2.000 Euro im Monat steuerfrei, wenn du im Rentenalter weiterarbeitest: So wird die Aktivrente seit Januar 2026 beschrieben. Wenn du selbstständig bist, geben wir dir die kurze Antwort gleich vorweg: Für deine Einkünfte aus der Selbstständigkeit gilt dieser Steuerbonus nicht. Entscheidend ist allein, ob du nach Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig angestellt arbeitest. Trotzdem lohnt sich der genaue Blick, vor allem wenn du selbst kurz vor der Regelaltersgrenze stehst oder Mitarbeitende beschäftigst, die darüber hinaus weiterarbeiten wollen.
In diesem Artikel bekommst du die Aktivrente einmal sauber erklärt: was sie ist, wer sie bekommt, wie sich der Steuerbonus konkret rechnet und was auf der Sozialabgaben-Seite trotzdem fällig bleibt. Danach gehen wir gemeinsam den Teil durch, der für unsere Mandanten eigentlich zählt: warum Selbstständige, Freiberufler und Gesellschafter-Geschäftsführer meist außen vor sind und was dir stattdessen zur Altersvorsorge zur Verfügung steht.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft und stellt Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat (höchstens 24.000 Euro im Jahr) steuerfrei, wenn du nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Angestellter weiterarbeitest. Begünstigt ist der Lohn ab dem Folgemonat.
- Begünstigt sind nur Angestellte, für deren Beschäftigung der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus einem Beamtenverhältnis und aus Minijobs sind nicht begünstigt. Entscheidend ist die aktuell ausgeübte Tätigkeit: Wer früher selbstständig war und nach der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig angestellt arbeitet, kann die Aktivrente für diesen Lohn nutzen.
- Ob bereits eine Rente bezogen wird, spielt keine Rolle. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, profitiert so oder so, ganz gleich ob eine Rente schon läuft, aufgeschoben ist oder noch gar kein Anspruch besteht.
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bleiben auf das volle Gehalt fällig. Nur die Lohnsteuer entfällt bis zur Freibetragsgrenze.
- Die Deutsche Rentenversicherung selbst nennt die Aktivrente keine Rentenleistung, sondern einen Steuerbonus.
- Für Selbstständige bleibt es bei Rürup-Rente, privater Vorsorge und der freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung als Stellschrauben.
Was ist die Aktivrente eigentlich?
Hinter der Aktivrente steht das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)“ vom 22. Dezember 2025, verkündet am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 361) und in Kraft seit dem 1. Januar 2026. Es ist ein Änderungsgesetz: Sein Kern ist die neue Steuerbefreiung in § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes. Der Name weckt Erwartungen, die der Inhalt nicht ganz einlöst: Trotz des Wortes „Rente“ handelt es sich rechtlich nicht um eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern um eine steuerliche Vergünstigung.
Die Deutsche Rentenversicherung hat das in einer eigenen Klarstellung so formuliert: „Die ‚Aktivrente‘ ist keine Rente in dem Sinne und damit auch keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Vielmehr ist die ‚Aktivrente‘ eine Art Steuerbonus.“ Diese Einordnung ist wichtig, denn sie erklärt auch, warum die Voraussetzungen sich an der Lohnsteuer orientieren und nicht an einem Rentenanspruch.
Im Kern funktioniert die Aktivrente so: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und als Angestellter weiterarbeitet, bekommt ab dem folgenden Monat Lohn bis 2.000 Euro im Monat steuerfrei ausgezahlt, sofern der Arbeitgeber für diese Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge zahlt. In der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 15. Oktober 2025 zum Kabinettsbeschluss wird Bundesfinanzminister Lars Klingbeil so zitiert: „Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll sein Gehalt künftig bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten.“
Voraussetzungen für die Aktivrente im Überblick
Damit der Steuerbonus greift, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Regelaltersgrenze erreicht: Steuerfrei ist Lohn für Arbeit ab dem Monat, der auf das Erreichen deiner individuellen Regelaltersgrenze folgt. Ein vorgezogener Renteneintritt reicht nicht.
- Beschäftigung mit Rentenversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers: Begünstigt ist Arbeitslohn aus einer Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Das gilt auch, wenn du selbst nach der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei bist und nur noch dein Arbeitgeber seinen Anteil zahlt, und ebenso für Angestellte in einem berufsständischen Versorgungswerk, deren Arbeitgeber dorthin einen Zuschuss zahlt.
- Kein Minijob: Lohn aus einem Minijob ist nicht begünstigt, auch nicht neben einer Hauptbeschäftigung. Das Gesetz knüpft an die Rentenversicherungsbeiträge an, die der Arbeitgeber für genau diese Arbeit zahlt, und die Minijob-Beiträge gehören nicht zu den dort genannten Beiträgen.
- Rentenbezug ist keine Bedingung: Es spielt keine Rolle, ob bereits eine Rente läuft, aufgeschoben wurde oder aus welchen Gründen auch immer noch gar kein Rentenanspruch besteht. Entscheidend sind das Erreichen der Regelaltersgrenze und eine Beschäftigung, für die dein Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge zahlt.
- Ein Freibetrag, auch bei mehreren Jobs: Der Freibetrag von höchstens 2.000 Euro im Monat gilt insgesamt, nicht pro Arbeitgeber. Er ist monatsbezogen: Was du in einem Monat nicht ausschöpfst, etwa bei Teilzeit, lässt sich nicht auf andere Monate übertragen, auch nicht auf Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Bonus. Wer nach der Regelaltersgrenze zwei Stellen hat, kann den Freibetrag nicht doppelt nutzen. In Steuerklasse VI berücksichtigt ihn der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug nur, wenn du bestätigst, dass er nicht schon in einem anderen Job berücksichtigt wird.
Im Umkehrschluss fallen Einkünfte aus selbstständiger und freiberuflicher Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft und aus einem Beamtenverhältnis heraus. Eine eigene Ausschlussklausel braucht es dafür nicht: Ihre Einkünfte sind entweder kein Arbeitslohn, oder es fallen keine Rentenversicherungsbeiträge eines Arbeitgebers an. In der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 15. Oktober 2025 heißt es dazu: „Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Selbstständige und Beamtinnen und Beamte).“ Gemeint ist die Tätigkeit, nicht die Person: Nach den FAQ des Ministeriums (Stand 25. Juni 2026) zählt allein die aktuell ausgeübte Tätigkeit.
Rechenbeispiel: So wirkt der Steuerbonus in der Praxis
Nimm eine Angestellte, die die Regelaltersgrenze erreicht hat und mit einem Bruttogehalt von 2.500 Euro im Monat weiterarbeitet. Ohne Aktivrente wäre dieses Gehalt regulär lohnsteuerpflichtig. Mit Aktivrente bleiben davon bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei, nur die restlichen 500 Euro werden nach den üblichen Regeln besteuert. Verdient sie stattdessen 1.500 Euro im Monat, bleibt das komplette Gehalt steuerfrei, weil es unter der Freibetragsgrenze liegt.
Der Freibetrag unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Das steuerfreie Einkommen erhöht also nicht künstlich den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte, wie es etwa bei Lohnersatzleistungen wie dem Krankengeld der Fall ist. Das macht den Bonus für die Berechtigten in der Praxis spürbar wertvoller, als eine reine Freibetragsregel es sonst wäre.
Sozialabgaben bei der Aktivrente: Was weiterhin fällig ist
Ein Punkt, der in vielen Erklärungen zu kurz kommt: Die Aktivrente ist ein reiner Steuerbonus, keine Befreiung von Sozialabgaben. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass Lohn, der allein wegen der Aktivrente steuerfrei ist, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bleibt (Artikel 3 Aktivrentengesetz, § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung). Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden also auch auf den steuerfreien Anteil berechnet, nur der Lohnsteuerabzug auf die ersten 2.000 Euro im Monat entfällt.
Das ist der Grund, warum der tatsächliche Nettoeffekt der Aktivrente von der individuellen Steuerklasse, dem Gesamteinkommen und der Krankenversicherungssituation abhängt und sich nicht pauschal in einer einzigen Zahl ausdrücken lässt. Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für die genaue Auswirkung in deinem Fall, insbesondere wenn weitere Einkünfte oder eine bereits laufende Rente hinzukommen, ist dein Steuerberater oder deine Steuerberaterin die richtige Adresse.
Aktivrente für Selbstständige: Warum der Steuerbonus für deinen Gewinn nicht gilt
Hier kommt der Teil, der für die meisten Leserinnen und Leser dieses Blogs eigentlich zählt. Wenn du als Gründerin, Freelancer oder Selbstständiger die Regelaltersgrenze erreichst und selbstständig weiterarbeitest, greift die Aktivrente für diese Einkünfte nicht. Das gilt gleichermaßen, ob du hauptberuflich selbstständig bist, freiberuflich arbeitest oder als Einzelunternehmer tätig bist. Die Steuerbefreiung erfasst nur Arbeitslohn aus einer Beschäftigung, für die ein Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit sind kein Arbeitslohn und erfüllen diese Voraussetzung deshalb nicht. Anders sieht es aus, wenn du nach der Regelaltersgrenze zusätzlich oder stattdessen sozialversicherungspflichtig angestellt arbeitest: Für diesen Lohn kannst du die Aktivrente nutzen, auch wenn du vorher selbstständig warst. Bist du Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, hängt es davon ab, ob für dich Rentenversicherungsbeiträge abzuführen sind.
Dasselbe gilt für Landwirtinnen und Landwirte sowie für Beamtinnen und Beamte. Sie werden im Gesetz nicht eigens genannt, fallen aber aus denselben Voraussetzungen heraus. Bei GmbH-Geschäftsführern kommt es auf die konkrete Rolle an: Ein Fremdgeschäftsführer oder ein Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss gilt sozialversicherungsrechtlich häufig als Arbeitnehmer und kann damit grundsätzlich unter die Aktivrente fallen. Wer dagegen als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei ist, fällt heraus: Sein Gehalt ist steuerlich zwar Arbeitslohn, aber die GmbH zahlt dafür keine Rentenversicherungsbeiträge. Das ist im Einzelfall eine sozialversicherungsrechtliche Frage, die sich nicht pauschal beantworten lässt. Verbindlich klären lässt sich der Status nur im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Ein häufiges Missverständnis: Viele lesen die Schlagzeile „2.000 Euro steuerfrei im Alter“ und gehen automatisch davon aus, dass das für jede Form von Erwerbstätigkeit im Rentenalter gilt. Genau das ist nicht der Fall. Wer als Selbstständiger nach der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, versteuert seine Einkünfte weiterhin nach den ganz normalen Regeln für Gewinneinkünfte, ohne den Aktivrente-Freibetrag.
Was Selbstständige stattdessen für die Altersvorsorge tun können
Weil der Steuerbonus für deine selbstständigen Einkünfte nicht greift, bleibt die Altersvorsorge für Selbstständige das, was sie schon vorher war: deine eigene Baustelle, ohne automatischen Arbeitgeberanteil und ohne neuen Steuertrick, der das für dich abfedert. Sinnvoll ist deshalb, die vorhandenen Wege konsequent zu nutzen. Die Rürup-Rente bleibt für viele Selbstständige der steuerlich wirksamste Baustein in der Ansparphase, weil die Beiträge als Sonderausgaben absetzbar sind. Wie sich das im Detail rechnet und für wen es sich lohnt, haben wir in einem eigenen Artikel zur Rürup-Rente aufgeschlüsselt.
Parallel dazu lohnt sich ein ehrlicher Blick auf die Zahlen: Wie groß ist deine Lücke zwischen dem, was du im Alter brauchst, und dem, was aus gesetzlicher Rente, privater Vorsorge und eventuellem Betriebsvermögen tatsächlich zusammenkommt. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie du deine Rentenlücke berechnen kannst, findest du in einem separaten Beitrag. Und wenn du grundsätzlich noch keinen klaren Fahrplan hast, ist die Übersichtsseite zur Altersvorsorge für Selbstständige ein guter Einstieg, um die verschiedenen Bausteine im Zusammenhang zu sehen. Ergänzend kann die gesetzliche Rentenversicherung ein Baustein sein: Für die meisten Selbstständigen ist sie freiwillig, nur einzelne Berufsgruppen sind dort pflichtversichert.
Du beschäftigst Mitarbeitende über die Regelaltersgrenze hinaus? Das bedeutet die Aktivrente für dich als Arbeitgeber
Auch wenn du selbst mit deinen selbstständigen Einkünften nicht profitierst, kann die Aktivrente für dein Unternehmen relevant werden, sobald du Angestellte beschäftigst. Wer als Arbeitgeber erfahrene Fachkräfte über die Regelaltersgrenze hinaus halten möchte, kann das Argument der Aktivrente aktiv in Gehalts- und Bindungsgespräche einbringen: Für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei dir bleiben, kann ein Teil des Gehalts nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerfrei werden. Das erhöht den Nettolohn, ohne dass du als Arbeitgeber dafür automatisch mehr Bruttolohn zahlen musst.
Gerade in Branchen mit Fachkräftemangel kann das ein zusätzliches Argument sein, um erfahrenes Personal über den regulären Renteneintritt hinaus zu halten, zum Beispiel in Teilzeit oder auf reduzierter Stundenbasis. Lohnabrechnung und die konkrete steuerliche Umsetzung bleiben Aufgabe deiner Lohnbuchhaltung oder deines Steuerberaters. Wenn du dich grundsätzlich fragst, wie du Altersvorsorge und Bindung für dein kleines Team strukturierst, lohnt sich ergänzend ein Blick auf eine passende Versorgungsordnung für kleine Unternehmen.
Kritik und offene Fragen zur Aktivrente
Die Aktivrente ist nicht unumstritten. In der Sachverständigenanhörung zum Gesetzentwurf wurde die Verfassungsmäßigkeit der Regelung infrage gestellt, unter anderem mit Blick auf die Gleichbehandlung unterschiedlicher Erwerbsformen. Der Bund der Steuerzahler hat eine Verfassungsklage angekündigt, ein bestätigter Eingang beim Bundesverfassungsgericht liegt nach aktuellem Stand der Recherche jedoch nicht vor.
Wirtschaftsforscher weisen zudem auf mögliche Mitnahmeeffekte hin. Der Arbeitsmarktforscher Enzo Weber vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat in seiner Stellungnahme zur Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags am 1. Dezember 2025 allein die Mitnahmeeffekte auf rund 2,2 Milliarden Euro Steuerausfall im Jahr geschätzt. Gemeint sind die Kosten dafür, dass auch alle den Steuerbonus erhalten, die ohnehin weitergearbeitet hätten oder das schon tun. Grundlage waren die rund 410.000 Menschen, die Ende 2024 nach der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Wann und in welcher Form die Aktivrente evaluiert wird, ist in den vorliegenden Quellen nicht einheitlich beschrieben, deshalb nennen wir an dieser Stelle bewusst kein konkretes Jahr für eine mögliche Überprüfung.
Was das für dich als Selbstständigen konkret bedeutet
Solange du selbstständig bleibst, ändert die Aktivrente an deiner Altersvorsorge nichts. Was sich für dich lohnt, ist der Blick auf die Instrumente, die es für Selbstständige schon länger gibt, allen voran die Rürup-Rente und eine realistische Einschätzung deiner Rentenlücke. Und falls du Mitarbeitende beschäftigst, die die Regelaltersgrenze erreichen, ist die Aktivrente immerhin ein Argument, das dir bei der Personalbindung helfen kann.
Wenn du für dich selbst oder für dein Team die Altersvorsorge ordnen möchtest, schau dir gerne die Seite zur Altersvorsorge für Selbstständige an oder buch dir einen Termin bei uns. Dann gehen wir deine Zahlen gemeinsam durch.
Häufige Fragen
Ist die Aktivrente eine echte Rentenerhöhung?
Nein. Die Deutsche Rentenversicherung stellt ausdrücklich klar, dass es sich nicht um eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, sondern um einen Steuerbonus auf Arbeitslohn. An der Höhe deiner gesetzlichen Rente ändert die Aktivrente nichts.
Gilt die Aktivrente auch für GmbH-Geschäftsführer?
Das kommt auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung an. Ein sozialversicherungspflichtig angestellter Fremdgeschäftsführer oder ein Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss kann grundsätzlich darunterfallen. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, der sozialversicherungsfrei ist, fällt dagegen heraus, weil die GmbH für ihn keine Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Diese Einordnung ist im Einzelfall zu prüfen.
Muss ich bereits Rente beziehen, um die Aktivrente zu nutzen?
Nein. Voraussetzung ist, dass die Regelaltersgrenze erreicht ist und du angestellt weiterarbeitest, wobei dein Arbeitgeber für diese Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Begünstigt ist der Lohn ab dem Folgemonat. Ob eine Rente bereits läuft, aufgeschoben ist oder noch gar kein Anspruch besteht, spielt für den Steuerbonus keine Rolle.
Kann ich den Freibetrag auf mehrere Jobs aufteilen?
Nicht so, dass er sich vervielfacht. Der Freibetrag von höchstens 2.000 Euro im Monat gilt insgesamt, egal wie viele Jobs du hast. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen fehlen, sinkt der Jahresbetrag von 24.000 Euro um ein Zwölftel. Das Gesetz sperrt nur die doppelte Berücksichtigung: In Steuerklasse VI rechnet der Arbeitgeber den Freibetrag nur an, wenn du bestätigst, dass er nicht schon in einem anderen Job berücksichtigt wird.
Wirkt sich die Aktivrente auf den Steuersatz meiner übrigen Einkünfte aus?
Nein. Der Freibetrag unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit nicht künstlich den Steuersatz auf andere Einkünfte.
Ab wann gilt die Aktivrente?
Das Aktivrentengesetz ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Es handelt sich um ein bereits verkündetes und geltendes Gesetz, kein Entwurf.
Quellen und Stand
- Bundesministerium der Finanzen: Pressemitteilung vom 15. Oktober 2025 zum Gesetzentwurf der Aktivrente
- Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur Aktivrente (Stand 25. Juni 2026)
- Stellungnahme Prof. Dr. Enzo Weber zur Anhörung im Finanzausschuss am 1. Dezember 2025 (bundestag.de)
- Deutsche Rentenversicherung: Klarstellung zum Steuerbonus Aktivrente
- § 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz (gesetze-im-internet.de)
- Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 361, verkündet am 23. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026
- Stand der Angaben: September 2026
Häufige Fragen
Nein. Die Deutsche Rentenversicherung stellt ausdrücklich klar, dass es sich nicht um eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, sondern um einen Steuerbonus auf Arbeitslohn. An der Höhe deiner gesetzlichen Rente ändert die Aktivrente nichts.
Das kommt auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung an. Ein sozialversicherungspflichtig angestellter Fremdgeschäftsführer oder ein Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss kann grundsätzlich darunterfallen. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, der sozialversicherungsfrei ist, fällt dagegen heraus, weil die GmbH für ihn keine Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Diese Einordnung ist im Einzelfall zu prüfen. Verbindlich klären lässt sich das nur im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Nein. Voraussetzung ist, dass die Regelaltersgrenze erreicht ist und du angestellt weiterarbeitest, wobei dein Arbeitgeber für diese Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Begünstigt ist der Lohn ab dem Folgemonat. Ob eine Rente bereits läuft, aufgeschoben ist oder noch gar kein Anspruch besteht, spielt für den Steuerbonus keine Rolle.
Nicht so, dass er sich vervielfacht. Die 24.000 Euro im Jahr gelten insgesamt, egal wie viele Jobs du hast. Das Gesetz sperrt nur die doppelte Berücksichtigung: In Steuerklasse VI rechnet der Arbeitgeber den Freibetrag nur an, wenn du bestätigst, dass er nicht schon in einem anderen Job berücksichtigt wird.
Nein. Der Freibetrag unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit nicht künstlich den Steuersatz auf andere Einkünfte.
Das Aktivrentengesetz ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Es handelt sich um ein bereits verkündetes und geltendes Gesetz, kein Entwurf.