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Entgeltumwandlung aus Arbeitnehmersicht: Was sie kostet und was sie bringt

Entgeltumwandlung aus Arbeitnehmersicht: Steuer- und SV-Vorteil in der Ansparphase, Kranken- und Pflegebeitrag in der Rente, weniger gesetzliche Rente.

SS
Sebastian Steinhuber Versicherungsmakler für Gründer
02.08.2026

Über Entgeltumwandlung wird meistens nur die halbe Rechnung erzählt: der Teil, in dem du Steuern und Sozialabgaben sparst. Die andere Hälfte kommt Jahrzehnte später, wenn auf die Betriebsrente Kranken- und Pflegebeiträge fällig werden. Hier stehen beide Hälften nebeneinander, mit den Zahlen für 2026 und den Paragrafen dazu.

Über die Vorteile der Entgeltumwandlung wird viel geredet, über die Nachteile für dich als Arbeitnehmer deutlich seltener. Beides gehört in dieselbe Rechnung, und genau die steht hier.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Du hast einen gesetzlichen Anspruch darauf, bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze umzuwandeln, 2026 sind das 4.056 Euro im Jahr oder 338 Euro im Monat (§ 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG).
  • Steuerfrei ist doppelt so viel wie beitragsfrei: 8.112 Euro im Jahr nach § 3 Nr. 63 S. 1 EStG, aber nur 4.056 Euro im Jahr nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SvEV.
  • In der Rentenphase ist die Betriebsrente ein Versorgungsbezug und damit in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig (§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V).
  • Der Freibetrag von 197,75 Euro im Monat gilt nur in der Krankenversicherung. In der Pflegeversicherung gibt es ihn nicht, weil § 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI genau den Satz nicht in Bezug nimmt, der ihn anordnet.
  • Jedes Jahr, in dem du den beitragsfreien Rahmen voll ausschöpfst, kostet nach meiner Modellrechnung rund 3,32 Euro gesetzliche Monatsrente, weil auf diesen Teil keine Rentenbeiträge fließen.

Was Entgeltumwandlung in der Ansparphase wirklich bringt

Entgeltumwandlung heißt: Ein Teil deines Bruttogehalts wird nicht an dich ausgezahlt, sondern fließt in eine betriebliche Altersversorgung. Das ist kein freiwilliges Angebot deines Arbeitgebers, sondern dein Recht.

„Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.“
§ 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG

Der Anspruch gilt in jedem Betrieb, egal wie viele Menschen dort arbeiten. Im Gesetz steht „der jeweiligen“ Beitragsbemessungsgrenze, der Rahmen wächst also mit. 2026 sind 4 Prozent von 101.400 Euro genau 4.056 Euro im Jahr, also 338 Euro im Monat. Nach unten gilt eine Mindestgröße von 296,63 Euro im Jahr (§ 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG, ein Hundertsechzigstel der Bezugsgröße).

Zwei Grenzen, die ständig verwechselt werden

Rahmen 2026 im Jahr im Monat Fundstelle
steuerfrei (8 Prozent der BBG) 8.112,00 Euro 676,00 Euro § 3 Nr. 63 S. 1 EStG
sozialversicherungsfrei (4 Prozent der BBG) 4.056,00 Euro 338,00 Euro § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SvEV

Zwischen 338 und 676 Euro im Monat ist dein Beitrag zwar steuerfrei, aber weiterhin sozialversicherungspflichtig. Das hat zwei Folgen, und beide gehören in dieselbe Rechnung: In diesem Bereich spart dein Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge. Er schuldet dir insoweit also auch keinen Zuschuss. Zugleich bleibt dieser Teil deines Gehalts rentenversicherungspflichtig. Du verlierst dort also auch keine Entgeltpunkte.

Ein Detail für den Fall, dass beim Ausscheiden aus dem Betrieb eine Abfindung in die Versorgung wandern soll: Die Vervielfältigungsregel des § 3 Nr. 63 S. 3 EStG ist steuerfrei, aber nicht beitragsfrei, denn die Sozialversicherungsentgeltverordnung verweist nur auf Satz 1 und Satz 2.

Der Zuschuss deines Arbeitgebers

„Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“
§ 1a Abs. 1a BetrAVG

Drei Dinge stehen da, die oft verkürzt wiedergegeben werden. Erstens nennt die Norm nur drei Durchführungswege: Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung. Zweitens steht dort „soweit“, nicht „wenn“, das begrenzt den Zuschuss der Höhe nach. Wo der Arbeitgeber nichts spart, schuldet er insoweit auch nichts. Dass viele Betriebe trotzdem pauschal 15 Prozent zahlen, ist gelebte Praxis, nicht Gesetzeswortlaut. Drittens wird der Zuschuss „weitergeleitet“, er landet also im Vertrag und nicht auf deinem Konto.

Ein Vorbehalt gehört dazu: § 19 Abs. 1 BetrAVG erlaubt es Tarifverträgen, von § 1a abzuweichen, auch zu deinen Lasten. Wenn in deinem Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag verwiesen wird, lohnt der Blick hinein.

Was aus Entgeltumwandlung finanziert ist, gehört dir sofort: § 1b Abs. 5 S. 1 BetrAVG macht diese Anwartschaft von der ersten Minute an unverfallbar. Den Durchführungsweg sucht allerdings zuerst dein Arbeitgeber aus (§ 1a Abs. 1 S. 3 BetrAVG), eine Direktversicherung kannst du nur verlangen, wenn er nichts anbietet.

Der Preis in der Rentenphase: Kranken- und Pflegebeitrag auf die Betriebsrente

Was in der Ansparphase beitragsfrei bleibt, wird in der Auszahlungsphase beitragspflichtig. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V zählt „Renten der betrieblichen Altersversorgung“ ausdrücklich zu den Versorgungsbezügen. Behandelt werden sie wie eine Rente, mit einem wichtigen Unterschied: Einen Arbeitgeberanteil gibt es dafür nicht.

Zwei Sätze in § 226 Abs. 2 SGB V regeln, was frei bleibt, und sie tun zwei verschiedene Dinge:

  • Satz 1 ist eine Freigrenze. Liegen alle Versorgungsbezüge und dein Arbeitseinkommen zusammen unter einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße, fällt gar kein Beitrag an. 2026: 3.955 Euro geteilt durch 20 ergibt 197,75 Euro im Monat.
  • Satz 2 ist ein Freibetrag. Wird die Grenze überschritten, wird von der Betriebsrente ein Betrag in derselben Höhe abgezogen, und nur der Rest wird verbeitragt. Für Rentnerinnen und Rentner greift das über den Verweis in § 237 S. 4 SGB V.

Der Unterschied ist keine Wortklauberei: Bei einer Freigrenze ist alles fällig, sobald du darüber liegst. Ein Freibetrag dagegen wird immer abgezogen, egal wie hoch die Rente ist.

Auf den beitragspflichtigen Teil gilt nach § 248 S. 1 SGB V der volle allgemeine Beitragssatz, das sind 14,6 Prozent nach § 241 SGB V, dazu kommt der Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse. Die Halbierung, von der man manchmal liest, betrifft nur Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Weil der Zusatzbeitrag von Kasse zu Kasse verschieden ist und der Pflegebeitragssatz zusätzlich von deiner Kinderzahl abhängt, rechne ich hier bewusst nicht in Prozent weiter. Die entscheidende Frage kommt ohnehin davor: Worauf wird überhaupt gerechnet?

Eine Kapitalauszahlung statt einer Rente entkommt der Beitragspflicht übrigens nicht: § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V behandelt ein Einhundertzwanzigstel der Auszahlung als monatlichen Zahlbetrag, längstens für 120 Monate.

Alles, was hier steht, bezieht sich auf pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner. Für freiwillig gesetzlich Versicherte und für privat Krankenversicherte gelten eigene Regeln. Die gehören im Einzelfall geprüft, nicht pauschal beantwortet.

Die Pflegeversicherungs-Falle: warum der Freibetrag dort nicht gilt

Hier werden fast alle Darstellungen ungenau, und das ist der eigentliche Grund für diesen Artikel.

Der Freibetrag steht im SGB V, also im Recht der Krankenversicherung. Die Pflegeversicherung hat ein eigenes Sozialgesetzbuch, das SGB XI, und dort steht keine eigene Beitragsbemessung für Versorgungsbezüge. Stattdessen verweist § 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI ins SGB V zurück. Auf diesen Verweis kommt es an:

„Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches …“
§ 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI

Lies die Aufzählung langsam. Der Verweis nennt aus Absatz 2 ausdrücklich „Satz 1 und 3“. Satz 2 kommt in der Aufzählung nicht vor. Und Satz 2 ist genau der Satz, der den Freibetrag anordnet.

Für die Pflegeversicherung heißt das: Die Freigrenze gilt, der Freibetrag nicht. Solange deine Versorgungsbezüge zusammen unter 197,75 Euro im Monat bleiben, zahlst du auch dort nichts. Sobald du einen Euro darüber liegst, ist die Betriebsrente in der Pflegeversicherung in voller Höhe beitragspflichtig, ohne jeden Abzug.

Beispielrechnung: 400 Euro Betriebsrente im Monat

Zweig Rechenweg beitragspflichtig
Krankenversicherung 400,00 Euro minus Freibetrag 197,75 Euro 202,25 Euro
Pflegeversicherung kein Freibetrag, Freigrenze überschritten 400,00 Euro

Das ist eine Beispielrechnung zur Erläuterung der Mechanik, keine Prognose für deinen Fall. Der Unterschied ist trotzdem deutlich: In der Pflegeversicherung wird auf fast die doppelte Bemessungsgrundlage gerechnet. Wenn irgendwo steht „rund 200 Euro Betriebsrente sind in der Kranken- und Pflegeversicherung frei“, dann stimmt die eine Hälfte des Satzes und die andere nicht.

Weniger gesetzliche Rente: wie viel das ungefähr ausmacht

Die Beitragsfreiheit hat eine Kehrseite. Der umgewandelte Teil ist bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SvEV), und wo kein Beitrag fließt, entstehen auch keine Entgeltpunkte. Das ist kein Konstruktionsfehler, sondern dieselbe Regel, aus der auch der Vorteil kommt.

Die Deutsche Rentenversicherung sagt das selbst. In ihrer Meldung vom 30. Dezember 2024 heißt es zum damaligen Höchstbetrag von 3.864 Euro: „Wird dieser Betrag in eine Entgeltumwandlung investiert, würde die Rente später 3 Euro geringer ausfallen.“

Meine Modellrechnung für 2026

Diese Zahl bezieht sich auf 2025. Für 2026 habe ich sie selbst fortgeschrieben, das ist also meine eigene Modellrechnung und keine von der Rentenversicherung veröffentlichte Zahl. Deshalb steht der Rechenweg hier offen:

  1. Voll ausgeschöpft fließen 2026 4.056 Euro im Jahr am beitragspflichtigen Entgelt vorbei.
  2. Ein voller Entgeltpunkt entspricht dem vorläufigen Durchschnittsentgelt, 2026 sind das 51.944 Euro.
  3. 4.056 geteilt durch 51.944 ergibt 0,0781 Entgeltpunkte, die nicht entstehen.
  4. Ein Entgeltpunkt ist ab dem 1. Juli 2026 42,52 Euro Monatsrente wert.
  5. 0,0781 mal 42,52 Euro ergibt rund 3,32 Euro weniger Monatsrente je Jahr voller Umwandlung.

Zur Gegenprobe dieselbe Methode auf die Werte von 2025: 3.864 geteilt durch 50.493 mal 40,79 Euro ergibt 3,12 Euro, und die Rentenversicherung rundet das auf „3 Euro“. Die Methode stimmt also. Nur die Eingangswerte sind ein Jahr jünger.

Was daraus über ein ganzes Erwerbsleben wird, rechne ich bewusst nicht hoch. Dafür bräuchte es Annahmen über künftige Rentenwerte, künftige Durchschnittsentgelte und deine tatsächliche Umwandlungshöhe. Solche Hochrechnungen sehen präzise aus und sind es nicht. Belegt ist die Größenordnung: gut drei Euro Monatsrente je Jahr voller Ausschöpfung, nach heutigem Stand.

Welche Punkte die Rechnung in die eine oder andere Richtung verschieben

Ich gebe hier bewusst kein Urteil ab, sondern die Stellschrauben, an denen sich das Ergebnis dreht.

Es spricht mehr dafür, wenn:

  • dein Arbeitgeber mehr zuschießt als die gesetzlichen 15 Prozent;
  • du dich im sozialversicherungsfreien Rahmen bis 338 Euro im Monat bewegst, denn nur dort entsteht die Ersparnis, an die der Zuschuss geknüpft ist;
  • deine Betriebsrente später mit allen anderen Versorgungsbezügen unter der Freigrenze bleibt, denn dann fällt in beiden Zweigen gar kein Beitrag an.

Es spricht mehr dagegen, wenn:

  • du zwischen 338 und 676 Euro im Monat umwandelst, denn dort ist der Beitrag steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig, und ein Zuschussanspruch entsteht mangels Ersparnis nicht;
  • dein Gehalt ohnehin über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, denn dann spart dein Arbeitgeber nichts und das Wort „soweit“ greift;
  • ein Tarifvertrag gilt, der von § 1a BetrAVG abweicht (§ 19 Abs. 1 BetrAVG).

Und es gibt einen dritten Block, zu dem ich ohne deine Unterlagen nichts sagen kann: die Kosten deines konkreten Vertrags, die Garantien, den Rentenfaktor und das, was beim Beitragsfreistellen passiert. Das steht in deinen Bedingungen und in deinem Nachtrag, nicht in einem Blogartikel, und es entscheidet über deine Rechnung mit.

Wenn du selbstständig bist und kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt umwandeln kannst, führt der Weg über andere Bausteine. Den Überblick dazu findest du unter Altersvorsorge für Selbstständige.

Ich habe diesen Artikel nicht geschrieben, um dir die Entgeltumwandlung auszureden. Ich halte es nur für unredlich, die Ansparphase zu zeigen und die Rentenphase wegzulassen. Beide Hälften gehören auf denselben Zettel. Dann kannst du selbst entscheiden. Wenn du dir die Sache mit deinen eigenen Zahlen ansehen willst, schau dir meine Seite zur betrieblichen Altersvorsorge an oder buch dir einen Termin bei mir.

Zwei Punkte, die bei der Entgeltumwandlung oft dazugehören:

Häufige Fragen

Zahle ich auf meine Betriebsrente später Kranken- und Pflegebeiträge?

Ja. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V zählt Renten der betrieblichen Altersversorgung zu den Versorgungsbezügen. Als pflichtversicherter Rentner trägst du den Beitrag allein, einen Arbeitgeberanteil gibt es dafür nicht. Erst wenn alle Versorgungsbezüge zusammen unter der Freigrenze von 197,75 Euro im Monat bleiben, fällt gar kein Beitrag an.

Gilt der Freibetrag von 197,75 Euro auch in der Pflegeversicherung?

Nein. § 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI verweist auf § 226 Abs. 2 SGB V ausdrücklich nur in Satz 1 und Satz 3. Der Freibetrag steht aber in Satz 2 und ist damit nicht in Bezug genommen. In der Pflegeversicherung gilt nur die Freigrenze: Wird sie überschritten, ist die Betriebsrente in voller Höhe beitragspflichtig.

Wie viel gesetzliche Rente kostet mich die Entgeltumwandlung?

Nach meiner Modellrechnung für 2026 rund 3,32 Euro Monatsrente je Jahr, in dem du den beitragsfreien Rahmen von 4.056 Euro voll ausschöpfst. Der Rechenweg steht im Artikel. Die Deutsche Rentenversicherung nennt für 2025 rund 3 Euro. Wandelst du weniger um, fällt die Minderung entsprechend kleiner aus.

Muss mein Arbeitgeber immer 15 Prozent dazugeben?

Nein, der Wortlaut sagt „soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart“. Wo keine Ersparnis entsteht, etwa oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, besteht insoweit auch kein Anspruch. Die Pflicht gilt außerdem nur für Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung. Ein Tarifvertrag kann nach § 19 Abs. 1 BetrAVG abweichen.

Kann ich die Beiträge vermeiden, indem ich mir das Kapital auf einmal auszahlen lasse?

Nein. § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V rechnet in diesem Fall ein Einhundertzwanzigstel der Auszahlung als monatlichen Zahlbetrag an, längstens für 120 Monate. Über zehn Jahre wird also so verbeitragt, als bekämest du eine laufende Rente. Eine Einmalzahlung verschiebt die Beitragspflicht. Sie beseitigt sie nicht.

Wie viel darf ich 2026 höchstens umwandeln?

Dein gesetzlicher Anspruch reicht bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, 2026 also 4.056 Euro im Jahr oder 338 Euro im Monat. Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 63 S. 1 EStG bis zu 8 Prozent, also 8.112 Euro im Jahr. Mehr als den gesetzlichen Anspruch umzuwandeln, setzt eine Vereinbarung mit deinem Arbeitgeber voraus.

Hinweis: Ich bin Versicherungsmakler, kein Steuerberater. Die steuerlichen Aussagen in diesem Artikel beschreiben, wie die gesetzliche Systematik aufgebaut ist, und sind ausdrücklich keine steuerliche Beratung für deinen Einzelfall. Was eine Entgeltumwandlung für deine persönliche Steuerlast bedeutet und wie die spätere Leistung bei dir zu versteuern ist, klärst du mit deinem Steuerberater. Auch die beitragsrechtliche Einordnung kann abweichen, etwa wenn du freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert bist.

Quellen und Stand

Stand: 2. August 2026

Häufige Fragen

Ja. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V zählt Renten der betrieblichen Altersversorgung zu den Versorgungsbezügen. Als pflichtversicherter Rentner trägst du den Beitrag allein, einen Arbeitgeberanteil gibt es dafür nicht. Erst wenn alle Versorgungsbezüge zusammen unter der Freigrenze von 197,75 Euro im Monat bleiben, fällt gar kein Beitrag an.

Nein. § 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI verweist auf § 226 Abs. 2 SGB V ausdrücklich nur in Satz 1 und Satz 3. Der Freibetrag steht aber in Satz 2 und ist damit nicht in Bezug genommen. In der Pflegeversicherung gilt nur die Freigrenze: Wird sie überschritten, ist die Betriebsrente in voller Höhe beitragspflichtig.

Nach meiner Modellrechnung für 2026 rund 3,32 Euro Monatsrente je Jahr, in dem du den beitragsfreien Rahmen von 4.056 Euro voll ausschöpfst. Der Rechenweg steht im Artikel. Die Deutsche Rentenversicherung nennt für 2025 rund 3 Euro. Wandelst du weniger um, fällt die Minderung entsprechend kleiner aus.

Nein, der Wortlaut sagt „soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart“. Wo keine Ersparnis entsteht, etwa oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, besteht insoweit auch kein Anspruch. Die Pflicht gilt außerdem nur für Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung. Ein Tarifvertrag kann nach § 19 Abs. 1 BetrAVG abweichen.

Nein. § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V rechnet in diesem Fall ein Einhundertzwanzigstel der Auszahlung als monatlichen Zahlbetrag an, längstens für 120 Monate. Über zehn Jahre wird also so verbeitragt, als bekämest du eine laufende Rente. Eine Einmalzahlung verschiebt die Beitragspflicht. Sie beseitigt sie nicht.

Dein gesetzlicher Anspruch reicht bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, 2026 also 4.056 Euro im Jahr oder 338 Euro im Monat. Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 63 S. 1 EStG bis zu 8 Prozent, also 8.112 Euro im Jahr. Mehr als den gesetzlichen Anspruch umzuwandeln, setzt eine Vereinbarung mit deinem Arbeitgeber voraus. Hinweis: Ich bin Versicherungsmakler, kein Steuerberater. Die steuerlichen Aussagen in diesem Artikel beschreiben, wie die gesetzliche Systematik aufgebaut ist, und sind ausdrücklich keine steuerliche Beratung für deinen Einzelfall. Was eine Entgeltumwandlung für deine persönliche Steuerlast bedeutet und wie die spätere Leistung bei dir zu versteuern ist, klärst du mit deinem Steuerberater. Auch die beitragsrechtliche Einordnung kann abweichen, etwa wenn du freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert bist.

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