Als Selbstständiger zahlst du deinen Krankenkassenbeitrag komplett aus eigener Tasche, und ab 2027 ändern sich die Spielregeln: Die GKV-Reform ist beschlossen, verkündet und seit dem 30. Juli 2026 in Kraft. In diesem Artikel rechne ich dir konkret vor, wie sich dein Krankenkassenbeitrag als Selbstständiger berechnet, was die Reform ab 2027 daran ändert und was das je nach Gewinn für dich bedeutet. Alle 2026er Werte sind amtlich, die endgültigen Rechengrößen für 2027 stehen noch aus. Sobald die Rechengrößenverordnung 2027 und der durchschnittliche Zusatzbeitrag festgesetzt sind, ziehe ich die Zahlen hier nach.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Dein GKV-Beitrag als Selbstständiger berechnet sich 2026 aus 14,6 Prozent Beitragssatz plus kassenindividuellem Zusatzbeitrag (im Durchschnitt 2,9 Prozent) auf deine gesamten Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat.
- Die Spanne 2026: Der Mindestbeitrag liegt inklusive Pflegeversicherung grob zwischen 270 und 286 Euro im Monat, der Höchstbeitrag bei rund 1.226 Euro, für Kinderlose rund 1.261 Euro.
- Die GKV-Reform 2027 ist beschlossen und verkündet: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2027 einmalig um 300 Euro zusätzlich zur regulären Erhöhung, auf mindestens 6.112,50 Euro im Monat.
- Mehr zahlst du durch diese Sonderanhebung nur, wenn dein Einkommen über der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze liegt: dann sind es als Selbstständiger allein für die Krankenversicherung rund 53 Euro mehr im Monat.
- Der Zusatzbeitrag für 2027 steht noch nicht fest: Der GKV-Schätzerkreis tagt im Oktober 2026, bis zum 1. November 2026 wird der Durchschnittswert amtlich bekannt gegeben, danach entscheiden die Kassen individuell.
- Am Krankengeld ändert die Reform nichts: Ohne Wahlerklärung oder privates Krankentagegeld stehst du bei längerer Krankheit weiter ohne laufende Einnahmen da.
Wie sich dein GKV-Beitrag als Selbstständiger berechnet
Als hauptberuflich Selbstständiger bist du in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel freiwillig versichert. Das Wort „freiwillig“ beschreibt dabei nur deinen Versichertenstatus, nicht die Beitragslogik. Und die funktioniert an drei Stellen anders als bei Angestellten: beim Beitragssatz, bei der Bemessungsgrundlage und bei der Abrechnung.
Beitragssatz plus Zusatzbeitrag, und zwar komplett allein
Der allgemeine Beitragssatz in der GKV liegt bei 14,6 Prozent. Dazu kommt der Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse. Der ist kassenindividuell und liegt 2026 im Durchschnitt bei 2,9 Prozent (Quelle: GKV-Spitzenverband, Stand 1. Januar 2026). Zusammen also rund 17,5 Prozent, wenn deine Kasse im Schnitt liegt.
Der entscheidende Unterschied zu Angestellten: Es gibt keinen Arbeitgeberanteil. Angestellte teilen sich den Beitrag mit ihrem Arbeitgeber. Du trägst ihn als Selbstständiger vollständig selbst. Oben drauf kommt noch die Pflegeversicherung mit 3,6 Prozent, für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr mit 4,2 Prozent.
Und noch eine Besonderheit: Hast du keinen Anspruch auf Krankengeld, gilt für dich statt 14,6 Prozent der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent (§ 243 SGB V). Warum das für Selbstständige der Standardfall ist, dazu weiter unten mehr.
Eine Ausnahme von der Alles-allein-Regel gibt es: Bist du als Künstler oder Publizist über die Künstlersozialkasse versichert, zahlst du nur etwa die Hälfte des Beitrags, vergleichbar mit dem Arbeitnehmeranteil eines Angestellten. Den Rest finanziert die Künstlersozialkasse über die Abgabe der Verwerter und einen Bundeszuschuss. Bemessungsgrundlage ist dort dein selbst eingeschätztes Jahresarbeitseinkommen, das du realistisch melden solltest.
Auf welche Einnahmen du Beiträge zahlst
Grundlage ist nicht nur dein Gewinn aus der Selbstständigkeit. § 240 SGB V stellt auf deine gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab. Das heißt: Auch Mieteinnahmen und Kapitalerträge fließen in die Beitragsberechnung ein.
Nach oben ist das Ganze gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze (BBG). 2026 liegt sie bei 5.812,50 Euro im Monat, also 69.750 Euro im Jahr. Alles, was du darüber verdienst, bleibt beitragsfrei.
Nach unten gibt es ebenfalls eine Grenze: die Mindestbemessungsgrundlage. 2026 liegt sie bei 1.318,33 Euro im Monat. Der Wert ist kein Zufall, sondern ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro, die jedes Jahr in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung festgelegt wird. Auch wenn du tatsächlich weniger verdienst, rechnet deine Kasse mindestens mit diesem fiktiven Einkommen. Gerade in der Gründungsphase oder in schwachen Jahren ist das der Grund, warum dein Beitrag nicht beliebig weit sinkt. Eine gesonderte Gründer-Einstufung gibt es seit 2019 nicht mehr. Seitdem gilt für alle hauptberuflich Selbstständigen dieselbe Mindestbemessung, die deutlich niedriger liegt als die frühere Regel-Bemessung.
Vorläufig festgesetzt, endgültig abgerechnet
Deine Beiträge werden zunächst vorläufig festgesetzt, auf Basis deiner nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen. Endgültig abgerechnet wird erst, wenn dein Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Jahr vorliegt (§ 240 Abs. 4a SGB V). Läuft dein Jahr besser als gedacht, kommt eine Nachzahlung auf dich zu, läuft es schlechter, bekommst du Geld zurück.
Praktisch heißt das: Plane für die endgültige Abrechnung eine Rücklage ein, vor allem nach einem guten Geschäftsjahr. Diese Nachzahlungen treffen viele Selbstständige kalt, dabei sind sie im System fest angelegt.
Und eine Frist solltest du kennen: Weist du deine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen deiner Kasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, setzt sie deine Beiträge endgültig auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze fest (§ 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V). Aus einem realen Einkommen von 2.000 Euro im Monat wird dann beitragstechnisch das Maximum. Ein Automatismus ist das aber nicht: Weist du deiner Kasse nach, dass dein Steuerbescheid für das Jahr noch gar nicht ergangen ist, unterbleibt diese Festsetzung zunächst für zwölf Monate. Lege den Bescheid deshalb zeitnah vor und melde dich aktiv, wenn er auf sich warten lässt.
Was sich ab 2027 ändert: BBG-Sonderanhebung und Zusatzbeitrag
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist durch: Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 zugestimmt, und der Bundesrat hat das Gesetz am selben Tag gebilligt. Verkündet wurde es am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt, seit dem 30. Juli 2026 ist es in Kraft. Die Beitrags- und Leistungsregelungen wirken ab dem 1. Januar 2027.
Die Beitragsbemessungsgrenze macht einen Sprung
Der Kernpunkt für gut verdienende Selbstständige: Die Beitragsbemessungsgrenze wird für 2027 einmalig um 300 Euro im Monat angehoben, und zwar zusätzlich zur regulären jährlichen Erhöhung. Damit steht heute schon fest, dass die BBG 2027 bei mindestens 6.112,50 Euro im Monat liegen wird. Der endgültige Wert liegt darüber, denn die reguläre Erhöhung kommt noch oben drauf: Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027, die diesen Wert festlegt, steht noch aus und wird für den Herbst 2026 erwartet.
Das Bundesgesundheitsministerium beziffert die Mehrbelastung durch die Sonderanhebung für Arbeitnehmer auf rund 25 Euro im Monat; rechnerisch sind es bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag 26,25 Euro. Das ist aber nur der Arbeitnehmeranteil. Du als Selbstständiger zahlst den vollen Beitrag allein. Bei dir schlägt die Sonderanhebung deshalb mit rund 53 Euro Krankenversicherung im Monat zu Buche, wenn dein Einkommen über der Grenze liegt, mit Pflegeversicherung sind es rund 63 Euro.
Der Zusatzbeitrag bleibt die Stellschraube deiner Kasse
Am allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent ändert die Reform nichts. Variabel bleibt der Zusatzbeitrag. Zur Einordnung: Ohne Reform hätte der GKV im Jahr 2027 eine Finanzierungslücke von rund 15 Milliarden Euro gedroht. Das entspräche etwa 0,75 Beitragssatzpunkten mehr. Genau diesen Anstieg soll das Gesetz bremsen. Ob und wie stark sich dein Zusatzbeitrag 2027 bewegt, entscheidet am Ende trotzdem deine Kasse.
Wie hoch der Zusatzbeitrag 2027 ausfällt, steht Stand heute noch nicht fest. Der Fahrplan bis dahin ist gesetzlich vorgezeichnet (§ 242a SGB V): Im Oktober 2026 schätzt der GKV-Schätzerkreis die Einnahmen und Ausgaben für 2027, bis zum 1. November 2026 gibt das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz im Bundesanzeiger bekannt. Zum Jahreswechsel legt dann jede Kasse ihren individuellen Satz fest. Erst dann weißt du, was du 2027 wirklich zahlst.
Eine Detailänderung solltest du dabei kennen: Ab 2027 müssen die Kassen ihre Mitglieder nicht mehr aktiv über Beitragssatzsteigerungen informieren. Dein Sonderkündigungsrecht bei einer Erhöhung bleibt bestehen, aber du musst selbst hinschauen, um es nutzen zu können.
Was sonst noch im Reformpaket steckt
Drei weitere Punkte betreffen dich als GKV-Mitglied direkt: Die Zuzahlungen, etwa für Medikamente, steigen zum 1. Januar 2027 einmalig um 50 Prozent, eine laufende jährliche Dynamisierung wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen. Beim Zahnersatz sinkt der Festzuschuss für die Regelversorgung von 60 auf 50 Prozent, das Niveau von vor Oktober 2020. Und ab 2028 zahlen mitversicherte Ehe- und Lebenspartner ohne Kind unter 12 Jahren erstmals einen eigenen Beitrag von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Partners. Alle Änderungen mit Zahlen und Quellen findest du in meiner Übersicht zur GKV-Reform 2027.
Rechenbeispiele: das zahlst du 2026 und ab 2027
Beispielrechnung: Die folgenden Werte sind Beispielrechnungen mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent, zusammen 17,5 Prozent, dazu die Pflegeversicherung mit 3,6 Prozent (ohne Kinderlosenzuschlag). Dein tatsächlicher Zusatzbeitrag hängt von deiner Kasse ab, und der Durchschnittswert für 2027 steht noch nicht fest.
| Monatliches Einkommen | Krankenversicherung (17,5 %) | Pflegeversicherung (3,6 %) | Gesamt pro Monat |
|---|---|---|---|
| bis 1.318,33 Euro (Mindestbemessung) | 230,71 Euro | 47,46 Euro | 278,17 Euro |
| 2.000 Euro | 350,00 Euro | 72,00 Euro | 422,00 Euro |
| 3.000 Euro | 525,00 Euro | 108,00 Euro | 633,00 Euro |
| 4.000 Euro | 700,00 Euro | 144,00 Euro | 844,00 Euro |
| 5.000 Euro | 875,00 Euro | 180,00 Euro | 1.055,00 Euro |
| ab 5.812,50 Euro (Höchstbeitrag) | 1.017,19 Euro | 209,25 Euro | 1.226,44 Euro |
So liest du die Tabelle: Zwischen Mindestbemessung und Beitragsbemessungsgrenze zahlst du konstant rund 21,1 Prozent deines Einkommens für Kranken- und Pflegeversicherung. Bist du kinderlos und mindestens 23 Jahre alt, kommen 0,6 Prozentpunkte Pflegeversicherung oben drauf: Der Mindestbeitrag steigt dann auf 286,08 Euro, der Höchstbeitrag auf 1.261,32 Euro. Ohne Krankengeldanspruch rechnet deine Kasse dagegen mit dem ermäßigten Satz von 14,0 Prozent, dann liegt der Mindestbeitrag inklusive Pflegeversicherung bei rund 270 Euro.
Was die Sonderanhebung 2027 konkret ausmacht
Beispielrechnung: Ich rechne für beide Jahre mit demselben Beitragssatz von 17,5 Prozent, damit du den reinen Effekt der BBG-Sonderanhebung siehst. Die Pflegeversicherung kommt jeweils noch oben drauf.
| Monatliches Einkommen | KV-Beitrag 2026 | KV-Beitrag ab 2027 | Unterschied |
|---|---|---|---|
| 2.000 Euro | 350,00 Euro | 350,00 Euro | keiner |
| 4.000 Euro | 700,00 Euro | 700,00 Euro | keiner |
| 6.500 Euro | 1.017,19 Euro (gedeckelt bei 5.812,50 Euro) | mindestens 1.069,69 Euro (gedeckelt bei mindestens 6.112,50 Euro) | mindestens +52,50 Euro |
So liest du die Tabelle: Liegt dein Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze, ändert die Sonderanhebung an deinem Beitrag direkt nichts. Teurer wird es für dich in dem Fall nur, wenn deine Kasse den Zusatzbeitrag anhebt. Verdienst du dagegen über der Grenze, zahlst du ab 2027 allein durch die Sonderanhebung mindestens 52,50 Euro mehr im Monat, dazu kommt der Effekt der noch ausstehenden regulären BBG-Erhöhung und die Pflegeversicherung. Der Höchstbeitrag ab 2027 liegt damit, gerechnet mit den heutigen Beitragssätzen, bei mindestens 1.289,74 Euro im Monat inklusive Pflegeversicherung, für Kinderlose bei mindestens 1.326,42 Euro.
Beispielrechnung Mindestbeitrag: Verdienst du wenig, greift die Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro (2026). Mit allgemeinem Beitragssatz und durchschnittlichem Zusatzbeitrag sind das 230,71 Euro Krankenversicherung im Monat, mit ermäßigtem Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch 222,80 Euro. Inklusive Pflegeversicherung landest du je nach Konstellation grob zwischen 270 und 286 Euro im Monat.
Wenn es finanziell eng wird: Einstufung, Ratenzahlung, Beitragsschulden
Ein Beitrag von rund 280 Euro im Monat ist in einer schwachen Phase viel Geld. Drei Dinge kannst du tun, und eine Sache solltest du vermeiden.
Erstens: Einstufung an die Realität anpassen. Deine Kasse rechnet vorläufig mit deinen voraussichtlichen Einnahmen. Ist dein Einkommen spürbar eingebrochen, etwa weil ein Großkunde weggefallen ist, sprich deine Kasse aktiv an und lege Nachweise vor, zum Beispiel einen geänderten Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts. Unter die Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro kommst du dabei nicht, aber zwischen tatsächlichem Einkommen und einer veralteten Einstufung können trotzdem dreistellige Monatsbeträge liegen.
Zweitens: Bei Zahlungsproblemen früh das Gespräch suchen. Die Kassen können Ratenzahlung oder Stundung vereinbaren. Das ist der deutlich bessere Weg, als Beiträge einfach auflaufen zu lassen.
Drittens: Den Steuerbescheid immer fristgerecht nachreichen. Die Drei-Jahres-Frist aus dem Abschnitt oben gilt auch und gerade in schwierigen Phasen. Wer sie verpasst, zahlt rückwirkend den Höchstbeitrag, egal wie das echte Einkommen aussah. Läuft dein Steuerbescheid selbst noch beim Finanzamt, weise das deiner Kasse nach, dann verschiebt sich die Festsetzung um zwölf Monate.
Was du vermeiden solltest: Beiträge stillschweigend nicht zu zahlen. Auf rückständige Beiträge fällt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent für jeden angefangenen Monat an, gerechnet auf den auf 50 Euro abgerundeten Rückstand (§ 24 Abs. 1 SGB IV). Aufs Jahr sind das rund 12 Prozent. Und bist du mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand und zahlst trotz Mahnung nicht, kann dein Leistungsanspruch ruhen (§ 16 Abs. 3a SGB V): Die Kasse übernimmt dann nur noch Früherkennungsuntersuchungen, die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Das Ruhen endet, wenn du den Rückstand ausgleichst oder eine Ratenzahlungsvereinbarung triffst und einhältst.
Freiwillig versichert oder familienversichert: die Abgrenzung
Immer wieder kommt in Beratungen die Frage, ob die beitragsfreie Familienversicherung über den Ehe- oder Lebenspartner nicht die günstigere Lösung wäre. Die Antwort hängt an einem Wort: hauptberuflich.
Bist du hauptberuflich selbstständig, ist die Familienversicherung für dich gesetzlich ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V), auch bei sehr niedrigem Einkommen. Es bleibt bei der freiwilligen Versicherung mit Mindestbemessung.
Bist du dagegen nur nebenberuflich selbstständig, ist die Familienversicherung über deinen gesetzlich versicherten Partner möglich, solange dein Gesamteinkommen 2026 nicht über 565 Euro im Monat liegt. Die höhere Grenze von 603 Euro gilt nur für Einkommen aus einem Minijob als Beschäftigung, nicht für deinen Gewinn aus der Selbstständigkeit. Ob deine Selbstständigkeit haupt- oder nebenberuflich ist, entscheidet die Kasse im Einzelfall, vor allem nach Arbeitszeit und wirtschaftlicher Bedeutung der Tätigkeit. Als grobe Orientierung: Wer mehr als 20 Stunden pro Woche selbstständig arbeitet und daraus den überwiegenden Teil seines Lebensunterhalts bestreitet, gilt in der Regel als hauptberuflich.
Ab 2028 kommt hier eine Reform-Änderung dazu, die viele Selbstständigen-Haushalte betrifft: Ist dein Ehe- oder Lebenspartner bisher beitragsfrei über dich familienversichert, zahlt er ab dem 1. Januar 2028 einen eigenen Beitrag von 2,5 Prozent deines Einkommens, sofern keine Ausnahme greift. Beitragsfrei bleibt die Mitversicherung unter anderem, wenn ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt, bei Pflege von Angehörigen oder wenn der Partner die Regelaltersgrenze erreicht hat. Beispielrechnung: Bei 60.000 Euro Jahreseinkommen wären das 1.500 Euro im Jahr, also 125 Euro im Monat. Die Details und alle Ausnahmen habe ich in der Übersicht zur GKV-Reform 2027 aufgeschrieben.
Krankengeld bleibt wie es ist: deine Absicherungslücke
Ein Punkt, bei dem sich viele von der Reform etwas erhofft oder befürchtet haben, ist das Krankengeld. Hier ist die Ansage des Bundesgesundheitsministeriums eindeutig: Höhe (70 Prozent) und mögliche Bezugsdauer (78 Wochen innerhalb von drei Jahren) bleiben unverändert. Neu ist lediglich die Teilkrankschreibung mit den Stufen 25, 50 und 75 Prozent, die eine schrittweise Rückkehr in die Arbeit ermöglichen soll.
Für dich als Selbstständiger heißt das: Deine Lücke bleibt genau da, wo sie heute ist. Denn hauptberuflich Selbstständige haben im Standardfall gar keinen Anspruch auf Krankengeld. Du bekommst es nur, wenn du gegenüber deiner Kasse eine Wahlerklärung abgibst (§ 44 Abs. 2 SGB V). Dann gilt für dich der allgemeine Beitragssatz von 14,6 statt 14,0 Prozent, und der Anspruch entsteht erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 SGB V). Je nach Wahltarif deiner Kasse geht es auch früher, das kostet dann extra.
Beispielrechnung: Bei einem beitragspflichtigen Arbeitseinkommen von 4.000 Euro im Monat wären 70 Prozent Krankengeld grob 2.800 Euro, und die fließen erst ab Woche sieben. Die ersten sechs Wochen stehst du komplett ohne Einnahmen da, während Miete, Software, Versicherungen und dein Lebensunterhalt weiterlaufen. Bei höheren Einkommen deckelt zusätzlich die Beitragsbemessungsgrenze das Krankengeld nach oben.
Die Alternative oder Ergänzung ist ein privates Krankentagegeld: Höhe und Startzeitpunkt legst du je nach Tarif und Bedingungen selbst fest. Wie das funktioniert und worauf du achten solltest, habe ich dir auf meiner Seite zum Krankentagegeld aufgeschrieben.
Was du jetzt prüfen solltest
Du musst wegen der Reform nichts überstürzen, das Gesetz gilt, und die Beitragswirkung kommt zum 1. Januar 2027. Aber diese sechs Punkte gehören jetzt auf deine Liste:
- Dein Einkommen im Verhältnis zur BBG: Liegt dein Einkommen über 5.812,50 Euro im Monat, trifft dich die Sonderanhebung 2027 direkt. Plane die Mehrkosten fest in dein Budget ein.
- Dein Zusatzbeitrag: Prüfe, wo deine Kasse aktuell steht, und schau dir den Wert zum Jahreswechsel selbst an. Ab 2027 informiert dich deine Kasse nicht mehr automatisch über eine Erhöhung, dein Sonderkündigungsrecht behältst du trotzdem. Der amtliche Durchschnittswert für 2027 kommt bis zum 1. November 2026.
- Deine Einkommensangaben: Melde realistische voraussichtliche Einnahmen und halte eine Rücklage für die endgültige Abrechnung nach dem Steuerbescheid bereit. Und reiche jeden Steuerbescheid fristgerecht nach, sonst droht rückwirkend der Höchstbeitrag.
- Dein Krankengeld-Status: Weißt du, ob du eine Wahlerklärung abgegeben hast? Falls nicht, kläre für dich, wie du eine längere Arbeitsunfähigkeit finanziell überbrücken würdest.
- Die Situation deines Partners: Ist dein Ehe- oder Lebenspartner beitragsfrei über dich familienversichert, gehört die 2,5-Prozent-Regel ab 2028 in eure Haushaltsrechnung, sofern keine Ausnahme greift.
- Die Systemfrage: Als hauptberuflich Selbstständiger kannst du ohne Einkommensgrenze in die private Krankenversicherung wechseln, sofern der Versicherer dich nach der Gesundheitsprüfung annimmt. Ausnahme: Wer über die Künstlersozialkasse versichert ist, ist dort pflichtversichert, ein Wechsel geht nur unter den engen Voraussetzungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Ob die PKV rechnerisch und inhaltlich zu dir passt, ist eine Einzelfallfrage. Den Systemvergleich findest du unter GKV vs. PKV, die Besonderheiten für Selbstständige unter PKV für Selbstständige.
Meine Einordnung: Für die meisten Selbstständigen ist die Reform kein Grund zur Panik, aber ein guter Anlass, die eigene Kalkulation einmal sauber durchzurechnen. Wer deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, zahlt ab 2027 spürbar mehr und sollte die Systemfrage einmal ehrlich durchdenken. Wer darunter liegt, behält vor allem den Zusatzbeitrag der eigenen Kasse und die Krankengeld-Lücke im Blick. Wenn du unsicher bist, schau dir meine Übersicht zur GKV-Reform 2027 an oder buch dir einen Termin bei mir.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Mindestbeitrag für Selbstständige in der GKV 2026?
Deine Kasse rechnet mindestens mit der Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro im Monat. Daraus ergeben sich, je nach Krankengeldanspruch und Zusatzbeitrag deiner Kasse, rund 223 bis 231 Euro Krankenversicherung im Monat. Zusammen mit der Pflegeversicherung liegst du insgesamt bei etwa 270 bis 286 Euro. Der obere Wert gilt für Kinderlose mit Krankengeldanspruch.
Wie hoch ist der Höchstbeitrag für Selbstständige in der GKV?
2026 liegt der Höchstbeitrag bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag bei 1.017,19 Euro Krankenversicherung plus 209,25 Euro Pflegeversicherung, zusammen 1.226,44 Euro im Monat. Kinderlose ab 23 zahlen mit dem Pflegezuschlag insgesamt 1.261,32 Euro. Ab 2027 steigt der Höchstbeitrag durch die angehobene Beitragsbemessungsgrenze auf mindestens 1.289,74 Euro beziehungsweise 1.326,42 Euro, gerechnet mit den heutigen Beitragssätzen.
Steigt mein GKV-Beitrag 2027 automatisch?
Nein. Die Sonderanhebung der Beitragsbemessungsgrenze trifft dich nur, wenn dein Einkommen über der bisherigen Grenze von 5.812,50 Euro im Monat liegt. Für alle anderen hängt die Entwicklung am Zusatzbeitrag der eigenen Kasse. Der kann steigen, muss aber nicht: Genau diesen Anstieg soll das neue Gesetz bremsen. Prüfe den Wert deiner Kasse zum Jahreswechsel am besten selbst.
Wann steht fest, wie hoch der Zusatzbeitrag 2027 wird?
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2027 wird bis zum 1. November 2026 vom Bundesgesundheitsministerium im Bundesanzeiger bekannt gegeben, auf Basis der Prognose des GKV-Schätzerkreises vom Oktober. Was deine Kasse daraus macht, entscheidet sie zum Jahreswechsel selbst. Stand 10. August 2026 ist der Wert noch nicht festgesetzt.
Zählen Mieteinnahmen und Kapitalerträge für meinen Krankenkassenbeitrag?
Ja. Als freiwillig versicherter Selbstständiger zahlst du Beiträge auf deine gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, so steht es in § 240 SGB V. Neben dem Gewinn aus deiner Selbstständigkeit fließen deshalb auch Mieteinnahmen und Kapitalerträge in die Berechnung ein. Gedeckelt wird das Ganze durch die Beitragsbemessungsgrenze, Einnahmen darüber bleiben beitragsfrei.
Kann ich als Selbstständiger familienversichert bleiben?
Als hauptberuflich Selbstständiger nicht, die Familienversicherung ist in dem Fall gesetzlich ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V). Nur wenn deine Selbstständigkeit nebenberuflich ist und dein Gesamteinkommen 2026 höchstens 565 Euro im Monat beträgt, kommt die beitragsfreie Mitversicherung über den Partner infrage. Die höhere Grenze von 603 Euro gilt nur für einen Minijob als Beschäftigung, nicht für Gewinn aus Selbstständigkeit. Die Einstufung trifft deine Krankenkasse.
Was passiert, wenn ich meinen Steuerbescheid nicht bei der Kasse einreiche?
Weist du deine Einnahmen auf Verlangen deiner Kasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, setzt sie rückwirkend den Höchstbeitrag als endgültigen Beitrag fest, egal was du wirklich verdient hast (§ 240 Abs. 4a SGB V). Liegt dir selbst noch kein Steuerbescheid vor, weise das nach, dann verschiebt sich die Festsetzung um zwölf Monate. Reiche den Bescheid immer zeitnah nach, sobald er da ist.
Bekomme ich als Selbstständiger automatisch Krankengeld?
Nein. Hauptberuflich Selbstständige haben nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn sie gegenüber ihrer Kasse eine Wahlerklärung abgeben. Dann gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 statt 14,0 Prozent, und das Krankengeld startet erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Reform 2027 ändert daran nichts, Höhe und Bezugsdauer bleiben unverändert.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze und wo liegt sie 2027?
Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Einkommensgrenze, bis zu der dein Einkommen für die Beitragsberechnung herangezogen wird. 2026 liegt sie bei 5.812,50 Euro im Monat. 2027 steigt sie auf mindestens 6.112,50 Euro: Das ist der 2026er Wert plus die einmalige Sonderanhebung von 300 Euro. Die reguläre jährliche Erhöhung kommt noch oben drauf, sobald die Rechengrößenverordnung 2027 vorliegt.
Quellen und Stand
- BMG: FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
- BMG: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Gesetzesdetails)
- BMG: Pressemitteilung zum Bundestagsbeschluss vom 10. Juli 2026
- § 240 SGB V: Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder (gesetze-im-internet.de)
- § 243 SGB V: Ermäßigter Beitragssatz (gesetze-im-internet.de)
- § 242a SGB V: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz (gesetze-im-internet.de)
- § 10 SGB V: Familienversicherung (gesetze-im-internet.de)
- § 16 SGB V: Ruhen des Anspruchs (gesetze-im-internet.de)
- § 24 SGB IV: Säumniszuschlag (gesetze-im-internet.de)
- § 44 SGB V: Krankengeld und Wahlerklärung (gesetze-im-internet.de)
- § 46 SGB V: Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld (gesetze-im-internet.de)
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (gesetze-im-internet.de)
- GKV-Spitzenverband: Rechengrößen und Grenzwerte im Versicherungs- und Beitragsrecht 2026 (PDF)
- BMG: Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung
Stand: 10. August 2026. Die endgültigen Rechengrößen 2027 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027, erwartet Herbst 2026) und der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2027 (Bekanntmachung bis 1. November 2026) sind noch nicht amtlich festgesetzt. Alle 2027er Werte in diesem Artikel sind deshalb Mindestwerte, die ich nach der amtlichen Festsetzung aktualisiere.
Häufige Fragen
Deine Kasse rechnet mindestens mit der Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro im Monat. Daraus ergeben sich, je nach Krankengeldanspruch und Zusatzbeitrag deiner Kasse, rund 223 bis 231 Euro Krankenversicherung im Monat. Zusammen mit der Pflegeversicherung liegst du insgesamt bei etwa 270 bis 286 Euro. Der obere Wert gilt für Kinderlose mit Krankengeldanspruch.
2026 liegt der Höchstbeitrag bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag bei 1.017,19 Euro Krankenversicherung plus 209,25 Euro Pflegeversicherung, zusammen 1.226,44 Euro im Monat. Kinderlose ab 23 zahlen mit dem Pflegezuschlag insgesamt 1.261,32 Euro. Ab 2027 steigt der Höchstbeitrag durch die angehobene Beitragsbemessungsgrenze auf mindestens 1.289,74 Euro beziehungsweise 1.326,42 Euro, gerechnet mit den heutigen Beitragssätzen.
Nein. Die Sonderanhebung der Beitragsbemessungsgrenze trifft dich nur, wenn dein Einkommen über der bisherigen Grenze von 5.812,50 Euro im Monat liegt. Für alle anderen hängt die Entwicklung am Zusatzbeitrag der eigenen Kasse. Der kann steigen, muss aber nicht: Genau diesen Anstieg soll das neue Gesetz bremsen. Prüfe den Wert deiner Kasse zum Jahreswechsel am besten selbst.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2027 wird bis zum 1. November 2026 vom Bundesgesundheitsministerium im Bundesanzeiger bekannt gegeben, auf Basis der Prognose des GKV-Schätzerkreises vom Oktober. Was deine Kasse daraus macht, entscheidet sie zum Jahreswechsel selbst. Stand 10. August 2026 ist der Wert noch nicht festgesetzt.
Ja. Als freiwillig versicherter Selbstständiger zahlst du Beiträge auf deine gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, so steht es in § 240 SGB V. Neben dem Gewinn aus deiner Selbstständigkeit fließen deshalb auch Mieteinnahmen und Kapitalerträge in die Berechnung ein. Gedeckelt wird das Ganze durch die Beitragsbemessungsgrenze, Einnahmen darüber bleiben beitragsfrei.
Als hauptberuflich Selbstständiger nicht, die Familienversicherung ist in dem Fall gesetzlich ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V). Nur wenn deine Selbstständigkeit nebenberuflich ist und dein Gesamteinkommen 2026 höchstens 565 Euro im Monat beträgt, kommt die beitragsfreie Mitversicherung über den Partner infrage. Die höhere Grenze von 603 Euro gilt nur für einen Minijob als Beschäftigung, nicht für Gewinn aus Selbstständigkeit. Die Einstufung trifft deine Krankenkasse.
Weist du deine Einnahmen auf Verlangen deiner Kasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, setzt sie rückwirkend den Höchstbeitrag als endgültigen Beitrag fest, egal was du wirklich verdient hast (§ 240 Abs. 4a SGB V). Liegt dir selbst noch kein Steuerbescheid vor, weise das nach, dann verschiebt sich die Festsetzung um zwölf Monate. Reiche den Bescheid immer zeitnah nach, sobald er da ist.
Nein. Hauptberuflich Selbstständige haben nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn sie gegenüber ihrer Kasse eine Wahlerklärung abgeben. Dann gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 statt 14,0 Prozent, und das Krankengeld startet erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Reform 2027 ändert daran nichts, Höhe und Bezugsdauer bleiben unverändert.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Einkommensgrenze, bis zu der dein Einkommen für die Beitragsberechnung herangezogen wird. 2026 liegt sie bei 5.812,50 Euro im Monat. 2027 steigt sie auf mindestens 6.112,50 Euro: Das ist der 2026er Wert plus die einmalige Sonderanhebung von 300 Euro. Die reguläre jährliche Erhöhung kommt noch oben drauf, sobald die Rechengrößenverordnung 2027 vorliegt.