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bAV beim Arbeitgeberwechsel: Mitnehmen, ruhen lassen oder privat weiterführen

Job- oder Berufswechsel mit bAV im Rücken: welche vier Wege du hast, welche Frist wirklich im Gesetz steht und warum der Versicherungsnehmer zählt.

SS
Sebastian Steinhuber Versicherungsmakler für Gründer
02.08.2026

Neuer Job, und irgendwo im Ordner liegt noch die Direktversicherung vom alten Arbeitgeber. Was damit passiert, entscheidet sich meist in den ersten Monaten nach dem Ausscheiden, oft ohne dass jemand eine bewusste Entscheidung trifft. Dabei gibt es vier Wege mit deutlich verschiedenen Ergebnissen, im Extremfall bis in die Beitragsabrechnung deiner Krankenkasse im Ruhestand hinein. Ich sortiere sie hier, trenne das Gesetz von der Branchenabsprache und zeige dir den übersehenen Punkt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Deine Anwartschaft ist beim Jobwechsel nicht verloren: Bei Entgeltumwandlung gehört sie dir ab dem ersten Tag (§ 1b Abs. 5 Satz 1 BetrAVG), bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen ab 2018 nach drei Jahren und ab dem vollendeten 21. Lebensjahr.
  • Du hast vier Möglichkeiten: den Wert mitnehmen, die Zusage übernehmen lassen, den Vertrag ruhen lassen oder ihn privat weiterführen.
  • Der gesetzliche Übertragungsanspruch gilt innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nur bei Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung und nur bis zu einem Übertragungswert von 101.400 Euro (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG).
  • Das Übertragungsabkommen der Versicherungswirtschaft ist ein davon getrennter Weg mit eigener Frist und eigenem Antragsteller, kein Gesetz.
  • Wer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses alleiniger Versicherungsnehmer wird und selbst weiterzahlt, baut insoweit keinen Versorgungsbezug auf (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) und bleibt mit diesem Teil in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei.

Deine vier Möglichkeiten beim Wechsel im Überblick

Vorfrage: Ist deine Anwartschaft unverfallbar? Nur dann kannst du etwas mitnehmen. Bei Entgeltumwandlung lautet die Antwort immer ja, ohne Wartezeit und ohne Mindestalter, und § 1b Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zieht einen Arbeitgeberzuschuss ausdrücklich mit hinein. Hat allein dein Arbeitgeber gezahlt, gilt für Zusagen ab 2018: drei Jahre Bestand und mindestens 21 Jahre alt (§ 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Für Zusagen der Jahre 2009 bis 2017 galten fünf Jahre und 25 Jahre. Über § 30f Abs. 3 BetrAVG erreichen auch sie seit dem 1. Januar 2021 die Unverfallbarkeit nach drei Jahren, sofern das 21. Lebensjahr vollendet ist. Eine Änderung oder Übernahme der Zusage unterbricht den Fristablauf nicht (§ 1b Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).

Weg Was passiert Voraussetzung
Wert mitnehmen Der Übertragungswert wandert zum Träger des neuen Arbeitgebers, die alte Zusage erlischt § 4 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG
Zusage übernehmen lassen Der neue Arbeitgeber tritt in die bestehende Zusage ein, der Vertrag bleibt derselbe Einvernehmen aller drei Beteiligten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG)
Ruhen lassen Keine Beiträge mehr, die Anwartschaft bleibt beim bisherigen Träger stehen Kein Antrag nötig, der Zustand ohne Entscheidung
Privat weiterführen Du zahlst mit eigenen Beiträgen weiter, idealerweise als alleiniger Versicherungsnehmer § 1b Abs. 5 Satz 1 BetrAVG, Versicherungsnehmerwechsel gesondert vereinbaren

Die Wege schließen sich nicht aus: Du kannst zunächst privat weiterführen und später übertragen lassen.

Mitnehmen: der gesetzliche Anspruch und seine Jahresfrist

Der stärkste Weg ist der einseitige Anspruch aus § 4 Abs. 3 BetrAVG: Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird. Das ist die einzige Frist, die im Betriebsrentengesetz zur Mitnahme steht. Dazu kommen zwei Voraussetzungen:

  • Durchführungsweg: Die Versorgung muss über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung laufen. Direktzusage und Unterstützungskasse nennt die Norm nicht.
  • Wertgrenze: Der Übertragungswert darf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen, 2026 sind das 101.400 Euro.

Ein Vorbehalt gehört dazu: § 19 Abs. 1 BetrAVG erlaubt, in Tarifverträgen von § 4 abzuweichen, und nach § 19 Abs. 2 BetrAVG wirkt eine solche Regelung auch dann, wenn dein Arbeitsvertrag nur auf den einschlägigen Tarif verweist. Der Blick in den Tarifvertrag steht deshalb vor der Frist.

Was der Übertragungswert ist, sagt § 4 Abs. 5 BetrAVG: bei diesen drei Wegen das gebildete Kapital im Zeitpunkt der Übertragung. Wie viel von deinen Beiträgen sich darin wiederfindet, hängt vom Tarif ab und steht in deinen Bedingungen und in deinem Nachtrag.

Der neue Arbeitgeber ist dabei nicht bloß Empfänger: Er muss eine wertgleiche Zusage erteilen und über einen dieser drei Wege durchführen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG). Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Sie ist sofort unverfallbar. Praktisch wichtig: Bei versicherungsförmiger Lösung oder eigener Fortführung richtet sich der Anspruch nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG gegen den Versorgungsträger statt gegen den alten Arbeitgeber.

Daneben steht die einvernehmliche Übertragung nach § 4 Abs. 2 BetrAVG. Sie braucht die Zustimmung aller drei Beteiligten, kommt dafür ohne Betragsgrenze und ohne Beschränkung auf bestimmte Durchführungswege aus. Liegt dein Übertragungswert über der Beitragsbemessungsgrenze oder ist eine Direktzusage im Spiel, bleibt nur dieser Weg. Mit der vollständigen Übertragung erlischt die alte Zusage (§ 4 Abs. 6 BetrAVG).

Das Übertragungsabkommen der Versicherer: eine Absprache, kein Gesetz

Neben dem gesetzlichen Weg gibt es einen zweiten aus der Branche selbst. Unter dem Dach des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft besteht ein Übertragungsabkommen. Darin verpflichten sich die unterzeichnenden Lebensversicherer, Pensionskassen und Pensionsfonds ausdrücklich untereinander, eine Fortsetzung der Versorgung beim neuen Arbeitgeber zu ermöglichen. Das ist eine Selbstverpflichtung, kein Anspruch aus einem Gesetz.

Zwei Punkte daraus sind wichtig. Erstens die Frist: Nach Ziffer 1 a) des Abkommenstextes stimmen die beteiligten Versorgungsträger zu, sofern der Antrag innerhalb von 15 Monaten nach dem Ausscheiden eingereicht wird. Zweitens, und das wird oft unterschlagen: Diesen Antrag stellt der neue Arbeitgeber, mit Zustimmung des bisherigen Versicherungsnehmers und deiner eigenen. Du selbst bist nicht Antragsteller. Damit stehen zwei verschiedene Dinge nebeneinander:

Gesetzlicher Anspruch, § 4 Abs. 3 BetrAVG Übertragungsabkommen
Rechtsnatur Anspruch aus dem Betriebsrentengesetz Freiwillige Vereinbarung der beigetretenen Träger untereinander
Frist Ein Jahr ab Ende des Arbeitsverhältnisses 15 Monate ab dem Ausscheiden
Wer wird tätig Du verlangst die Übertragung Der neue Arbeitgeber stellt den Antrag
Höchstbetrag Übertragungswert bis 101.400 Euro (2026) Keine Begrenzung der Höhe
Gesundheitsprüfung Im Gesetz nicht geregelt Verzicht zugesagt
Wann es greift Durchführung über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung Beide beteiligten Versorgungsträger müssen beigetreten sein

Der Satz „du hast 15 Monate Zeit, deine Betriebsrente mitzunehmen“ ist deshalb doppelt falsch: Er nennt eine Frist, die nicht im Gesetz steht, und unterstellt, dass du selbst den Antrag stellst. Gesetzlich hast du ein Jahr.

Wo das Abkommen greift, ist es für dich günstiger als das Gesetz. Der Verband nennt dazu den Verzicht auf erneute Abschlusskosten, auf eine erneute Gesundheitsprüfung und auf Abzüge sowie die Geltung auch für Zusagen von vor dem 1. Januar 2005. Und für Selbstständige interessant: Eine zwischenzeitliche private Fortführung ist möglich, solange der Antrag innerhalb der 15 Monate gestellt wird. Nach der Beitrittsliste mit Stand 17. Juli 2025 gehören dem Abkommen 96 Gesellschaften an. Ob dein alter und dein neuer Träger dazugehören, schaue ich vor jeder Entscheidung nach.

Ruhen lassen oder privat weiterführen: was dabei mit den Beiträgen passiert

Bleiben die beiden Wege, die keinen neuen Arbeitgeber brauchen. Das Ruhenlassen tritt von allein ein, wenn du nichts tust: Es fließen keine Beiträge mehr. Die unverfallbare Anwartschaft bleibt beim bisherigen Versorgungsträger stehen, und dein alter Arbeitgeber steht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG weiter für die zugesagten Leistungen ein. Rechtlich verlierst du nichts. Was im ruhenden Vertrag mit Kosten, Garantien und Überschüssen passiert, ist dagegen eine Vertragsfrage und steht in deinen Bedingungen.

Die zweite Option ist die private Fortführung. § 1b Abs. 5 Satz 1 BetrAVG nennt für die Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds ausdrücklich das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Dieselbe Vorschrift verlangt, dass Überschussanteile nur die Leistung verbessern, schließt Abtretung, Beleihung und Verpfändung durch den Arbeitgeber aus und sieht bei der Direktversicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht vor. Der Gesetzgeber hat den Weg also bewusst offengehalten. Ehrlicherweise dazu: Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG setzt Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis voraus. Für privat gezahlte Beiträge greift dieser Rahmen nicht mehr. Der Vorteil der privaten Fortführung liegt am anderen Ende, dazu gleich.

Angestellter wird selbstständig: der Fall, der für Gründer zählt

Wenn du aus einer Anstellung in die Selbstständigkeit gehst, fallen zwei der vier Wege weg. § 4 Abs. 3 BetrAVG gibt dir einen Anspruch darauf, dass der Wert „auf den neuen Arbeitgeber“ übertragen wird. Ohne neuen Arbeitgeber läuft er leer. Beim Übertragungsabkommen ist es dasselbe Muster. Es bleiben ruhen lassen oder privat weiterführen, und diese Entscheidung solltest du bewusst treffen statt sie verstreichen zu lassen.

Dafür sprechen drei Überlegungen. Erstens ist die Liquidität in den ersten Gründerjahren knapp, und ein ruhender Vertrag kostet dich nichts. Zweitens gehört ein Vertrag, den du als Versicherungsnehmer weiterführst, vollständig dir und nicht mehr dem Betrieb, den du verlassen hast. Drittens, und das wirkt am stärksten: Der Versicherungsnehmerwechsel entscheidet mit darüber, ob auf die spätere Leistung Kranken- und Pflegebeiträge anfallen. Eine Übersicht der übrigen Bausteine findest du bei mir unter Altersvorsorge.

Der Punkt, den fast alle übersehen: was später an Beiträgen abgeht

Jetzt der Teil, der in den meisten Ratgebern fehlt. Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zu den Versorgungsbezügen. In der Krankenversicherung der Rentner sind sie damit beitragspflichtig, nach § 248 Satz 1 SGB V mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz und dem vollen Zusatzbeitrag, ohne Arbeitgeberanteil. Auch eine Kapitalauszahlung entkommt dem nicht: Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für 120 Monate.

Es gibt zwei Entlastungen, und sie sind nicht dasselbe. § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V regelt eine Freigrenze: Liegen alle Versorgungsbezüge und dein Arbeitseinkommen zusammen darunter, fällt kein Beitrag an. Satz 2 regelt einen Freibetrag, der von der Betriebsrente abgezogen wird, wenn die Grenze überschritten ist. Beide betragen ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße, 2026 also je 197,75 Euro im Monat (für Rentner über § 237 Satz 4 SGB V).

Hier liegt eine Falle, die in Verbrauchertexten fast durchgängig übersehen wird: In der Pflegeversicherung gibt es den Freibetrag nicht. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI verweist auf „§ 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3“ und lässt Satz 2 aus, in dem der Freibetrag steht. Beispielrechnung: Bei einer Betriebsrente von 400 Euro im Monat sind in der Krankenversicherung 202,25 Euro beitragspflichtig (400 minus 197,75), in der Pflegeversicherung dagegen die vollen 400 Euro.

Und nun der Halbsatz, wegen dem dieser Abschnitt hier steht: § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nimmt Leistungen aus, „die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat“. Drei Merkmale müssen zusammenkommen:

  • Der Aufbau erfolgt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
  • Du bist alleiniger Versicherungsnehmer des Vertrags, nicht mehr dein früherer Arbeitgeber.
  • Die Beiträge sind nicht arbeitgeberfinanziert, du zahlst sie selbst.

Liegt das vor, ist der so aufgebaute Teil insoweit kein Versorgungsbezug und bleibt von Kranken- und Pflegebeiträgen verschont. Das Wort „insoweit“ ist entscheidend: Der Vertrag wird für die Beitragsberechnung geteilt. Was aus der Zeit als Arbeitnehmer stammt, bleibt Versorgungsbezug, der Rest nicht.

Daraus folgt der Kern dieses Artikels: Der Schalter ist nicht, ob du weiterzahlst, sondern wer Versicherungsnehmer ist. Wer den Vertrag einfach weiterlaufen lässt, ohne dass die Versicherungsnehmereigenschaft übergeht, erfüllt das mittlere Merkmal nicht. Dieser Wechsel ist kein Automatismus und kein gesetzlicher Anspruch. Er wird mit dem bisherigen Arbeitgeber und dem Versorgungsträger vereinbart. Deshalb gehört er beim Ausscheiden auf die Liste, solange der Kontakt zum alten Betrieb besteht. Eine Einschränkung dazu: Freigrenze und Freibetrag gelten hier für pflichtversicherte Rentner. Für freiwillig gesetzlich und privat Versicherte gelten eigene Regeln.

Meine Einordnung als Makler: Die vier Wege sind nicht gleich gut oder schlecht, sie passen zu verschiedenen Lebenslagen. Wer nahtlos in einen neuen Betrieb wechselt, fährt mit der Übertragung meist am aufgeräumtesten, weil am Ende ein Vertrag steht statt drei kleiner Anwartschaften. Wer in die Selbstständigkeit geht, sollte dagegen genau hinsehen, wer nach dem Ausscheiden Versicherungsnehmer ist, weil dieser eine Punkt Jahrzehnte später in der Beitragsabrechnung sichtbar wird. Wenn du gerade vor diesem Wechsel stehst, schau dir meine Seite zur betrieblichen Altersvorsorge an oder buch dir einen Termin bei mir.

Passend zum Wechsel sind das die beiden häufigsten Anschlussfragen:

Häufige Fragen

Ist meine Betriebsrente weg, wenn ich vor der Rente kündige?

Nein. Ist die Anwartschaft unverfallbar, bleibt sie dir erhalten, auch wenn du den Betrieb verlässt. Bei Entgeltumwandlung gilt das ab dem ersten Tag (§ 1b Abs. 5 Satz 1 BetrAVG). Hat allein dein Arbeitgeber gezahlt, brauchst du bei Zusagen ab 2018 drei Jahre Bestand und musst 21 Jahre alt sein.

Wie lange habe ich Zeit, meine bAV zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen?

Das Gesetz gibt dir ein Jahr. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG kannst du die Übertragung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen, sofern die Versorgung über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung läuft und der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Die oft genannten 15 Monate stammen aus dem Abkommen der Versicherungswirtschaft, nicht aus dem Gesetz.

Kann mein neuer Arbeitgeber die Übertragung ablehnen?

Beim gesetzlichen Anspruch nach § 4 Abs. 3 BetrAVG nicht: Er ist verpflichtet, eine wertgleiche Zusage zu erteilen und über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung durchzuführen. Anders bei der einvernehmlichen Übertragung nach § 4 Abs. 2 BetrAVG, die alle drei Beteiligten mittragen müssen, und anders beim Abkommen, wo er den Antrag erst stellen muss.

Was mache ich mit meiner Direktversicherung, wenn ich mich selbstständig mache?

Weder der gesetzliche Übertragungsanspruch noch das Übertragungsabkommen greifen, denn beide setzen einen neuen Arbeitgeber voraus. Dir bleiben zwei Wege: den Vertrag ruhen lassen oder ihn privat mit eigenen Beiträgen weiterführen. Prüfe dabei den Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft auf dich, weil daran später die Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung hängt.

Warum ist es wichtig, wer Versicherungsnehmer des Vertrags ist?

Weil § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V genau daran anknüpft. Leistungen, die du nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus eigenen, nicht arbeitgeberfinanzierten Beiträgen aufgebaut hast, zählen insoweit nicht als Versorgungsbezug. Auf diesen Teil fallen später keine Kranken- und Pflegebeiträge an. Bleibt der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, entfällt der Vorteil.

Hinweis: Ich bin Versicherungsmakler, kein Steuerberater. Die steuerlichen Aussagen hier beschreiben die gesetzliche Systematik und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Wie sich die Fortführung mit eigenen Beiträgen oder die spätere Auszahlung bei dir steuerlich auswirkt, klärst du bitte mit deinem Steuerberater.

Quellen und Stand

Stand: 2. August 2026

Häufige Fragen

Nein. Ist die Anwartschaft unverfallbar, bleibt sie dir erhalten, auch wenn du den Betrieb verlässt. Bei Entgeltumwandlung gilt das ab dem ersten Tag (§ 1b Abs. 5 Satz 1 BetrAVG). Hat allein dein Arbeitgeber gezahlt, brauchst du bei Zusagen ab 2018 drei Jahre Bestand und musst 21 Jahre alt sein.

Das Gesetz gibt dir ein Jahr. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG kannst du die Übertragung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen, sofern die Versorgung über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung läuft und der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Die oft genannten 15 Monate stammen aus dem Abkommen der Versicherungswirtschaft, nicht aus dem Gesetz.

Beim gesetzlichen Anspruch nach § 4 Abs. 3 BetrAVG nicht: Er ist verpflichtet, eine wertgleiche Zusage zu erteilen und über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung durchzuführen. Anders bei der einvernehmlichen Übertragung nach § 4 Abs. 2 BetrAVG, die alle drei Beteiligten mittragen müssen, und anders beim Abkommen, wo er den Antrag erst stellen muss.

Weder der gesetzliche Übertragungsanspruch noch das Übertragungsabkommen greifen, denn beide setzen einen neuen Arbeitgeber voraus. Dir bleiben zwei Wege: den Vertrag ruhen lassen oder ihn privat mit eigenen Beiträgen weiterführen. Prüfe dabei den Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft auf dich, weil daran später die Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung hängt.

Weil § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V genau daran anknüpft. Leistungen, die du nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus eigenen, nicht arbeitgeberfinanzierten Beiträgen aufgebaut hast, zählen insoweit nicht als Versorgungsbezug. Auf diesen Teil fallen später keine Kranken- und Pflegebeiträge an. Bleibt der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, entfällt der Vorteil. Hinweis: Ich bin Versicherungsmakler, kein Steuerberater. Die steuerlichen Aussagen hier beschreiben die gesetzliche Systematik und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Wie sich die Fortführung mit eigenen Beiträgen oder die spätere Auszahlung bei dir steuerlich auswirkt, klärst du bitte mit deinem Steuerberater.

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