nach der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Selbstständige, Freiberufler, Landwirtinnen und Landwirte, Forstwirtinnen und Forstwirte sowie Beamtinnen und Beamte sind ausdrücklich ausgenommen. Wenn du planst, im Rentenalter noch als Selbstständige oder Selbstständiger zu arbeiten, greift dieser Freibetrag bei dir nicht, egal wie hoch dein Einkommen ausfällt.

Bei der Rentenversicherungspflicht für Selbstständige gibt es Stand 15. August 2026 nichts Neues zu berichten. Die Bundesregierung hat auf eine parlamentarische Anfrage am 23. Juni 2026 amtlich bestätigt, dass weder ein eigener Referentenentwurf noch ein Eckpunktepapier vorliegt und keine konkreten Berechnungen existieren. Eine erneute Prüfung der einschlägigen Kanäle, der Vorhabenliste des zuständigen Ministeriums, der Bundesregierung und des Bundesrats, ergab bis zum 15. August 2026 keinen neuen Verfahrensschritt. Sollte das Zwei-Klassen-Modell aus der Kommissionsempfehlung Gesetz werden, würde es zwischen neu gegründeten und bereits bestehenden Selbstständigen unterscheiden, mit unterschiedlichen Opt-out-Regeln. Solange kein Gesetzentwurf vorliegt, lässt sich das nicht seriös vorwegnehmen. Meine Einordnung dazu, losgelöst von dieser Reform: Eine Deckungslücke bei der Altersvorsorge besteht für viele Selbstständige bereits heute, ganz gleich, ob und wann eine Pflicht kommt.

Einen kompletten Überblick über alle Reformbausteine, ihre Rechtsstände und ihre Fundstellen findest du auf der Übersichtsseite zur Rentenreform 2026. Sorgst du zusätzlich über deinen Arbeitgeber oder als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer vor, lohnt sich ein Blick auf die betriebliche Altersvorsorge als eigenen Baustein daneben. Wie sich eine mögliche Rentenversicherungspflicht für Selbstständige auswirken könnte, ordne ich im Artikel zur Altersvorsorgepflicht für Selbstständige ein. Wie viel private Vorsorge du zusätzlich zur gesetzlichen Rente brauchst, klärt der Artikel zur privaten Altersvorsorge beziehungsweise die Altersvorsorge für Selbstständige. Wenn du deinen eigenen Stand in Ruhe durchgehen willst, statt jede Schlagzeile einzeln einzuordnen, kannst du dir dafür einen Termin nehmen.

Häufige Fragen

Nein, nicht vollständig. Ein Teil ist bereits verkündetes Gesetz mit klarem Inkrafttreten, dazu gehören die Haltelinie beim Rentenniveau, die Mütterrente III, die Aktivrente und das Altersvorsorgereformgesetz. Die Frühstartrente ist dagegen nur ein Regierungsentwurf, der sich seit dem 14. August 2026 im ersten Durchgang beim Bundesrat befindet. Und die vieldiskutierte Rentenversicherungspflicht für Selbstständige ist bislang nur eine Empfehlung der Alterssicherungskommission, ohne Gesetzentwurf.

Das gesetzliche Rentenniveau bleibt bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 bei 48 Prozent, statt wie ursprünglich vorgesehen bereits ab Mitte 2025 zu sinken. Ohne dieses Gesetz wäre das Niveau nach den bisherigen Berechnungen bis 2031 auf 47,0 Prozent gefallen. Die Regel gilt seit dem 1. Januar 2026 für die gesetzliche Rentenversicherung insgesamt, eine individuelle Zusage für deine spätere Rente ist sie nicht.

Nein. Die Aktivrente ist ausdrücklich sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorbehalten, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Selbstständige, Freiberufler, Landwirtinnen und Landwirte, Forstwirtinnen und Forstwirte, Beamtinnen und Beamte sowie isolierte Minijobs sind vom Steuerbonus ausgenommen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt zudem klar, dass es sich bei der Aktivrente gar nicht um eine eigene Rentenleistung handelt, sondern um einen Steuerbonus auf Erwerbseinkommen.

Das ist offen. Die Alterssicherungskommission hat in ihrem Abschlussbericht vom 24. Juni 2026 ein Zwei-Klassen-Modell empfohlen, neue Selbstständige ohne Opt-out, bestehende mit voraussetzungslosem Opt-out. Ein Gesetzentwurf liegt dazu bislang nicht vor, das hat die Bundesregierung am 23. Juni 2026 amtlich bestätigt, und bis zum 15. August 2026 war in den geprüften Kanälen kein neuer Verfahrensschritt zu finden. Einen Stichtag nennt die Empfehlung nicht.

Geplant ist der 1. Januar 2027, verbindlich ist das Datum aber noch nicht. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 12. August 2026 beschlossen, seit dem 14. August 2026 liegt er dem Bundesrat als Drucksache 445/26 im ersten Durchgang vor. Bundestag und Bundesrat müssen das Verfahren noch abschließen, Änderungen sind bis zur Verkündung möglich.

Nein, das ist eine verbreitete, aber technisch ungenaue Aussage. Der Nachhaltigkeitsfaktor bleibt unverändert Teil der Rentenanpassungsformel nach § 68 SGB VI. Die neue Haltelinie in § 255e SGB VI ist lediglich eine Überschreibungsregel, sie greift nur in den Jahren, in denen die reguläre Formel das Rentenniveau unter 48 Prozent drücken würde. Ab dem 2. Juli 2031 wirkt die Formel inklusive Nachhaltigkeitsfaktor wieder ungebremst.

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