Stand: 15.08.2026. Der Verfahrensstand kann sich noch ändern: Der zuständige Ausschuss des Bundesrats berät am 07.09.2026 über den Entwurf.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Frühstartrente ist am 15.08.2026 kein geltendes Recht. Sie liegt als Regierungsentwurf vor, den das Bundeskabinett am 12.08.2026 beschlossen hat, und befindet sich seit 14.08.2026 als Bundesrats-Drucksache 445/26 im ersten Durchgang nach Art. 76 Abs. 2 GG.
- Vorgesehen sind 10 Euro pro Monat vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, eingezahlt vom Bund über die Deutsche Rentenversicherung Bund als zentrale Stelle (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 FrühStRG-E).
- Voraussetzung ist der gemeldete erste Wohnsitz des Kindes im Inland, nicht der Schulbesuch. Das stellt die Entwurfsbegründung zu § 1 Abs. 2 ausdrücklich klar.
- Der Entwurf sieht eine Rückwirkung auf das Kalenderjahr 2026 vor, beginnend mit dem Geburtsjahrgang 2020 (§ 30 Abs. 1 FrühStRG-E).
- Geplantes Inkrafttreten ist der 01.01.2027 (Artikel 8 Abs. 1 FrühStRG-E). Eine Bundestags-Drucksache liegt bis 15.08.2026 noch nicht vor.
- Eigene Zuzahlungen der Eltern sind bis 6.840 Euro pro Kalenderjahr möglich, aber nicht steuermindernd absetzbar (§ 3 Abs. 3, § 29 Abs. 2 FrühStRG-E).
Was ist die Frühstartrente, und wann soll sie kommen?
Die Frühstartrente ist der Kern eines eigenen Gesetzentwurfs, des Frühstartrentengesetzes (FrühStRG), amtlich „Gesetz zur Förderung des frühen Aufbaus einer privaten Altersvorsorge“. Der Referentenentwurf stammt vom 21.07.2026, das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 12.08.2026 beschlossen. Seit dem 14.08.2026 liegt er dem Bundesrat als Drucksache 445/26 vor, im ersten Durchgang nach Art. 76 Abs. 2 GG. Der zuständige Ausschuss berät am 07.09.2026, das nächste Bundesratsplenum ist für den 25.09.2026 terminiert, ob die Frühstartrente dort aufgerufen wird, steht noch nicht fest. Eine Drucksache im Bundestag und eine Verkündung im Bundesgesetzblatt gibt es bis zum 15.08.2026 nicht. Politisch wird ein Abschluss noch in diesem Jahr angestrebt, damit das Gesetz zum 01.01.2027 in Kraft treten kann. Das ist eine Absichtserklärung, kein feststehender Termin.
Ein zweites, verwandtes Gesetz ist dagegen bereits geltendes Recht: das Altersvorsorgereformgesetz, ausgefertigt am 26.05.2026 und verkündet am 29.05.2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nummer 156. Es führt den sogenannten Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge ein, genau das Produkt, auf dem die Frühstartrente aufbaut. Von diesem verkündeten Gesetz ist die Frühstartrente selbst zu unterscheiden, sie hängt an einem eigenen, noch laufenden Verfahren.
Wer bekommt die Frühstartrente, und stimmt es, dass mein Kind dafür zur Schule gehen muss?
Anspruchsberechtigt sollen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG sein, die mit ihrem ersten Wohnsitz im Inland gemeldet sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FrühStRG-E). Auf den Wohnsitz der Eltern kommt es dabei nicht an, maßgeblich sind allein die melderechtlichen Verhältnisse des Kindes. In der Presse kursiert häufig die Formulierung, das Kind müsse eine Bildungseinrichtung in Deutschland besuchen. Das ist nach dem Entwurfstext falsch: Die Begründung zu § 1 Abs. 2 stellt ausdrücklich fest, dass nicht auf den Schulbesuch abgestellt wird, sondern auf den inländischen Wohnsitz, weil es kein zentrales Register der Schulbesuche gibt. Wo dein Kind zur Schule geht, spielt für den Anspruch keine Rolle, solange der erste Wohnsitz in Deutschland gemeldet bleibt.
Zusätzlich braucht das Kind eine Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b AO, spätestens bei Antragstellung übermittelt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und 3). Fehlt sie zunächst, wirkt eine nachträgliche Vergabe zurück.
Wie viel Geld ist das, und was bedeutet die Rückwirkung auf 2026?
Der Betrag ist mit 10 Euro pro Monat fest im Entwurf verankert, für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen (§ 2 Abs. 1). Der Entwurf sieht eine Rückwirkung vor: Er soll erstmals für das Kalenderjahr 2026 gelten, für den Geburtsjahrgang 2020, also für Kinder, die 2026 das 6. Lebensjahr vollenden oder es bereits zum 31.12.2025 vollendet haben (§ 30 Abs. 1 Satz 1 bis 3). Ab 2027 kommt jährlich der Jahrgang hinzu, der in diesem Kalenderjahr sechs wird. Für ältere Jahrgänge unter 18 außerhalb dieser Staffel kann ebenfalls ein Vertrag abgeschlossen werden, aber ohne staatliche Zuwendung (§ 3 Abs. 4).
Über die volle Laufzeit vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr summieren sich die staatlichen Einzahlungen auf rund 1.400 Euro, das ist die reine Summe der Einzahlungen ohne jede Wertentwicklung. Ein exakter Betrag hängt vom Geburtsmonat ab, weil die Zahlung mit Ablauf des Monats vor dem 18. Geburtstag endet (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Was daraus tatsächlich wird, hängt von der Anlage des jeweiligen Standarddepot-Vertrags ab, dazu enthält der Entwurf keine Prognose, und ich stelle hier bewusst keine eigene Hochrechnung auf.
Bei einem späteren Vertragsschluss zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr setzt die Förderung ab dem Quartal nach Antragseingang ein, ein Vertragsschluss ist bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres möglich, danach nicht mehr begünstigt (§ 9 Abs. 1 bis 3). Bei spätem Abschluss zahlt die zentrale Stelle ein einmaliges Startkapital ein, das der Summe der bis dahin kollektiv angelegten Beträge samt Erträgen entspricht (§ 10).
Was passiert mit dem Vertrag, wenn mein Kind 18 wird?
Nach dem Entwurf endet die staatliche Zahlung spätestens mit Ablauf des Monats vor der Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Danach kann der junge Erwachsene den Vertrag selbst weiterbesparen, im selben Vertrag. Die Entwurfsbegründung zu § 3 Abs. 1 formuliert das ausdrücklich so: Der Vertrag kann bis zum Rentenalter fortgeführt werden, ohne dass ein Anbieter- oder Vertragswechsel zwingend erforderlich ist. Ein Wechsel in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag bleibt möglich, ist aber keine automatische Folge der Volljährigkeit (§ 12 Abs. 2). Die verbreitete Vorstellung, das Guthaben gehe mit 18 automatisch in ein anderes Produkt über, deckt sich also nicht mit dem Entwurfstext.
Mit der Volljährigkeit entfallen einige Schutzregeln, die bis dahin galten, etwa das Verbot von Abschluss- und Vertriebskosten sowie das eingeschränkte Kündigungsrecht (§ 3 Abs. 2 Satz 1). Das geförderte Kapital selbst bleibt gesperrt: Es darf nach § 2 Abs. 4 nur als Altersleistung ausgezahlt werden, ist nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht pfändbar, eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen. Eine Ausnahme gilt für die eigenen Beiträge und deren Erträge: Sie können nach der Entwurfsbegründung zu § 2 Abs. 4 unter Beachtung der vertraglichen Regelungen jederzeit entnommen werden; auf die Auszahlung ist dann § 22 Nummer 5 EStG anzuwenden. Nur das staatlich geförderte Frühstartrentenvermögen ist bis 65 gesperrt, nicht das, was danach selbst eingezahlt wird.
Produktseitig lässt der Entwurf ausschließlich den Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge nach § 1 Abs. 1c AltZertG zu, einen zertifizierten, einfachen Sparplan. Der Entwurf stellt klar, dass auch ein Lebensversicherungsunternehmen Anbieter eines solchen Vertrags sein kann. Versicherer sind also nicht ausgeschlossen, zugelassen ist ein einziger Produkttyp, den unterschiedliche Anbieter bereitstellen können.
Wie soll die Frühstartrente versteuert werden?
Nach dem Entwurf gehört die Frühstartrente in der Ansparphase selbst nicht zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften, dasselbe gilt für ein etwaiges Startkapital, und Erträge bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei (§ 29 Abs. 1). In der Auszahlungsphase gilt die volle nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nummer 5 EStG.
Für Eltern praktisch wichtig ist ein anderer Punkt: Zuzahlungen über die 10 Euro staatliche Förderung hinaus sind bis 6.840 Euro pro Kalenderjahr möglich (§ 3 Abs. 3). Diese eigenen Einzahlungen der Eltern oder Dritter können jedoch nach § 29 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 nicht steuermindernd geltend gemacht werden, eine zusätzliche Förderung nach § 10a beziehungsweise Abschnitt XI EStG ist für die Frühstartrente ausgeschlossen. Wer als Elternteil zuzahlt, tut das also ohne steuerlichen Vorteil für sich selbst, die Zuzahlung kommt allein dem Vertrag des Kindes zugute.
Wird für ein Kind zunächst kein individueller Vertrag abgeschlossen, sieht der Entwurf eine kollektive Auffanglösung vor: eine Anlage im Sondervermögen „Frühstartrente“, verwaltet von der Deutschen Bundesbank, kostenfrei und global diversifiziert unter Wahrung von Rendite, Sicherheit und Liquidität (§§ 21 bis 24). Welche Anlageklassen dabei zum Einsatz kommen, legen erst die Anlagerichtlinien des Bundesfinanzministeriums fest.
Was sieht der Entwurf bei Wegzug ins Ausland oder beim Tod des Kindes vor?
Fällt der gemeldete inländische Wohnsitz weg, etwa durch Wegzug, entfällt nach dem Entwurf die Anspruchsvoraussetzung. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind, die zentrale Stelle stellt die Zahlung ein und informiert den Anbieter (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 2). Eine Rückzahlung des bereits gutgeschriebenen Kapitals sieht der Entwurf dafür nicht vor. Eine Rückforderung greift nur, wenn zu Unrecht gezahlt wurde, und entfällt bei Minderjährigen, soweit das Vertragsguthaben nicht ausreicht, sowie generell bei Beträgen bis 120 Euro.
Verstirbt das Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres, zahlt der Anbieter die Frühstartrente an die zentrale Stelle zurück (§ 15, § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4). Für einen Tod danach enthält der Entwurf keine eigene Regelung.
Wie sich das angesparte Vermögen auf Sozialleistungen auswirkt, regelt der Entwurf nicht. Dazu lässt sich derzeit keine belastbare Aussage treffen, und ich treffe hier bewusst keine.
Die Frühstartrente in Zahlen
| Eckwert | Vorgesehene Regelung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Monatlicher Betrag | 10 Euro | § 2 Abs. 1 FrühStRG-E |
| Altersspanne | vollendetes 6. bis vollendetes 18. Lebensjahr | § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 |
| Wer zahlt ein | der Bund, ausgezahlt über die Deutsche Rentenversicherung Bund | § 1 Abs. 1, § 4, § 28 Abs. 1 |
| Anspruchsvoraussetzung | gemeldeter erster Wohnsitz des Kindes im Inland, kein Schulbesuch nötig | § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 |
| Rückwirkung | ab Kalenderjahr 2026, Jahrgang 2020 als Startjahrgang | § 30 Abs. 1 |
| Sperre des geförderten Kapitals | nur als Altersleistung, Auszahlung grundsätzlich frühestens ab 65 | § 2 Abs. 4; Begründung, Allgemeiner Teil |
| Eigene Zuzahlungen der Eltern | bis 6.840 Euro pro Kalenderjahr, nicht steuermindernd absetzbar | § 3 Abs. 3, § 29 Abs. 2 |
| Geplantes Inkrafttreten | 01.01.2027 | Artikel 8 Abs. 1 |
| Verfahrensstand am 15.08.2026 | Regierungsentwurf, Bundesrat-Drucksache 445/26, erster Durchgang | BR-Drs. 445/26 vom 14.08.2026 |
Häufige Fragen
Nein. Am 15.08.2026 ist die Frühstartrente ein Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett am 12.08.2026 beschlossen hat. Sie liegt seit dem 14.08.2026 dem Bundesrat als Drucksache 445/26 im ersten Durchgang vor, eine Bundestags-Drucksache und eine Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen noch aus.
Nein. Der Entwurf stellt in der Begründung zu § 1 Abs. 2 ausdrücklich klar, dass nicht auf den Schulbesuch abgestellt wird. Entscheidend ist der gemeldete erste Wohnsitz des Kindes im Inland.
Dazu trifft der Entwurf noch keine anwendbare Regelung, weil er nicht verkündet ist. Das geplante Inkrafttreten liegt am 01.01.2027, vorher gibt es kein geltendes Antragsverfahren.
Zuzahlungen bis 6.840 Euro pro Kalenderjahr sind nach dem Regierungsentwurf (Stand September 2026) vorgesehen. Für dich als Elternteil sind diese Zuzahlungen aber nicht steuermindernd absetzbar, das sieht § 29 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 des Entwurfs ausdrücklich vor.
Nach dem Entwurf läuft der Vertrag im Grundsatz einfach weiter und kann bis zum Rentenalter fortgeführt werden. Ein Wechsel in einen anderen Vertrag ist möglich, aber keine automatische Folge der Volljährigkeit.
Nach dem Entwurf entfällt mit dem Wegfall des gemeldeten inländischen Wohnsitzes die Anspruchsvoraussetzung, und die laufende Förderung endet. Eine Rückzahlung des bereits gutgeschriebenen Kapitals sieht der Entwurf dafür nicht vor.