Ob du als IT-Freelancer eine Website baust, eine Schnittstelle programmierst oder ein Team bei der Entwicklung unterstützt: Irgendwann liegt ein Vertrag auf dem Tisch. Und in diesem Vertrag steckt eine Frage, die viele erst stellen, wenn es schon knirscht. Hast du einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag abgeschlossen? Die Antwort entscheidet, ob du ein funktionierendes Ergebnis schuldest oder „nur“ deine Arbeitszeit, wann du dein Geld bekommst und wie lange dein Auftraggeber Mängel geltend machen kann. In diesem Artikel zeigen wir dir die Unterschiede, was sie für deine Haftung bedeuten und wo eine Versicherung greift und wo nicht.
Wichtig vorab: Wir sind Versicherungsmakler, keine Anwälte. Dieser Artikel erklärt die gesetzlichen Grundlagen und ist keine Rechtsberatung. Wie dein konkreter Vertrag einzuordnen ist und wie du ihn formulierst, klärst du mit einem Anwalt für IT-Recht.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Dienstvertrag (§ 611 BGB): Du schuldest die vereinbarte Tätigkeit, keinen bestimmten Erfolg. Typisch für Beratung, Support oder Mitarbeit nach Stunden.
- Werkvertrag (§ 631 BGB): Du schuldest ein Ergebnis, zum Beispiel eine fertige App oder eine funktionierende Schnittstelle. Dein Auftraggeber hat dann Mängelrechte, allen voran die Nacherfüllung.
- Beim Werkvertrag wird die Vergütung in der Regel erst mit der Abnahme fällig, und mit der Abnahme beginnt meist auch die Verjährung der Mängelansprüche.
- Haftungsbegrenzungen in deinen AGB haben Grenzen: In AGB gegenüber Verbrauchern kannst du die Haftung für fahrlässig verursachte Personenschäden und für grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen, gegenüber Unternehmen setzt § 307 BGB ähnliche Grenzen. Die Haftung für Vorsatz kann dir nie im Voraus erlassen werden.
- Eine IT-Haftpflicht zahlt Schadensersatz, den du gesetzlich schuldest. Die Nachbesserung deiner eigenen Arbeit ist dagegen in aller Regel nicht versichert.
Dienstvertrag: Du schuldest die Arbeit, nicht das Ergebnis
Beim Dienstvertrag verpflichtest du dich nach § 611 Abs. 1 BGB „zur Leistung der versprochenen Dienste“, dein Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Gegenstand können laut Gesetz „Dienste jeder Art“ sein. Entscheidend ist: Du schuldest ein sorgfältiges Tätigwerden, aber keinen bestimmten Erfolg.
Im IT-Alltag passt das zu Aufträgen wie diesen:
- Beratung zur Systemarchitektur oder zur Auswahl einer Software
- Mitarbeit in einem Scrum-Team, abgerechnet nach Stunden oder Tagessätzen
- laufender Support, Administration oder Betreuung ohne fest definiertes Endprodukt
Das heißt nicht, dass du beim Dienstvertrag nie haftest. Arbeitest du schlecht und entsteht deinem Auftraggeber dadurch ein Schaden, kann er nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen. Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung, die du zu vertreten hast. Nach § 276 BGB sind das Vorsatz und Fahrlässigkeit, und fahrlässig handelt, „wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“. Beachte dabei: § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist so formuliert, dass du im Streitfall darlegen musst, dass du die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hast, und das im Zweifel auch beweisen musst.
Was das Dienstvertragsrecht nicht kennt, sind die werkvertraglichen Mängelrechte. Dein Auftraggeber kann also nicht verlangen, dass du ein Ergebnis so lange nachbesserst, bis es funktioniert, und er kann deine Vergütung nicht nach den Regeln des Werkvertrags mindern.
Werkvertrag: Du schuldest ein funktionierendes Ergebnis
Beim Werkvertrag verpflichtest du dich nach § 631 Abs. 1 BGB „zur Herstellung des versprochenen Werkes“. Werk kann nach Absatz 2 auch „ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg“ sein. Genau darunter fallen viele klassische Freelancer-Projekte: die Entwicklung einer individuellen Software, der Relaunch einer Website oder eine Migration mit festem Zielzustand.
Mit dem geschuldeten Erfolg kommen drei Dinge, die du kennen solltest.
1. Das Werk muss mangelfrei sein
Nach § 633 BGB musst du das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen. Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist nichts vereinbart, kommt es darauf an, ob es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eignet. Für dich heißt das: Je klarer das Pflichtenheft, desto klarer ist auch, was als Mangel gilt und was nicht.
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte Rechte am Werk gegen deinen Auftraggeber geltend machen können. In der Softwareentwicklung ist das zum Beispiel ein Thema bei eingebundenen Bibliotheken, deren Lizenz die vereinbarte Nutzung nicht erlaubt.
2. Dein Auftraggeber hat Mängelrechte
Ist das Werk mangelhaft, kann dein Auftraggeber nach § 634 BGB
- Nacherfüllung verlangen (§ 635 BGB),
- nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 637 Abs. 1 BGB),
- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern,
- Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Bei der Nacherfüllung darfst du nach § 635 Abs. 1 BGB wählen, ob du den Mangel beseitigst oder das Werk neu herstellst. Die dafür erforderlichen Aufwendungen, ausdrücklich auch die Arbeitskosten, trägst nach Absatz 2 du. Anders gesagt: Die Stunden, die du in die Fehlerbehebung steckst, bezahlt dir niemand extra.
3. Die Abnahme ist der Wendepunkt
Nach § 640 Abs. 1 BGB ist dein Auftraggeber verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf er die Abnahme nicht verweigern. Setzt du ihm nach Fertigstellung eine angemessene Frist und verweigert er die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk nach § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen. Ist dein Auftraggeber ein Verbraucher, musst du ihn dafür zusammen mit der Aufforderung in Textform auf diese Folgen hinweisen.
Die Abnahme ist so wichtig, weil an ihr zwei Dinge hängen:
- Dein Geld: Nach § 641 Abs. 1 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme zu entrichten. Vor der Abnahme kannst du nach § 632a BGB zwar Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes deiner erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Du musst diese Leistungen aber durch eine Aufstellung nachweisen, und sind sie nicht vertragsgemäß, darf dein Auftraggeber einen angemessenen Teil des Abschlags zurückhalten. Klar vereinbarte Meilensteine ersparen dir diesen Streit.
- Die Verjährung: Wie lange dein Auftraggeber Mängel geltend machen kann, regelt § 634a BGB.
Bei der Verjährung wird es für IT-Projekte etwas unübersichtlich. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB nennt zwei Jahre ab Abnahme für Werke, deren Erfolg „in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache“ besteht. Für alle übrigen Werke gilt nach Nr. 3 die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die grundsätzlich erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber davon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Ob eine individuell entwickelte Software unter Nr. 1 oder Nr. 3 fällt, ist nicht pauschal zu beantworten. Rechne also nicht fest damit, dass nach zwei Jahren Ruhe ist.
Noch ein Punkt zum Werkvertrag: Nach § 648 BGB kann dein Auftraggeber einen Werkvertrag bis zur Vollendung jederzeit kündigen. Du behältst dann zwar deinen Vergütungsanspruch, musst dir aber ersparte Aufwendungen und anderweitigen Verdienst anrechnen lassen, auch solchen, den du böswillig nicht erzielst. Für den noch nicht erbrachten Teil vermutet das Gesetz einen Anspruch von 5 Prozent der darauf entfallenden Vergütung.
Was die Vertragsart für deine Haftung bedeutet
Im direkten Vergleich sieht das so aus:
| Dienstvertrag (§ 611 BGB) | Werkvertrag (§ 631 BGB) | |
|---|---|---|
| Was du schuldest | sorgfältige Tätigkeit | ein mangelfreies Ergebnis |
| Vergütung | für die geleistete Arbeit | fällig bei Abnahme (§ 641 BGB) |
| Wenn etwas nicht funktioniert | Schadensersatz bei verschuldeter Pflichtverletzung (§ 280 BGB) | Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz (§ 634 BGB) |
| Nachbesserung auf eigene Kosten | keine Nacherfüllungspflicht wie im Werkvertragsrecht | ja, Aufwendungen trägst du (§ 635 Abs. 2 BGB) |
| Verjährung von Mängelansprüchen | keine Mängelansprüche, Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln | § 634a BGB, bei Nr. 1 ab Abnahme |
Die wichtigste Konsequenz: Beim Werkvertrag trägst du das Erfolgsrisiko. Läuft das Projekt aus dem Ruder, weil sich eine Anforderung technisch schwerer umsetzen lässt als gedacht, ist das zunächst dein Problem. Beim Dienstvertrag bezahlt dein Auftraggeber die Stunden, auch wenn am Ende nicht alles funktioniert, solange du sorgfältig gearbeitet hast.
Deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf den Vertrag, bevor du unterschreibst. Die Überschrift „Dienstvertrag“ oder „Werkvertrag“ allein entscheidet in der Regel nicht. Es kommt darauf an, was inhaltlich vereinbart ist: ein festes Ergebnis mit Abnahme und Festpreis spricht für einen Werkvertrag, eine Abrechnung nach Aufwand ohne definiertes Endprodukt eher für einen Dienstvertrag. Viele IT-Projekte mischen beides, etwa ein Festpreis für die Entwicklung und ein Stundenkontingent für den späteren Support.
Ein Randthema, das du trotzdem im Blick haben solltest: Arbeitest du beim Dienstvertrag weisungsgebunden und fest in die Organisation deines Auftraggebers eingegliedert, kann das in Richtung Arbeitsverhältnis nach § 611a BGB kippen. Was das für deine Absicherung heißt, haben wir im Artikel zur Scheinselbstständigkeit als Gründer beschrieben.
Haftung begrenzen: was im Vertrag geht und was nicht
Viele Freelancer versuchen, das Risiko über eine Haftungsbegrenzung im Vertrag kleinzuhalten. Das ist sinnvoll, hat aber klare gesetzliche Grenzen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verwendest du vorformulierte Vertragsbedingungen für viele Aufträge, sind das Allgemeine Geschäftsbedingungen. Gegenüber Verbrauchern verbietet § 309 Nr. 7 BGB unter anderem
- einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen (Buchstabe a), und
- einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen (Buchstabe b).
Die meisten IT-Freelancer arbeiten aber für Unternehmen. Hier gilt § 309 BGB nach § 310 Abs. 1 BGB zwar nicht direkt. Dieselbe Vorschrift stellt aber klar, dass § 307 BGB auch insoweit anwendbar bleibt, als er zur Unwirksamkeit von Klauseln führt, die in § 309 genannt sind. Nach § 307 BGB sind Klauseln unwirksam, die deinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Klausel wesentliche Rechte oder Pflichten aus der Natur des Vertrags so einschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eine Klausel „Haftung nur bei Vorsatz“ für die Kernleistung einer Softwareentwicklung ist deshalb auch im B2B-Vertrag ein Wackelkandidat.
Individuell ausgehandelte Verträge
Handelst du die Vertragsbedingungen mit deinem Auftraggeber im Einzelnen aus, liegen nach § 305 Abs. 1 BGB insoweit keine AGB vor, und die strengen Klauselverbote greifen nicht. Du hast dann mehr Spielraum, etwa für eine Haftungshöchstsumme. Eine Grenze bleibt aber immer: Die Haftung wegen Vorsatzes kann dir nach § 276 Abs. 3 BGB nicht im Voraus erlassen werden.
Umgekehrt gilt: Unterschreibst du die Einkaufsbedingungen eines großen Auftraggebers, übernimmst du dort nicht selten mehr, als das Gesetz verlangt, etwa Garantien, verlängerte Verjährungsfristen oder Vertragsstrafen. Genau diese Punkte werden bei der Versicherung wichtig.
Wo deine Versicherung greift und wo nicht
Eine IT-Haftpflicht ist im Kern eine Vermögensschaden-Haftpflicht für IT-Tätigkeiten. Sie ist dafür da, Schadensersatzansprüche abzudecken, die dein Auftraggeber oder ein Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen dich hat, und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Wie weit der Schutz im Einzelnen reicht, steht im jeweiligen Bedingungswerk.
Genau an der Grenze zwischen Werkvertrag und Schadensersatz liegt ein Punkt, der oft übersehen wird. In den Haftpflicht-Bedingungswerken, die wir dazu ausgewertet haben, finden sich regelmäßig Ausschlüsse für
- Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen und auf Nacherfüllung,
- Ansprüche aus Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung sowie auf Schadensersatz statt der Leistung,
- Ansprüche wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges,
- Ansprüche aus Garantie- oder Erfolgszusagen und aus Vertragsstrafen,
- Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Übersetzt heißt das: Die Arbeit, das Werk mangelfrei herzustellen oder nachzubessern, bleibt dein unternehmerisches Risiko. Das ist kein Fehler der Versicherung, sondern ihr Prinzip, denn sonst würde sie dir deine vertraglich geschuldete Leistung bezahlen. Versichert ist in der Regel der Schaden, der über die eigene Leistung hinaus entsteht.
Einzelne IT-Haftpflicht-Tarife machen von diesen Ausschlüssen gezielt Ausnahmen, etwa für Vertragsstrafen wegen verletzter Geheimhaltungs- oder Datenschutzvereinbarungen oder für eine vertraglich vereinbarte Haftung aus Service Level Agreements, die kein Verschulden voraussetzt. Ob das bei dir gilt, steht in deinem Bedingungswerk. Die Nachbesserung deiner eigenen Arbeit bleibt aber auch dort außen vor.
Ein Beispielszenario zur Einordnung: Du entwickelst für einen Onlinehändler ein Modul zur Bestandsabgleichung. Nach dem Go-live überschreibt ein Fehler im Modul Lagerdaten, der Shop verkauft Ware, die nicht vorrätig ist, und der Händler hat Kosten für Stornierungen und die Wiederherstellung seiner Daten.
- Den Fehler im Modul zu beheben, ist Nacherfüllung nach § 635 BGB. Diese Stunden trägst du selbst, eine Haftpflicht zahlt sie typischerweise nicht.
- Die Stornokosten und die Datenwiederherstellung beim Händler sind dagegen ein Vermögensschaden, den er als Schadensersatz geltend machen kann. Genau dafür ist eine IT-Haftpflicht gedacht, sofern das Bedingungswerk den Fall nicht ausschließt.
Welche Schäden in der Praxis typischerweise auftreten, siehst du in unseren Schadenbeispielen für IT-Freelancer. Und weil Garantien, Vertragsstrafen und verlängerte Haftung aus Kundenverträgen schnell außerhalb des Versicherungsschutzes liegen, gehört der Abgleich zwischen Vertrag und Police vor die Unterschrift, nicht in den Schadenfall. Worauf du beim Tarif selbst achten solltest, etwa bei Deckungssumme und Tätigkeitsbeschreibung, haben wir im Ratgeber zum IT-Haftpflicht-Vergleich zusammengefasst.
Zwei Ergänzungen noch: Kommt es zum Streit über Honorar oder Abnahme, geht es nicht um Schadensersatz, sondern um Vertragsrecht. Ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung für IT-Freelancer dafür greift, hängt stark vom gewählten Baustein ab. Und Schäden an deinen eigenen Systemen, etwa nach einem Hackerangriff, zahlt eine reine Haftpflicht nicht, denn sie deckt Ansprüche Dritter gegen dich. Dafür ist in erster Linie die Cyberversicherung gedacht. Manche IT-Haftpflicht-Tarife bieten allerdings einen zusätzlichen Eigenschaden-Baustein an, der einzelne eigene Schäden abdeckt, zum Beispiel Kosten nach einem unbefugten Eingriff in deine eigene Webseite. Entscheidend ist, welcher Baustein in deiner Police tatsächlich vereinbart ist.
So gehst du vor
- Vertragsart klären: Schuldest du ein Ergebnis mit Abnahme oder deine Arbeitszeit? Formuliere das im Vertrag eindeutig, bei gemischten Projekten getrennt nach Leistungsteilen.
- Leistung beschreiben: Beim Werkvertrag legt ein sauberes Pflichtenheft fest, was als vereinbarte Beschaffenheit gilt. Das begrenzt Streit über Mängel.
- Abnahme und Zahlung regeln: Vereinbare einen klaren Abnahmeprozess und Abschlagszahlungen nach Meilensteinen, damit du nicht bis zum Projektende auf dein Geld wartest.
- Haftung prüfen lassen: Haftungsbegrenzungen, Garantien und Vertragsstrafen gehören auf den Tisch eines Anwalts für IT-Recht, vor allem, wenn du die Einkaufsbedingungen deines Auftraggebers unterschreiben sollst.
- Police abgleichen: Passt die Tätigkeitsbeschreibung in deiner Versicherung zu dem, was du tatsächlich tust? Reicht die Deckungssumme für das, was der Vertrag verlangt? Und welche vertraglichen Zusagen gehen über den Versicherungsschutz hinaus?
Den letzten Punkt schauen wir uns gerne mit dir an. Schick uns die Haftungs- und Versicherungsklauseln aus deinem Kundenvertrag, dann gleichen wir sie mit deiner bestehenden oder einer neuen IT-Haftpflicht ab. Den Termin kannst du dir direkt hier buchen. Einen Überblick, welche Absicherung für Tech-Gründer insgesamt sinnvoll ist, findest du auf unserer Seite zu Versicherungen für Tech-Gründer.
Quellen und Stand
- § 611 BGB, Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (gesetze-im-internet.de)
- § 631 BGB, Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (gesetze-im-internet.de)
- § 633 BGB, Sach- und Rechtsmangel und § 634 BGB, Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 635 BGB, Nacherfüllung und § 640 BGB, Abnahme
- § 634a BGB, Verjährung der Mängelansprüche, § 195 und § 199 BGB
- § 632a BGB, Abschlagszahlungen, § 641 BGB, Fälligkeit der Vergütung und § 648 BGB, Kündigungsrecht des Bestellers
- § 276 BGB, Verantwortlichkeit des Schuldners und § 280 BGB, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 305, § 307, § 309 und § 310 BGB, Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Ausschlüsse zur Vertragserfüllung und vertraglich erweiterten Haftung: eigene Auswertung von Haftpflicht-Bedingungswerken mehrerer Versicherer
Stand: September 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Beim Dienstvertrag nach § 611 BGB schuldest du die vereinbarte Tätigkeit, aber keinen bestimmten Erfolg. Beim Werkvertrag nach § 631 BGB schuldest du ein Ergebnis, zum Beispiel eine funktionierende Software. Dein Auftraggeber hat dann Mängelrechte wie die Nacherfüllung, und die Vergütung wird in der Regel erst mit der Abnahme fällig.
Das hängt vom Inhalt des Vertrags ab, nicht nur von der Überschrift. Ein festes Ergebnis mit Abnahme und Festpreis spricht für einen Werkvertrag, eine Abrechnung nach Aufwand ohne definiertes Endprodukt eher für einen Dienstvertrag. Viele IT-Projekte mischen beides. Wie dein Vertrag einzuordnen ist, klärst du im Zweifel mit einem Anwalt für IT-Recht.
Das regelt § 634a BGB. Für Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, gelten zwei Jahre ab Abnahme. Für die übrigen Werke gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, die grundsätzlich erst zum Jahresende nach Entstehung und Kenntnis beginnt. Welche Frist bei individueller Software greift, ist nicht pauschal zu beantworten.
Nur eingeschränkt. In AGB gegenüber Verbrauchern verbietet § 309 Nr. 7 BGB den Ausschluss der Haftung für fahrlässig verursachte Personenschäden und für grobe Fahrlässigkeit. Gegenüber Unternehmen gilt § 309 BGB nicht direkt, über § 307 BGB bestehen aber ähnliche Grenzen. Die Haftung wegen Vorsatzes kann nach § 276 Abs. 3 BGB nie im Voraus erlassen werden. Das ist keine Rechtsberatung, lass deine Klauseln von einem Anwalt prüfen.
In der Regel nicht. Haftpflicht-Bedingungswerke schließen typischerweise Ansprüche auf Vertragserfüllung, Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt aus, häufig auch Garantiezusagen und vertraglich erweiterte Haftung. Einzelne IT-Tarife versichern aber zum Beispiel Vertragsstrafen wegen verletzter Geheimhaltung oder eine vereinbarte Haftung ohne Verschulden aus Service Level Agreements mit. Versichert ist in der Regel der Vermögensschaden, der deinem Auftraggeber über deine eigene Leistung hinaus entsteht, zum Beispiel Kosten für die Wiederherstellung seiner Daten. Was genau gilt, steht im jeweiligen Bedingungswerk.